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haben zu erfordern; oder, so ihrer Einen, oder sie beyde,
Schwachheit oder anderer zufallender Ehehafft halber zu
reiten oder zu handeln verhindert, an ihr statt zu verord,
nen, auch mit derselben Rath gemeine Ritterschaft, samtlich, -
oder in die Viertel, haben zu beschrieben; auf
welcher Erfordern dieselbe zween, und wir alle, in eigener -
Person erscheinen sollen; es würde dann einer aus
rechter Ehehaft und Ursach verhinder. | |
Sie, die Ausschüß von den vier Vierteln, sollen
auch einen gemeinen Einnehmer bestellen, welcher die Anschläg -
und Auflagen empfang, und unsere gemeine Noth,
durft davon ausrichte und bezahle, auch ihnen jährlich seiner -
Einnahm und Ausgab ehrbar Rechnung thue.
Und dieweil vielleicht Etlichen beschwerlich seyn möchte -
ihr Vermögen zu offenbahren, und doch solche Handlung
ohne Kosten nicht mögen vollzogen werden; derhalben sollen
und wollen wir alle, und unser jeder insonderheit, bey adelichen -
Treuen und Glauben, ie von 100. Gulden zu 15.
Batzen, und die Trayd= und Wein=Gülten, wie sie an
iedwedem Orte zu gemeiner jährlichen Herrengült angeschlagen -
seynd, Ein Gulden ietzt zu Anfang und erster Anlag, -
in einem Monath, dem nächsten, auf einen gewissen -
Tag und Mahlstatt, so uns durch die Ausschüß eines
jeden Viertels ernannt wird, in seines Viertels Truchen/
darzu ledweder Ausschuß einen Schlüßel haben soll, unge
zählt einwerffen;
so sollen sie die Ausschüß, mit
dem bestellten Einnehmer, die Truchen eröfnen und zusammen -
schüͤtten, das Geld abzaͤhlen und dem Einnehmer
überantworten, der sie nachmalen, nach Gelegenheit des
Ausgebens, die Anschläge und Auflagen haben zu mäßigen.
So
Max-Planck-Institut für