R. Schmidt, Die Aenderungen des Civilprozeßrechts rc. 81
rung sei nur Anspruchsvertauschung, Geltendmachen einer anderen
Leistungspflicht durch Verlangen eines anderen Leistungsgegenstandes
oder desselben auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses oder auch
nur eines anderen historischen Entstehungsgrundes eines gleichen
Rechtsverhältnisses (S. 851, 854 des Lehrbuchs). Dagegen wurde
vom Klagänderungs verböte nicht getroffen die Aenderung des That-
bestandes in wesentlichen Punkten, Vertauschung des wesentlichen An-
griffsmittels; sie sei, wenn schon in ihr eine Klagänderung erkannt
werde, eine zulässige (S. 852 a. a. £).). Die unzulässige Klag-
änderung, Anspruchsvertauschung sei nach den für die Form der
Klagerhebung geltenden Grundsätzen und nach den Bestimmungen
über die Klagzurücknahme zu behandeln. Sie habe nur dann den
angestrebten Erfolg, wenn der Beklagte, ohne Widerspruch gegen
sie zu erheben, über die abgeänderte Klage verhandelte. Die
Civilprozeßordnung habe in §§ 235, 240 u. 241 „nur" an die
Anspruchsvertauschung im ersten mündlichen Verhandlungstermin
vor Einlassung des Beklagten „gedacht" (S. 851, 856 a. a. O.).
In der vorliegenden Ergänzung zu seinem Lehrbuche führt
der Vers, aus, daß nunmehr durch die Bestimmung des § 235 a
der Novelle eine entscheidende Aenderung eingetreten sei. Darnach
bleibe es nur bezüglich der Anspruchsvertauschung beim alten
Rechte; erhebt der Beklagte Widerspruch gegen sie, so müsse die
neue (geänderte) Klage durch der Rechtskraft nicht fähiges Prozeß-
urtheil stets abgewiesen werden. Auf den Fall der Anspruchs-
vertauschung seien die Vorschriften über Klagänderung §§ 263,
268 (neue Nummerirung) CPO „gar nicht berechnet" (S. 114).
Aus der Bestimmung des § 235 a der Novelle, welche den Zweck
verfolgt, daß Kläger das einmal von ihm gewählte Angriffsmittel
beibehalte und so das Verfahren nicht verzögere, gehe zweifellos
hervor, daß unter das Verbot der Klagänderung an sich jedes
neue Vorbringen falle, durch das der Kläger ein historisch oder
juristisch wesentlich anderes Ereigniß an Stelle des ursprünglich
behaupteten zur Klagbegründung geltend macht. Dies nennt der
Krit. Vierteljahresschrrft. 3. F. Bd. VI. H. 1.
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R. Schmidt, Die Aenderungen des Civilprozeßrechts rc. 81
rung sei nur Anspruchsvertauschung, Geltendmachen einer anderen
Leistungspflicht durch Verlangen eines anderen Leistungsgegenstandes
oder desselben auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses oder auch
nur eines anderen historischen Entstehungsgrundes eines gleichen
Rechtsverhältnisses (S. 851, 854 des Lehrbuchs). Dagegen wurde
vom Klagänderungs verböte nicht getroffen die Aenderung des That-
bestandes in wesentlichen Punkten, Vertauschung des wesentlichen An-
griffsmittels; sie sei, wenn schon in ihr eine Klagänderung erkannt
werde, eine zulässige (S. 852 a. a. £).). Die unzulässige Klag-
änderung, Anspruchsvertauschung sei nach den für die Form der
Klagerhebung geltenden Grundsätzen und nach den Bestimmungen
über die Klagzurücknahme zu behandeln. Sie habe nur dann den
angestrebten Erfolg, wenn der Beklagte, ohne Widerspruch gegen
sie zu erheben, über die abgeänderte Klage verhandelte. Die
Civilprozeßordnung habe in §§ 235, 240 u. 241 „nur" an die
Anspruchsvertauschung im ersten mündlichen Verhandlungstermin
vor Einlassung des Beklagten „gedacht" (S. 851, 856 a. a. O.).
In der vorliegenden Ergänzung zu seinem Lehrbuche führt
der Vers, aus, daß nunmehr durch die Bestimmung des § 235 a
der Novelle eine entscheidende Aenderung eingetreten sei. Darnach
bleibe es nur bezüglich der Anspruchsvertauschung beim alten
Rechte; erhebt der Beklagte Widerspruch gegen sie, so müsse die
neue (geänderte) Klage durch der Rechtskraft nicht fähiges Prozeß-
urtheil stets abgewiesen werden. Auf den Fall der Anspruchs-
vertauschung seien die Vorschriften über Klagänderung §§ 263,
268 (neue Nummerirung) CPO „gar nicht berechnet" (S. 114).
Aus der Bestimmung des § 235 a der Novelle, welche den Zweck
verfolgt, daß Kläger das einmal von ihm gewählte Angriffsmittel
beibehalte und so das Verfahren nicht verzögere, gehe zweifellos
hervor, daß unter das Verbot der Klagänderung an sich jedes
neue Vorbringen falle, durch das der Kläger ein historisch oder
juristisch wesentlich anderes Ereigniß an Stelle des ursprünglich
behaupteten zur Klagbegründung geltend macht. Dies nennt der
Krit. Vierteljahresschrrft. 3. F. Bd. VI. H. 1.
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