Volltext : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

Einleitung.
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Rechte.  Die  rechtliche  Bedeutung  der  Eintragung  derselben  im
Grundbuche  ist  bei  den  einzelnen  Rechten  eine  verschiedene
Vorka
tzlichen
Grundgerechtigkeiten  und  die  akaufsrechte ¬
  wirken
den  D
tten  (E.E.G.  §  12);  hinauch -
  ohne  Eintragung  gegen  jeten
sichtlich  der  Vorkaufsrechte  ist  jedoch  Folgendes  zu  bemerken.
Das  Recht  auf  Eintritt  in  den  den  Gegenstand  des  Vorkaufsrechts ¬
  bildenden  Kaufvertrag  kann  gegen  jeden  Käufer  ausgeübt
werden,  auch  wenn  er  das  Vorkaufsrecht  nicht  gekannt  haben
sollte.  Wer  von  einem  Miteigenthümer  dessen  Antheil  erwirbt
muß  daher  sich  danach  erkundigen,  ob  die  Miteigenthümer  Miterben ¬
  sind'),  und  wer  von  einem  Bergwerkseigenthümer  oder
einem  Eigenthümer,  welchem  das  Enteignungsrecht  gewährt  war,
kaufen  will,  muß  nachforschen,  ob  die  Voraussetzungen  des  Vorkaufsrechtes ¬
  vorliegen.  Dagegen  wirkt  das  Vorkaufsrecht  gegenüber ¬
  demjenigen,  welcher  von  dem  Käufer  das  Grundstück  oder
Rechte  an  demselben  erworben  hat,  nur  nach  den  Grundsätzen
der  Eigenthumsbeschränkung,  also  nur  dann,  wenn  er  das  Vorkaufsrecht ¬
  gekannt  hat  oder  dasselbe  im  Grundbuch  eingetragen
war;  macht  der  Vorkaufsberechtigte  sein  Recht  in  den  Kaufvertrag ¬
  einzutreten,  erst  geltend,  nachdem  der  Käufer  das  Grundstück ¬
  weiter  veräußert  hat,  so  erwirbt  er  nur  unter  der  bezeichneten ¬
  Voraussetzung  das  Eigenthum  des  Grundstücks.  Grundgerechtigkeiten ¬
  wirken  gegen  jeden  Dritten,  falls  demselben
gegenüber  die  Entstehung  der  Gerechtigkeit  bewiesen  werden  kann.
Die  Eintragung  ist  aber  auch  bei  ihnen  von  Bedeutung,  indem
sie  das  eingetragene  Recht  dem  Einfluß  der  Verjährung  entzieht
(Einf.G.  §  8);  auch  begründet  sie  nach  Analogie  der  §§  7,  37
E.E.G.  eine  Vermuthung  für  die  Entstehung  des  Rechts.  Die
Eintragung  erfolgt  auf  Bewilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers; ¬
  über  die  Frage,  ob  derselbe  zu  dieser  Bewilligung  ver¬Diese
  Frage  muß  übrigens  bei  der  Auflassung  erörtert  werden,
denn  der  Miterbe  kann  nur  seinen  Erbantheil  im  Ganzen,  nicht  aber
den  seiner  Erbquote  entsprechenden  Antheil  an  einem  Grundstück  im
Einzelnen  veräußern;  der  Grundbuchrichter  darf  daher  die  Auflassungserklärung ¬
  eines  Miterben  nur  entgegennehmen,  wenn  ihm  nachgewiesen
wird,  daß  der  ganze  Erbtheil  übertragen  wird.
            
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