18.81.
Wird die Prozeßvorschrift, daß für Klagen gegen Ausländer dasjenige inländische Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen befindet (C.P.O. § 24), dadurch aufgehoben, daß das Vermögen des Beklagten durch eine unerlaubte Handlung des Klägers in das Inland gebracht ist?
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Einzelne Rechtsfälle.
worden. Denn haben auch die Parteien bei Begründung des Dar-
lehnsverhältnifses denselben Wohnsitz im Bezirke des Landgerichts
Bückeburg gehabt und mag auch, wie das Berufungsgericht annimmt,
die Vertragsabsicht der Parteien dahin gegangen sein, daß der Ent-
stehungsort des Rechtsverhältnisses auch der Ort der Erfüllung sein
solle, so ist doch der Klaggrund für die Klage auf Rückgabe des
Schuldscheins nach Befriedigung des Gläubigers nicht der Vertrag,
sondern allein das grundlose Haben dieses Scheins und für die
eonäiotio sino causa ist der Gerichtsstand des § 29 a. a. O. nicht
gegeben. Demnach war das angefochtene Urtheil aufzuheben.
Nr. 120.
Wird -ie Prozeßvorschrift, daß für klagen gegen Ausländer dasjenige
inländische Gericht zuständig ist, in dessen Kezirk sich Vermögen befindet
(C.P.G. 8 24), dadurch aufgehoben, daß das Vermögen -es Keklagten
durch eine unerlaubte Handlung des Klägers in das Inland gebracht ist?
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom I I. Mai 1892 in Sachen M.,
Klägers, wider die Firma P. in Proßnitz, Beklagte. I. 52/92.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urtheil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin aufgehoben, und die Sache in die zweite Instanz
zurückverwiesen.
Thatbestand:
Die Beklagte bestellte am 31. Mai 1890 bei dem damals in
Proßnitz anwesenden Kläger verschiedene Plüschwaaren zu vereinbarten
Preisen franko Zoll. Ein Theil derselben ist im Juni 1890 geliefert
und bezahlt. Der Rest sollte im August 1890 geliefert werden.
Hiervon sind zwei kleine Abschnitte der Beklagten am 25. August 1890
durch die Post übersandt und angenommen worden, dagegen hat die
Beklagte die Annahme der mit der Eisenbahn am 19. September 1890
in Proßnitz angekommenen größeren Reftsendung verweigert, weil die-
selbe unverzollt und verspätet sei. Nachdem die Korrespondenz der
Parteien zu einer Einigung nicht geführt hatte, ließ der Kläger die
noch in den Händen der Eisenbahnverwaltung befindliche Maare nach
Berlin zurückkommen und erhob dann bei dem Landgericht I in
Berlin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Kaufpreises von
589 M. 77 Pf. nebst 6 pCt. Zinsen seit dem 25. September 1890.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründete er darauf, daß
die Beklagte den Vertrag in Berlin zu erfüllen habe, auch sich in
Berlin Vermögen der Beklagten, nämlich die refüsirte Maare, befinde.