Einleitung.
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Rechte. Die rechtliche Bedeutung der Eintragung derselben im
Grundbuche ist bei den einzelnen Rechten eine verschiedene
Vorka
tzlichen
Grundgerechtigkeiten und die akaufsrechte ¬
wirken
den D
tten (E.E.G. § 12); hinauch -
ohne Eintragung gegen jeten
sichtlich der Vorkaufsrechte ist jedoch Folgendes zu bemerken.
Das Recht auf Eintritt in den den Gegenstand des Vorkaufsrechts ¬
bildenden Kaufvertrag kann gegen jeden Käufer ausgeübt
werden, auch wenn er das Vorkaufsrecht nicht gekannt haben
sollte. Wer von einem Miteigenthümer dessen Antheil erwirbt
muß daher sich danach erkundigen, ob die Miteigenthümer Miterben ¬
sind'), und wer von einem Bergwerkseigenthümer oder
einem Eigenthümer, welchem das Enteignungsrecht gewährt war,
kaufen will, muß nachforschen, ob die Voraussetzungen des Vorkaufsrechtes ¬
vorliegen. Dagegen wirkt das Vorkaufsrecht gegenüber ¬
demjenigen, welcher von dem Käufer das Grundstück oder
Rechte an demselben erworben hat, nur nach den Grundsätzen
der Eigenthumsbeschränkung, also nur dann, wenn er das Vorkaufsrecht ¬
gekannt hat oder dasselbe im Grundbuch eingetragen
war; macht der Vorkaufsberechtigte sein Recht in den Kaufvertrag ¬
einzutreten, erst geltend, nachdem der Käufer das Grundstück ¬
weiter veräußert hat, so erwirbt er nur unter der bezeichneten ¬
Voraussetzung das Eigenthum des Grundstücks. Grundgerechtigkeiten ¬
wirken gegen jeden Dritten, falls demselben
gegenüber die Entstehung der Gerechtigkeit bewiesen werden kann.
Die Eintragung ist aber auch bei ihnen von Bedeutung, indem
sie das eingetragene Recht dem Einfluß der Verjährung entzieht
(Einf.G. § 8); auch begründet sie nach Analogie der §§ 7, 37
E.E.G. eine Vermuthung für die Entstehung des Rechts. Die
Eintragung erfolgt auf Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers; ¬
über die Frage, ob derselbe zu dieser Bewilligung ver¬Diese
Frage muß übrigens bei der Auflassung erörtert werden,
denn der Miterbe kann nur seinen Erbantheil im Ganzen, nicht aber
den seiner Erbquote entsprechenden Antheil an einem Grundstück im
Einzelnen veräußern; der Grundbuchrichter darf daher die Auflassungserklärung ¬
eines Miterben nur entgegennehmen, wenn ihm nachgewiesen
wird, daß der ganze Erbtheil übertragen wird.