Erste Quinte. Kap. V. Erbrecht.
254
ibrer Singularität überall der gemeinen Usucapionstheorie
unterworfen wurde, hat jener Unterschied wesentliche Erheblichkeit ¬
erlangt.
Ueber diese ganze Lehre s. besonders Huschke Ueber
die Usucapio pro herede, fiduciae und ex praediatura, in
d. Zeitschr. f. g. R. W. XIV, S. 145. ff. Leist, Bon. Po. I, S.
19. ff. v. Scheurl Usucapio pro herede und in iure cessio hereditatis, ¬
in s. Beiträgen I, S. 94. ff. Auch Arndts im Rhein.
Mus. II, S. 125. ff. und in s. Beiträgen N. I.
§. 276. Die drei alten Formen der Testamente.
I. Die ursprüngliche ordentliche Form des Testamentes
war die Errichtung in comitiis calatis, welche zu diesem
Behufe zwei Mal im Jahre eigens abgehalten wurden, Gell.
XV, 27. Gai. d. §.101. Ulp. XX, 2. Theoph. ad d. §.1. Das
konnten nach Labeo bei Gell. l. sowohl centuriata als curiata ¬
sein (was Walter §. 22. und Goettling §. 74. bezweifeln, ¬
vgl. dagegen Niebuhr R. G. S. 381.319. Huschke Rhein.
Mus. VI, S. 291. Puchta §. 306.), und sie standen unter der
Leitung, wenigstens Mitwirkung, des Collegium pontificum
(R.G., S. 39.f.). Wie weit sich die vorgängige Cognition
des letztem auf den Inhalt des letzten Willens erstreckt habe.
ist ungewiss; und auf's neue bleibt es bestritten, ob die Betheiligung ¬
des Populus mehr die Bedeutung einer Testificatio
hatte, Dernburg Zur Gesch. d. röm. Test. §. 10. u. w. Puchta
§.306. Walter §.598. Huschke a. a. O., S. 288., oder aber eine
wirkliche Rogatio mit Abstimmung über Genehmigung oder
Verwerfung eingetreten, und so das genehmigte Testament
gleich einem Gesetze seinem Inhalte nach unter die Gewähr
des Populus gestellt worden sei, Ihering Geist, S. 137. ff. 189.
II. In procinctu. — Wenn das Heer in Schlachtordnung
aufgestellt und die Auspicien eingeholt waren, so folgten vor
dem Beginne des Kampfes noch verschiedene militärische
Solennitäten mit certa uerba, wie Aufruf zum Kampfe (Vi
ros uoça proelium ineant), dann exercitum in aciem educere, ¬
und nochmaliger Aufruf. Zwischen diesen, namentlich