Volltext : Kurz, Albert: Rechtsfreund für den Kanton Bern

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haben  zu  erfordern;  oder,  so  ihrer  Einen,  oder  sie  beyde,
Schwachheit  oder  anderer  zufallender  Ehehafft  halber  zu
reiten  oder  zu  handeln  verhindert,  an  ihr  statt  zu  verord,
nen,  auch  mit  derselben  Rath  gemeine  Ritterschaft,  samtlich, -
  oder  in  die  Viertel,  haben  zu  beschrieben;  auf
welcher  Erfordern  dieselbe  zween,  und  wir  alle,  in  eigener -
  Person  erscheinen  sollen;  es  würde  dann  einer  aus
rechter  Ehehaft  und  Ursach  verhinder.  |  |
Sie,  die  Ausschüß  von  den  vier  Vierteln,  sollen
auch  einen  gemeinen  Einnehmer  bestellen,  welcher  die  Anschläg -
  und  Auflagen  empfang,  und  unsere  gemeine  Noth,
durft  davon  ausrichte  und  bezahle,  auch  ihnen  jährlich  seiner -
  Einnahm  und  Ausgab  ehrbar  Rechnung  thue.
Und  dieweil  vielleicht  Etlichen  beschwerlich  seyn  möchte -
  ihr  Vermögen  zu  offenbahren,  und  doch  solche  Handlung
ohne  Kosten  nicht  mögen  vollzogen  werden;  derhalben  sollen
und  wollen  wir  alle,  und  unser  jeder  insonderheit,  bey  adelichen -
  Treuen  und  Glauben,  ie  von  100.  Gulden  zu  15.
Batzen,  und  die  Trayd=  und  Wein=Gülten,  wie  sie  an
iedwedem  Orte  zu  gemeiner  jährlichen  Herrengült  angeschlagen -
  seynd,  Ein  Gulden  ietzt  zu  Anfang  und  erster  Anlag, -
  in  einem  Monath,  dem  nächsten,  auf  einen  gewissen -
  Tag  und  Mahlstatt,  so  uns  durch  die  Ausschüß  eines
jeden  Viertels  ernannt  wird,  in  seines  Viertels  Truchen/
darzu  ledweder  Ausschuß  einen  Schlüßel  haben  soll,  unge
zählt  einwerffen;
so  sollen  sie  die  Ausschüß,  mit
dem  bestellten  Einnehmer,  die  Truchen  eröfnen  und  zusammen -
  schüͤtten,  das  Geld  abzaͤhlen  und  dem  Einnehmer
überantworten,  der  sie  nachmalen,  nach  Gelegenheit  des
Ausgebens,  die  Anschläge  und  Auflagen  haben  zu  mäßigen.
So
Max-Planck-Institut  für
            
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