durch Augenschein und Kunstverständige. 3
die Untersuchung ganz allein für sich vornimmt.
Wenigstens sollte man die falschen Münzen der
Obrigkeit des Orts zusenden, wo der Münzwardein
wohnt, und diese ersuchen, daß sie ihm auflege,
in Gegenwart des Gerichts oder einer Deputation
die Probe mit den Münzen vorzunehmen. Kann
man ohne viele Kosten noch einen Münzverständigen
haben, so erfordert es die Nothwendigkeit, diesen
nebst dem Münzwardeine zur Untersuchung beyzuziehen. -
Diese Untersuchung geht übrigens dahin,
daß die Kunstverständigen zuerst das Aeußere der
Münzen untersuchen, und die äußern Merkmale
der Falschheit angeben, die sich etwa entdecken;
zweytens, das Gewicht der Münze prüfen, ob sie
ihre gehörige Schwere habe, oder was daran abgehe; -
drittens, durch die Probe nach den Regeln
der Kunst untersuchen, aus welchem Metalle die
Münze bestehe, und diesemnach den innern Werth
der Münzen bestimmen. Diese Untersuchung zu
befördern, ist es im hohen Grade dienlich, ihnen
die Werkzeuge, womit die Münzen gegossen oder
geprägt wurden, die rohe Materie, die dozu genommen -
ward, und die Recepte mitzutheilen, nach
denen die Composition der Münzmaterie gemacht
ward. Auch ist öfters die Einsicht des Schmelzofens, -
der dabey gebraucht ward, dienlich.
§. 14.
Bey einer Brandstiftung ist der Hauptpunkt der
Untersuchung, die Gefahr, welche dadurch für eine
ganze Gemeinde entstand. Die Punkte, woraus
die
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