Wechselseitige Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder.
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des bestritten worden ist; es soll jedoch der Vormund des Kindes
diese Einwilligung nur dann ertheilen, wenn der Aufwand für den
Unterhalt über Dasjenige hinausgeht, wozu der Vater vermöge Gesetzes ¬
verpflichtet ist *)
Drittes Capitel.
Wechselseitige Verpflichtung der ehelichen Eltern, Voreltern und
Abkömmlinge zur Gewährung des Unterhalts.
§. 145.
I Allgemeine Bemerkung.
Das bürgerliche Gesetzbuch kennt die wechselseitige Verpflichtung
zur Gewährung des Unterhalts unter Verwandten nur in der aufsteigenden ¬
und absteigenden Linie, nicht in der Seitenlinie und nament11 ¬
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Dasselbe legt auch die Verpflichtung
lich nicht unter Geschwistern)
zur Gewährung des Unterhalts zunächst den Verwandten in aufsteigender ¬
Linie gegenüber den Verwandten in absteigender Linie und
nur erst dann, wenn entweder Verwandte in aufsteigender Linie
nicht vorhanden oder dergleichen Verwandte zwar vorhanden sind,
aber wegen eigener Vermögenslosigkeit nicht den Unterhalt zu gewähren
vermögen oder in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden
können, den Verwandten in absteigender Linie gegenüber den Verwandten ¬
in aufsteigender Linie auf 3)
- Nur, wenn das Kind gestorben wäre,
1) Man vergl. §. 1836 des BGB.'s.
würde der Vater die Erstattung der Beerdigungskosten verlangen können, soweit
er das Vermögen des verstorbenen Kindes an Dritte herauszugeben hätte.
2) Man vergl. Commentar Bd. 3 S. 158.
3) In derselben Weise war auch schon nach römischem Rechte die wechselseitige
Verpflichtung der ehelichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts geordnet
(man vergl. l. 5 pr. und §. 12 D. de agnoscend. liber., l. 8 §. 5 Cod. de bonis
Wenn
quae liber., l. 5 §§. 14, 16 D. de agnosc. liber. l. 5 Cod. de patr. potest.).
man gegen die Zweckmäßigkeit dieser Reihenfolge in der Alimentationspflicht eingewendet ¬
hat, daß die Alimentationspflicht einen wenig bemittelten Adscendenten
treffen könne, während ein in Ueberfluß lebender Descendent vorhanden sei, so
hat dies Etwas nicht für sich, weil die gesetzliche Alimentationspflicht auf dem
natürlichen Bande der Verwandtschaft, nicht auf den Vermögensverhältnissen der
Verwandten beruht.