Volltext : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Wechselseitige  Unterhaltspflicht  der  Eltern  und  Kinder.
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des  bestritten  worden  ist;  es  soll  jedoch  der  Vormund  des  Kindes
diese  Einwilligung  nur  dann  ertheilen,  wenn  der  Aufwand  für  den
Unterhalt  über  Dasjenige  hinausgeht,  wozu  der  Vater  vermöge  Gesetzes ¬
  verpflichtet  ist  *)
Drittes  Capitel.
Wechselseitige  Verpflichtung  der  ehelichen  Eltern,  Voreltern  und
Abkömmlinge  zur  Gewährung  des  Unterhalts.
§.  145.
I  Allgemeine  Bemerkung.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  kennt  die  wechselseitige  Verpflichtung
zur  Gewährung  des  Unterhalts  unter  Verwandten  nur  in  der  aufsteigenden ¬
  und  absteigenden  Linie,  nicht  in  der  Seitenlinie  und  nament11 ¬
  2
Dasselbe  legt  auch  die  Verpflichtung
lich  nicht  unter  Geschwistern)
zur  Gewährung  des  Unterhalts  zunächst  den  Verwandten  in  aufsteigender ¬
  Linie  gegenüber  den  Verwandten  in  absteigender  Linie  und
nur  erst  dann,  wenn  entweder  Verwandte  in  aufsteigender  Linie
nicht  vorhanden  oder  dergleichen  Verwandte  zwar  vorhanden  sind,
aber  wegen  eigener  Vermögenslosigkeit  nicht  den  Unterhalt  zu  gewähren
vermögen  oder  in  den  deutschen  Bundesstaaten  nicht  belangt  werden
können,  den  Verwandten  in  absteigender  Linie  gegenüber  den  Verwandten ¬
  in  aufsteigender  Linie  auf  3)
-  Nur,  wenn  das  Kind  gestorben  wäre,
1)  Man  vergl.  §.  1836  des  BGB.'s.
würde  der  Vater  die  Erstattung  der  Beerdigungskosten  verlangen  können,  soweit
er  das  Vermögen  des  verstorbenen  Kindes  an  Dritte  herauszugeben  hätte.
2)  Man  vergl.  Commentar  Bd.  3  S.  158.
3)  In  derselben  Weise  war  auch  schon  nach  römischem  Rechte  die  wechselseitige
Verpflichtung  der  ehelichen  Verwandten  zur  Gewährung  des  Unterhalts  geordnet
(man  vergl.  l.  5  pr.  und  §.  12  D.  de  agnoscend.  liber.,  l.  8  §.  5  Cod.  de  bonis
Wenn
quae  liber.,  l.  5  §§.  14,  16  D.  de  agnosc.  liber.  l.  5  Cod.  de  patr.  potest.).
man  gegen  die  Zweckmäßigkeit  dieser  Reihenfolge  in  der  Alimentationspflicht  eingewendet ¬
  hat,  daß  die  Alimentationspflicht  einen  wenig  bemittelten  Adscendenten
treffen  könne,  während  ein  in  Ueberfluß  lebender  Descendent  vorhanden  sei,  so
hat  dies  Etwas  nicht  für  sich,  weil  die  gesetzliche  Alimentationspflicht  auf  dem
natürlichen  Bande  der  Verwandtschaft,  nicht  auf  den  Vermögensverhältnissen  der
Verwandten  beruht.
            
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