Metadaten : Kritz, Paul Ludolf: Exegetisch-praktische Abhandlungen über ausgewählte Materien des Civilrechts

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Die  übrigen  Gesetzstellen  sprechen  nicht  ausdrücklich  von
der  Absichtlichkeit,  allein  sie  unterstellen  der  Zulässigkeit  der
Klage  allemal  ein  Benehmen  des  defuncti,  welches  den  Beweis ¬
  der  lädirenden  Absichtlichkeit  völlig  entbehrlich  macht,
indem  es  von  der  Art  ist,  daß  wenn  der  defunctus  sich  so
benommen  hätte,  während  er  den  Erben  nicht  an  dem  Pflichttheile ¬
  hätte  schaden  wollen,  er  nothwendig  ein  unsinniger  Narr
gewesen  seyn  müste,  der  überhaupt  kein  Rechtsgeschäft  gültiger ¬
  Weise  vollziehen  konnte.  „In  einem  Paroxismus  ausschweifendester -
  Freygebigkeit  muß  er  das  Seinige  weggeworfen ¬
  haben.“  Si  pater  tuus  omne  patrimonium  suum  impetu ¬
  quodam  immensae  liberalitatis  effudit  l.  2.  h.  t.  si
filius  tuus  immoderatae  liberalitatis  effusione  patrimonium ¬
  suum  exhausit.  I.  4.  eod.„,  durch  unmäßige  Schenkungen ¬
  muß  er  sein  Vermögen  zu  Wasser  gemacht,  durch  eine
bodenlose  Freygebigkeit  die  sämmtliche  Habe  ausgeweidet  haben. ¬
  Immensis  donationibus  exinanisse  l.3.  eod.  facultates ¬
  suas  vacuas  fecisse  l.  5.  eod.  si  mater  tua  patrimonium ¬
  ita  profunda  liberalitate  in  fratrem  tuum  evisceratis ¬
  opibus  suis  exhausit.  Nux  unter  solchen  Umständen  soll
der  Pflichttheilserbe,  dem  nunmehro  nicht  einmal  die  legitima ¬
  übrig  bleibt,  sich  beklagen  können.  Kurz  allemal,  wo
die  Gesetze  nicht  den  Beweis  der  Absichtlichkeit  erfordern,
wird  ein  Benehmen  vorausgesetzt,  das  bey  einem  besonnenen
Menschen  überhaupt  nur  dann  denkbar  seyn  möchte,  wenn
er  entweder  der  einzige  Sterbliche  war,  der  Geld  und  Gut
für  eine  beschwerliche  Last  hält,  die  man,  wie  es  nur  eben
gehen  will,  über  Bord  zu  werfen  suchen  muß,  oder  in  dem
Augenblicke,  wo  er  sich  zu  der  Schenkung  entschloß  in  einen
Zustand  momentaner  Narrheit  verfallen  war.
Am  gelindesten  drückt  sich  l.  G.  eod.  aus:  non  conve¬
            
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