Volltext : Archiv des Criminalrechts (Bd. 6 = St. 1/4 (1805))

durch  Augenschein  und  Kunstverständige.  3
die  Untersuchung  ganz  allein  für  sich  vornimmt.
Wenigstens  sollte  man  die  falschen  Münzen  der
Obrigkeit  des  Orts  zusenden,  wo  der  Münzwardein
wohnt,  und  diese  ersuchen,  daß  sie  ihm  auflege,
in  Gegenwart  des  Gerichts  oder  einer  Deputation
die  Probe  mit  den  Münzen  vorzunehmen.  Kann
man  ohne  viele  Kosten  noch  einen  Münzverständigen
haben,  so  erfordert  es  die  Nothwendigkeit,  diesen
nebst  dem  Münzwardeine  zur  Untersuchung  beyzuziehen. -
  Diese  Untersuchung  geht  übrigens  dahin,
daß  die  Kunstverständigen  zuerst  das  Aeußere  der
Münzen  untersuchen,  und  die  äußern  Merkmale
der  Falschheit  angeben,  die  sich  etwa  entdecken;
zweytens,  das  Gewicht  der  Münze  prüfen,  ob  sie
ihre  gehörige  Schwere  habe,  oder  was  daran  abgehe; -
  drittens,  durch  die  Probe  nach  den  Regeln
der  Kunst  untersuchen,  aus  welchem  Metalle  die
Münze  bestehe,  und  diesemnach  den  innern  Werth
der  Münzen  bestimmen.  Diese  Untersuchung  zu
befördern,  ist  es  im  hohen  Grade  dienlich,  ihnen
die  Werkzeuge,  womit  die  Münzen  gegossen  oder
geprägt  wurden,  die  rohe  Materie,  die  dozu  genommen -
  ward,  und  die  Recepte  mitzutheilen,  nach
denen  die  Composition  der  Münzmaterie  gemacht
ward.  Auch  ist  öfters  die  Einsicht  des  Schmelzofens, -
  der  dabey  gebraucht  ward,  dienlich.
§.  14.
Bey  einer  Brandstiftung  ist  der  Hauptpunkt  der
Untersuchung,  die  Gefahr,  welche  dadurch  für  eine
ganze  Gemeinde  entstand.  Die  Punkte,  woraus
die
A  2
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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