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Die übrigen Gesetzstellen sprechen nicht ausdrücklich von
der Absichtlichkeit, allein sie unterstellen der Zulässigkeit der
Klage allemal ein Benehmen des defuncti, welches den Beweis ¬
der lädirenden Absichtlichkeit völlig entbehrlich macht,
indem es von der Art ist, daß wenn der defunctus sich so
benommen hätte, während er den Erben nicht an dem Pflichttheile ¬
hätte schaden wollen, er nothwendig ein unsinniger Narr
gewesen seyn müste, der überhaupt kein Rechtsgeschäft gültiger ¬
Weise vollziehen konnte. „In einem Paroxismus ausschweifendester -
Freygebigkeit muß er das Seinige weggeworfen ¬
haben.“ Si pater tuus omne patrimonium suum impetu ¬
quodam immensae liberalitatis effudit l. 2. h. t. si
filius tuus immoderatae liberalitatis effusione patrimonium ¬
suum exhausit. I. 4. eod.„, durch unmäßige Schenkungen ¬
muß er sein Vermögen zu Wasser gemacht, durch eine
bodenlose Freygebigkeit die sämmtliche Habe ausgeweidet haben. ¬
Immensis donationibus exinanisse l.3. eod. facultates ¬
suas vacuas fecisse l. 5. eod. si mater tua patrimonium ¬
ita profunda liberalitate in fratrem tuum evisceratis ¬
opibus suis exhausit. Nux unter solchen Umständen soll
der Pflichttheilserbe, dem nunmehro nicht einmal die legitima ¬
übrig bleibt, sich beklagen können. Kurz allemal, wo
die Gesetze nicht den Beweis der Absichtlichkeit erfordern,
wird ein Benehmen vorausgesetzt, das bey einem besonnenen
Menschen überhaupt nur dann denkbar seyn möchte, wenn
er entweder der einzige Sterbliche war, der Geld und Gut
für eine beschwerliche Last hält, die man, wie es nur eben
gehen will, über Bord zu werfen suchen muß, oder in dem
Augenblicke, wo er sich zu der Schenkung entschloß in einen
Zustand momentaner Narrheit verfallen war.
Am gelindesten drückt sich l. G. eod. aus: non conve¬