Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

II.  Lehre  von  Sachen.  269
rechte  vorkommen  wird,  ergibt  sich,  daß
der,  selbst  ins  Preußische  Allgemeine  LandRecht ¬
  aufgenommene,  Unterschied  zwischen
dem  (man  sollte  doch  hinzusetzen:  justus)
titulus  und  dem  s.  g.  modus  adquirendi,
welcher  bey  allen  EntstehungsArten  gerade
von  Rechten  an  einer  Sache,  wenigstens
an  einer  fremden,  gemacht  werden  soll,  ein
höchst  ungeschickter  Zusatz  zu  der  Lehre  der  |  |
Römischen  Rechtsgelehrten  ist.  Bey  Weitem =
  nicht  immer  geht  eine  Foderung  vor
der  Erwerbung  vorher,  bey  Weitem  nicht
immer  ist  die  Erwerbung  selbst  eine  Besitzergreifung, ¬
  und  der  Versuch,  die,  freylich
ganz  allgemeine,  aber  eben  deswegen  nicht
blos  hierher  gehörige,  Lehre  von  rechtlicher  r
Möglichkeit  und  von  Wirklichkeit  hier  unterzuschieben, =
  ist  ein  unverzeihlicher  Mißbrauch =
  der  lateinischen  Sprache  !).
2)  Civ.  Mag.  B.  IV.  S.  137.  184.  Vollständige =
  Darstellung  der  Lehre  vom
(justus)  titulus  und  dem  s.  g.  modus
adquirendi.  Es  sey  mir  erlaubt,  hier  noch
die  Worte  des  sel.  Waldeck,  als  einen
Nachtrag  zu  diesem  Aufsatze,  her  zu  setzen,
die  ich  dort  bey  seinen  Lebzeiten  nicht  wohl
abschreiben  konnte,  und  deswegen  erst  in
die  vorige  Ausgabe  dieses  LehrBuchs  aufnahm." ¬
  Es  ist  doch  wirklich  sonderbar,
systematische  Sätze  und  Ausdrücke  der  heutigen =
  Systeme  blos  deswegen  so  ernstlich
und
            
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