Von der Zahlung.
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ihm aber von der Gegenseite nicht dasjenige geleistet werden kann,
was zu seiner völligen Befreiung, und zu seiner Sicherstellung
gegen den Trassanten und die Giranten erforderlich ist; daher kann
die Zahlung gegen Caution in sehr vielen Fällen vorkommen. Die
Caution geht in diesen und ähnlichen Fällen dahin, daß das Eipfangene =
zurückbezahlt werden solle, wenn dasjenige, was der Legitimation ¬
des Gläubigers oder der Sicherstellung des Schuldners
noch mangelt, nicht nachgeliefert wüͤrde. Der Empfanger der Zahlung ¬
muß sich aber zur Beischaffung des Erforderlichen in einer gewissen =
Frist erklären. Wenn er es bis dahin nicht liefern würde, so
muß er die als Zahlung erhaltene Summe zurückstellen. Die Cautionszahlung =
ist also eine wirkliche Zahlung, und hat alle Wirkungen ¬
einer solchen, so lange sie nicht durch den Eintritt der Resolutivbedingung ¬
wieder aufgehoben wird.
§. 250. Die gesetzliche Bestimmung, daß einem Giratar keine
Einwendungen entgegengesetzt werden können, welche einem seiner
Vormänner entgegenstehen, ergibt sich aus dem 9. Art. der W. O.
und aus der Natur der Sache. Wird demnach die Zahlung eines
Wechsels ganz oder zum Theile geleistet, ohne daß sie auf demselben =
quittirt erscheint, so ist sie in Rücksicht dritter rechtmäßiger
Wechselbesitzer als nicht geschehen anzusehen, und dieser hat das
Recht, die Zahlung zu fordern, wozu er nach dem Jnhalte des
Wechsels berechtigt ist.
Compensation.
§. 251. Das allg. bürgl. G. B. enthält in dem §. 1438 die
Bestimmung: WWenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen,
die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die
dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner
dem Andern entrichtet werden kann, so entsteht, in so weit die
Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung =
der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich
die gegenseitige Zahlung bewirkt.- Die Natur des Wechsels fordert
ganz besonders bare Zahlung. Im Allgemeinen gilt auch die Bestimmung ¬
des gemeinen Rechtes im Wechselrechte, es tritt hier die
Compensation ein, jedoch kann im Wechselprocesse gegen eine Wech=