Volltext : Speckner, Joseph Friedrich August von: Rechtliche Blicke auf Markungs- und Markverrückungsklagen

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richtigung  erhoben  werden,  daß  die  L.
durch  Verrückung  der  Gränzen
wirklich  mehr  als  nach  der  Abtheilung
ihr  gebührt,  an  sich  gerissen  habe.
Und  gerade  gegen  eine  solche  Nachmessung =
  und  Markenberichtigung,  welche
zur  augenblicklichen  Entscheidung  und  Beeendigung =
  des  Streites  schon  am  5.  Juny
1812  beschlossen  wurde  protestirt  die  L.
Da  sie  indessen  den  S.  selbst  aufgefordert =
  hat,  die  Gränzverrückung  zu  bewei=  |
sen,  und  dieser  zur  Führung  des  Beweises =
  lediglich  auf  den  von  der  L.  selbst
vorgelegten  Prot.  Extrakt  auf  den  Hauptvermessungsplan, =
  und  sofort  auf  eine
Nachmessung  jetzt  nicht  mehr  berücksichtigen ¬
  werden.
am  23ten  Juni  1813.
Publizirt  am  2ten  Juli  1814.
Königlich  baier.  Landgericht.
(L.  S.)
fl.  58  kr.
            
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