II. Lehre von Sachen. 269
rechte vorkommen wird, ergibt sich, daß
der, selbst ins Preußische Allgemeine LandRecht ¬
aufgenommene, Unterschied zwischen
dem (man sollte doch hinzusetzen: justus)
titulus und dem s. g. modus adquirendi,
welcher bey allen EntstehungsArten gerade
von Rechten an einer Sache, wenigstens
an einer fremden, gemacht werden soll, ein
höchst ungeschickter Zusatz zu der Lehre der | |
Römischen Rechtsgelehrten ist. Bey Weitem =
nicht immer geht eine Foderung vor
der Erwerbung vorher, bey Weitem nicht
immer ist die Erwerbung selbst eine Besitzergreifung, ¬
und der Versuch, die, freylich
ganz allgemeine, aber eben deswegen nicht
blos hierher gehörige, Lehre von rechtlicher r
Möglichkeit und von Wirklichkeit hier unterzuschieben, =
ist ein unverzeihlicher Mißbrauch =
der lateinischen Sprache !).
2) Civ. Mag. B. IV. S. 137. 184. Vollständige =
Darstellung der Lehre vom
(justus) titulus und dem s. g. modus
adquirendi. Es sey mir erlaubt, hier noch
die Worte des sel. Waldeck, als einen
Nachtrag zu diesem Aufsatze, her zu setzen,
die ich dort bey seinen Lebzeiten nicht wohl
abschreiben konnte, und deswegen erst in
die vorige Ausgabe dieses LehrBuchs aufnahm." ¬
Es ist doch wirklich sonderbar,
systematische Sätze und Ausdrücke der heutigen =
Systeme blos deswegen so ernstlich
und