Das Recht der Eltern und Kinder. §. 33.
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c) in Ansehung der Verwaltung des Kindesvermögens, wenn
der Vater verabsäumt, dem Vormundschaftsgericht von dem Anfalle
freien Vermögens an das minderjährige Hauskind binnen zwei
Monaten Anzeige zu machen,5) oder wenn der Vater in den Fällen,
wo er zur Sicherstellung verpflichtet ist,
— §. 32 Nr. 3d S. 200 — die
Sicherheit nicht bestellen kann oder will.6) Da er hier — abgesehen
von dem Fall b — den Nießbrauch des unfreien Kindesvermögens
behält, muß zu allen Verfügungen, welche sein Nutzungsrecht einschränken ¬
oder schmälern, seine Einwilligung eingeholt werden;?)
d) in Ansehung des Nießbrauchs und der Verwaltung
zugleich, wenn der Vater in Konkurs verfällt oder sonst unvermögend ¬
wird, die Kinder standesgemäß zu ernähren und zu erziehen,
in welchen Fällen er Verwaltung und Nießbrauch des nichtfreien Vermögens ¬
verlierts) und zwar für immer9) und auch in Betreff des den
Kindern nach Beendigung des Konkurses zufallenden Vermögens
0 und
auch, wenn der Konkurs durch Zwangsvergleich beendet wird. 1) Desgleichen, ¬
wenn der Vater zu einer ferneren Ehe schreitet und sich weder
zuvor mit seinen Kindern aus voriger Ehe auseinandergesetzt noch
falls die Auseinandersetzung mit Zustimmung des Pflegers im Interesse
des Kindes unterblieben ist oder genügend vorbereitet ist — einen
Erlaubnißschein des Vormundschaftsgerichts beigebracht hat
) in
welchem Falle er die Verwaltung ganz verliert und aus dem
Nießbrauche nur soviel verlangen kann, als zum Unterhalte der
Kinder nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist.13) Wenn der Vater sich unter der Herrschaft des gemeinen Rechts
verheirathet hat und später nach einem landrechtlichen Wohnsitz verzogen ¬
ist, verliert er die Verwaltung des Vermögens der Kinder
Die dem Vater
mangels vorgängiger Auseinandersetzung nicht.
entzogene Verwaltung ist, falls das Kind noch minderjährig oder
5) §§. 984, 985 II. 18 ALR. 6) §. 267 II. 2 ALR. 7) §§. 99, 100 I. 21
ALR. 3) §§. 268, 204—209 II. 2 ALR. 9) Bolze 10 Nr. 597 S. 299; KG. 3
S. 66; OTr. 35 S. 92; F.E. 4 §. 223 Anm. 29; a. M. D. 3 §. 56 Anm. 24.
10) Hinschius in Koch Anm. 60 zu §. 206 II. 2 ALR.; Johow 7 S. 94 Anm.;
Bolze 10 Nr. 597 S. 299; a. M. Johow Bd. 7 S. 94, Marienwerder, D. 3
§. 56 Anm. 24. ") Bolze 8 Nr. 864 S. 260. *2) §. 18 II. 1, §. 1001 II. 1
ALR.; Bolze 2 Nr. 1218 S. 313. 13) §. 1002 II. 1 ALR. 1) Bolze 2
Nr. 1212 S. 318.