Full text : Erbrechtspolitik, alte und neue Feudalität (100)

Das  droit  d'aînesse  seit  der  Restauration.
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und  gedeiht.  Le  Play  rühmt  sogar  von  den  Ländern  der
Testierfreiheit,  dass  es  in  ihnen  keine  Protzenbauern  gebe,
welche  auf  kleinere  Bauern  mit  Verachtung  herabsähen,  und
dass  in  ihnen  die  Heiligkeit  des  Grundeigentums  niemals  ernstlich -
  in  Frage  gestellt  worden  sei!
Le  Play  weist  jedweden  Zwang  der  Gesetzgebung  zur
Herbeiführung  der  famille  souche  ausdrücklich  ab.  Es  genüge -
  vollkommen,  dass  die  Gesetzgebung  durch  Beseitigung
der  Beschränkungen  der  Testierfreihcit  der  väterlichen  Gewalt -
  freie  Hand  lasse.  Jeder  Vater  werde  von  selbst  zu  Gunsten
eines  Anerben  testieren.  Testiere  jeder  wackere  Bürger,  wie
er  es  für  das  angemessenste  halte,  so  werde  das  so  gegebene
Beispiel  die  Regel  für  alle.  Auf  diese  Weise  entständen  Erbfolgesitten. ¬
  Diese  hätten  massgebend  zu  sein,  wo  kein  Testament ¬
  vorliege.  Regierungen,  welche  die  individuelle  Freiheit
achten,  enthielten  sich  jedweden  Eingriffes  in  die  Erbfolge
selbst  durch  Festsetzung  eines  Intestaterbrechts.  Ein  gesetzliches -
  Intestaterbrecht  verändere  die  Erbfolge  fast  ebensosehr
wie  die  Zwangserbfolge.
Sollte  in  dieser  Gegnerschaft  gegen  jedwedes  gesetzliche
Intestaterbrecht  nicht  bloss  die  Erkenntnis  zum  Ausdruck  ge
langen,  dass  es  aussichtslos  sein  würde,  für  Frankreich  die
Beseitigung  des  gleichen  Intestaterbrechts  zu  verlangen,  so
erschiene  Le  Play  somit  ebenso  als  Gegner  der  neuesten  preussischen -
  Anerbenrechtsgesetzgebung,  wie  er  die  Versuche  des
ersten  Kaiserreichs,  Majorate,  und  der  Restauration,  das  Erstgeburtsrecht -
  und  Substitutionen  wiedereinzuführen,  als  getragen
von  der  Staatsraison  und  im  Widerspruch  mit  dem  modernen
Geiste  der  Freiheit  verurteilt  hat.  Aber  freilich  müssen  ernste
Zweifel  erhoben  werden,  ob  Le  Play  ein  Freund  der  Freiheit
auch  da  geblieben  wäre,  wo  ein  gesetzlicher  Zwang  zur  Einr1 ¬

führung  oder  Erhaltung  ihm  lieber  gesellschaftlicher  Einrichtungen ¬
  Aussicht  auf  Erfolg  gehabt  hätte.  So  zeigte  er  sich
auch  darin  als  rücksichtsloser  Parteigänger  des  Mittelalters,
dass  er  gegen  den  Zustand  der  Sklaven  und  Hörigen,  wenn
sie  nur  ein  gesichertes  Brot  hatten,  ebensowenig  einzuwenden
hatte,  wie  unser  Justus  Möser;  im  amerikanischen  Bürgerkriege -
  stand  er  auf  seiten  der  sklavenhaltenden  Südstaaten;
            
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