Volltext : Keller, Friedrich Ludwig: Institutionen, Grundriss und Ausführungen

Erste  Quinte.  Kap.  V.  Erbrecht.
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ibrer  Singularität  überall  der  gemeinen  Usucapionstheorie
unterworfen  wurde,  hat  jener  Unterschied  wesentliche  Erheblichkeit ¬
  erlangt.
Ueber  diese  ganze  Lehre  s.  besonders  Huschke  Ueber
die  Usucapio  pro  herede,  fiduciae  und  ex  praediatura,  in
d.  Zeitschr.  f.  g.  R.  W.  XIV,  S.  145.  ff.  Leist,  Bon.  Po.  I,  S.
19.  ff.  v.  Scheurl  Usucapio  pro  herede  und  in  iure  cessio  hereditatis, ¬
  in  s.  Beiträgen  I,  S.  94.  ff.  Auch  Arndts  im  Rhein.
Mus.  II,  S.  125.  ff.  und  in  s.  Beiträgen  N.  I.
§.  276.  Die  drei  alten  Formen  der  Testamente.
I.  Die  ursprüngliche  ordentliche  Form  des  Testamentes
war  die  Errichtung  in  comitiis  calatis,  welche  zu  diesem
Behufe  zwei  Mal  im  Jahre  eigens  abgehalten  wurden,  Gell.
XV,  27.  Gai.  d.  §.101.  Ulp.  XX,  2.  Theoph.  ad  d.  §.1.  Das
konnten  nach  Labeo  bei  Gell.  l.  sowohl  centuriata  als  curiata ¬
  sein  (was  Walter  §.  22.  und  Goettling  §.  74.  bezweifeln, ¬
  vgl.  dagegen  Niebuhr  R.  G.  S.  381.319.  Huschke  Rhein.
Mus.  VI,  S.  291.  Puchta  §.  306.),  und  sie  standen  unter  der
Leitung,  wenigstens  Mitwirkung,  des  Collegium  pontificum
(R.G.,  S.  39.f.).  Wie  weit  sich  die  vorgängige  Cognition
des  letztem  auf  den  Inhalt  des  letzten  Willens  erstreckt  habe.
ist  ungewiss;  und  auf's  neue  bleibt  es  bestritten,  ob  die  Betheiligung ¬
  des  Populus  mehr  die  Bedeutung  einer  Testificatio
hatte,  Dernburg  Zur  Gesch.  d.  röm.  Test.  §.  10.  u.  w.  Puchta
§.306.  Walter  §.598.  Huschke  a.  a.  O.,  S.  288.,  oder  aber  eine
wirkliche  Rogatio  mit  Abstimmung  über  Genehmigung  oder
Verwerfung  eingetreten,  und  so  das  genehmigte  Testament
gleich  einem  Gesetze  seinem  Inhalte  nach  unter  die  Gewähr
des  Populus  gestellt  worden  sei,  Ihering  Geist,  S.  137.  ff.  189.
II.  In  procinctu.  —  Wenn  das  Heer  in  Schlachtordnung
aufgestellt  und  die  Auspicien  eingeholt  waren,  so  folgten  vor
dem  Beginne  des  Kampfes  noch  verschiedene  militärische
Solennitäten  mit  certa  uerba,  wie  Aufruf  zum  Kampfe  (Vi
ros  uoça  proelium  ineant),  dann  exercitum  in  aciem  educere, ¬
  und  nochmaliger  Aufruf.  Zwischen  diesen,  namentlich
            
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