Volltext : ¬Das preussische Eherecht und das Recht der Eltern und Kinder im Gebiete des Allgemeinen Landrechts mit Einschluß des lübischen Rechts und der Pommerschen Bauernordnung (10)

Das  Recht  der  Eltern  und  Kinder.  §.  33.
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c)  in  Ansehung  der  Verwaltung  des  Kindesvermögens,  wenn
der  Vater  verabsäumt,  dem  Vormundschaftsgericht  von  dem  Anfalle
freien  Vermögens  an  das  minderjährige  Hauskind  binnen  zwei
Monaten  Anzeige  zu  machen,5)  oder  wenn  der  Vater  in  den  Fällen,
wo  er  zur  Sicherstellung  verpflichtet  ist,
—  §.  32  Nr.  3d  S.  200  —  die
Sicherheit  nicht  bestellen  kann  oder  will.6)  Da  er  hier  —  abgesehen
von  dem  Fall  b  —  den  Nießbrauch  des  unfreien  Kindesvermögens
behält,  muß  zu  allen  Verfügungen,  welche  sein  Nutzungsrecht  einschränken ¬
  oder  schmälern,  seine  Einwilligung  eingeholt  werden;?)
d)  in  Ansehung  des  Nießbrauchs  und  der  Verwaltung
zugleich,  wenn  der  Vater  in  Konkurs  verfällt  oder  sonst  unvermögend ¬
  wird,  die  Kinder  standesgemäß  zu  ernähren  und  zu  erziehen,
in  welchen  Fällen  er  Verwaltung  und  Nießbrauch  des  nichtfreien  Vermögens ¬
  verlierts)  und  zwar  für  immer9)  und  auch  in  Betreff  des  den
Kindern  nach  Beendigung  des  Konkurses  zufallenden  Vermögens
0  und
auch,  wenn  der  Konkurs  durch  Zwangsvergleich  beendet  wird.  1)  Desgleichen, ¬
  wenn  der  Vater  zu  einer  ferneren  Ehe  schreitet  und  sich  weder
zuvor  mit  seinen  Kindern  aus  voriger  Ehe  auseinandergesetzt  noch
falls  die  Auseinandersetzung  mit  Zustimmung  des  Pflegers  im  Interesse
des  Kindes  unterblieben  ist  oder  genügend  vorbereitet  ist  —  einen
Erlaubnißschein  des  Vormundschaftsgerichts  beigebracht  hat
)  in
welchem  Falle  er  die  Verwaltung  ganz  verliert  und  aus  dem
Nießbrauche  nur  soviel  verlangen  kann,  als  zum  Unterhalte  der
Kinder  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich
ist.13)  Wenn  der  Vater  sich  unter  der  Herrschaft  des  gemeinen  Rechts
verheirathet  hat  und  später  nach  einem  landrechtlichen  Wohnsitz  verzogen ¬
  ist,  verliert  er  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kinder
Die  dem  Vater
mangels  vorgängiger  Auseinandersetzung  nicht.
entzogene  Verwaltung  ist,  falls  das  Kind  noch  minderjährig  oder
5)  §§.  984,  985  II.  18  ALR.  6)  §.  267  II.  2  ALR.  7)  §§.  99,  100  I.  21
ALR.  3)  §§.  268,  204—209  II.  2  ALR.  9)  Bolze  10  Nr.  597  S.  299;  KG.  3
S.  66;  OTr.  35  S.  92;  F.E.  4  §.  223  Anm.  29;  a.  M.  D.  3  §.  56  Anm.  24.
10)  Hinschius  in  Koch  Anm.  60  zu  §.  206  II.  2  ALR.;  Johow  7  S.  94  Anm.;
Bolze  10  Nr.  597  S.  299;  a.  M.  Johow  Bd.  7  S.  94,  Marienwerder,  D.  3
§.  56  Anm.  24.  ")  Bolze  8  Nr.  864  S.  260.  *2)  §.  18  II.  1,  §.  1001  II.  1
ALR.;  Bolze  2  Nr.  1218  S.  313.  13)  §.  1002  II.  1  ALR.  1)  Bolze  2
Nr.  1212  S.  318.
            
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