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UeSer die Grundzüge des
späteres Verfahren. 32) Setze man also den Fall, es errichte
Jemand eine Anlage auf seinem Prädium A., durch welche das
Wasser in einer das Prädium B. benachtheiligenden Weise auf
das letztere geleitet wird. Hier wird gegen den Eigenthümer bzw.
Inhaber des Prädiums B., dem gegenüber jene Anstalt heimlich
oder gewaltsam errichtet worden sein soll, und der deßhalb das
fragt. Interdikt anstellt, vom Vertreter des Prädium A. nicht
der Einwand erhoben werden können, daß letzterem eine Servitut
zustehe, wornach das Prädium B. die Ableitung des Wassers zu
dulden habe. Oder setze man den Fall, es errichte der Eigen-
thümer oder Inhaber des Prädium 0., dem eine Servitut an
dem Prädium A. zukommt, auf letzterem eine Anlage, um jene
Servitut ausüben zu können. Hier kann dem Eigenthümer oder
Inhaber des Prädium A., welcher das Interdikt erhebt, der Ein-
wand nicht entgegengestellt werden, daß ihm in Folge jener Ser-
vitut kein ju8 prohibendi zustehe.
Hat aber Jemand nur ein mittelbares Interesse an dem Un-
terbleiben eines solchen Unternehmens, weil an dem hierdurch
veränderten Prädium dem von ihm repräsentirten Prädium eine
Servitut zusteht, dann liegt — s. oben §. 3. — in dem recht-
lichen Interesse zugleich das jus prohibendi. Für einen solchen
Fall hat aber auch das Interdikt keinen besonderen Werth. Denn
auf den Grund eines derartigen jus prohibendi kann auch die
actio confessoria angestellt und mit dieser — wenigstens im
Falle einer vis oder clandestinitas—Wiederherstellung des vorigen
Zustandes und Schadenersatz verlangt werden. Das Interdikt ist
hier nur dann vortheilhaft, wenn man auch dem bloßen Besitzer
einer Servitut dasselbe gewährt.33)
32) In einem solchen Verfahren muß aber nicht gerade petitorisch ge-
klagt werden, es kann auch auf Grund eines vorliegenden Besitzes eine posses-
iorische Klage angestellt werden.
33) Dieß wird von vielen, namentlich auch von Schmidt a. a. O.
Kr. V, S. 376 stg., angenommen, der davon ausgeht, daß gerade das inter-
dictam quod vi aut clam hier auch zum Schutze des Besitzes solcher Ser-
vituten namentlich in den Fallen diene, in welchen kein besonders poffessorisches
Interdikt gegeben sei.