Volltext : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (2)

§.  64.  Unfähigkeit  wegen  Rechtslosigkeit.  17
3.  Endlich  unterscheidet  man  Excusationen  von  der  ganzen =
  Tutel  und  von  einem  Theile  derselben,  z.  B.  von  allzuweit =
  entfernt  liegenden  Guͤtern  (excusationes  pro  parte).
Jn  den  neueren  deutschen  Gesetzen  findet  man  nicht  selten
den  allgemeinen  Grundsatz,  daß  es  bei  den  Excusationen  weit
weniger  auf  deren  rechtliche  Fundation,  als  auf  richterliches
Ermessen  ankomme  (9),  doch  muß  sich  der  Richter  dabei
durch  die  römische  Theorie,  soweit  sie  anwendbar  ist,  leiten
lassen  (10).  Andere  Gesetze  haben  aber  wiederum  selbst  eine
Anzahl  von  Entschuldigungs=  und  Unfähigkeitsgründen  aufgestellt, =
  welche  groͤßestentheils  aus  dem  roͤmischen  Recht  und
dessen  Praxis  entlehnt  sind  (11).
Jn  der  folgenden  Darstellung  sollen  nun  zunächst  die
nothwendigen,  dann  die  freiwilligen  Excusationen  und  zuletzt
die  Gründe  der  potioris  nominatio  vorgetragen  werden.
B.  Excusationes  necessariae.
1.  Absolute  Hindernisse.
a.  Mangelnde  Rechtsfähigkeit.
§.  64.
Da  die  Vormundschaft  ein  öffentliches  Amt  ist,  so  sind
auch  diejenigen  von  ihr  ausgeschlossen,  welche  keine  volle  politische =
  Rechtsfähigkeit  besitzen.  Dahin  gehören:
(11)  Preuß.  Landr.  VI.  18.  §.  130
(9)  Z.  B.  Baier.  Landr.  Th.  I.
—171.  Code  civ.  liv.  1.  tit.  10.
C.  7.  §.  21.
(10)  Zwierlein  obs.  sel.  ex  jur.
sect.  7.
germ.  de  excus.  tut.  Giess.  1755.
B
II.
            
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