Volltext : Tausch, Joseph: Systematische Darstellung des Wechselrechtes, mit vorzüglicher Hinsicht auf die Wechselordnungen des österreichischen Kaiserstaates

Von  der  Zahlung.
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ihm  aber  von  der  Gegenseite  nicht  dasjenige  geleistet  werden  kann,
was  zu  seiner  völligen  Befreiung,  und  zu  seiner  Sicherstellung
gegen  den  Trassanten  und  die  Giranten  erforderlich  ist;  daher  kann
die  Zahlung  gegen  Caution  in  sehr  vielen  Fällen  vorkommen.  Die
Caution  geht  in  diesen  und  ähnlichen  Fällen  dahin,  daß  das  Eipfangene =
  zurückbezahlt  werden  solle,  wenn  dasjenige,  was  der  Legitimation ¬
  des  Gläubigers  oder  der  Sicherstellung  des  Schuldners
noch  mangelt,  nicht  nachgeliefert  wüͤrde.  Der  Empfanger  der  Zahlung ¬
  muß  sich  aber  zur  Beischaffung  des  Erforderlichen  in  einer  gewissen =
  Frist  erklären.  Wenn  er  es  bis  dahin  nicht  liefern  würde,  so
muß  er  die  als  Zahlung  erhaltene  Summe  zurückstellen.  Die  Cautionszahlung =
  ist  also  eine  wirkliche  Zahlung,  und  hat  alle  Wirkungen ¬
  einer  solchen,  so  lange  sie  nicht  durch  den  Eintritt  der  Resolutivbedingung ¬
  wieder  aufgehoben  wird.
§.  250.  Die  gesetzliche  Bestimmung,  daß  einem  Giratar  keine
Einwendungen  entgegengesetzt  werden  können,  welche  einem  seiner
Vormänner  entgegenstehen,  ergibt  sich  aus  dem  9.  Art.  der  W.  O.
und  aus  der  Natur  der  Sache.  Wird  demnach  die  Zahlung  eines
Wechsels  ganz  oder  zum  Theile  geleistet,  ohne  daß  sie  auf  demselben =
  quittirt  erscheint,  so  ist  sie  in  Rücksicht  dritter  rechtmäßiger
Wechselbesitzer  als  nicht  geschehen  anzusehen,  und  dieser  hat  das
Recht,  die  Zahlung  zu  fordern,  wozu  er  nach  dem  Jnhalte  des
Wechsels  berechtigt  ist.
Compensation.
§.  251.  Das  allg.  bürgl.  G.  B.  enthält  in  dem  §.  1438  die
Bestimmung:  WWenn  Forderungen  gegenseitig  zusammentreffen,
die  richtig,  gleichartig,  und  so  beschaffen  sind,  daß  eine  Sache,  die
dem  Einen  als  Gläubiger  gebührt,  von  diesem  auch  als  Schuldner
dem  Andern  entrichtet  werden  kann,  so  entsteht,  in  so  weit  die
Forderungen  sich  gegen  einander  ausgleichen,  eine  gegenseitige  Aufhebung =
  der  Verbindlichkeiten  (Compensation),  welche  schon  für  sich
die  gegenseitige  Zahlung  bewirkt.-  Die  Natur  des  Wechsels  fordert
ganz  besonders  bare  Zahlung.  Im  Allgemeinen  gilt  auch  die  Bestimmung ¬
  des  gemeinen  Rechtes  im  Wechselrechte,  es  tritt  hier  die
Compensation  ein,  jedoch  kann  im  Wechselprocesse  gegen  eine  Wech=
            
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