fullscreen : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1873))

21.10. Geschichte der englischen Regierung und Verfassung von Heinrichs VII. Regierung bis auf die Gegenwart von Lord John Russel. Nach der vierten Auflage übersetzt von Dr. Karl Lanz. Freiburg i. Br. Verlag von Fr. L. Scheuble. 324 S.

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Kurze Anzeigen.

„Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe kann erst erhoben
werden, wenn die Angelegenheit im administrativen Wege ausge-
tragen ist. Wurde der administrative Jnstanzenzug versäumt, so ist
die Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Der-
selbe hat auf Grund des in der letzten administrativen Instanz an-
genommenen Thatbestandes zu erkennen; — er bildet sonach eine
Art Cassationshof, über den administrativen Organen, welche ihre bishe-
rige Gerichtsbarkeit in Fragen über streitige öffentliche Rechte beibehal-
ten. Die Mitglieder des Gerichtshofes ernennt der Kaiser; sie werden
als richterliche Beamten behandelt. Der Gerichtshof theilt sich in
Senate von 5 Mitgliedern. Nach einem schriftlichen Vorverfahren
erfolgt die Schlußverhandlung mündlich in öffentlicher Sitzung
(8- 29).
Weiter in das Detail des aus 41 §§. bestehenden Entwurfs
einzugehen, erscheint vorerst nicht angezeigt. Wir werden seiner
Zeit über sein Schicksal berichten und fügen nur den Wunsch bei,
daß der Entwurf in seinen wesentlichen Bestandtheilen zum Gesetz
erhoben werden möge.*)
P.

10) Geschichte der englischen Regierung «nd Verfassung von Heinrichs
VII. Regierung bis auf die Gegenwart von Lord John Rüssel. Nach
der vierten Auslage übersetzt von vr. Karl Lanz. Freiburg i. Br.
(Verlag von Fr. L. Scheuble). 324 S. in 8°.
Wir müssen es als einen guten Gedanken erklären, das vor
ca. 50 Jahren in I. Auflage erschienene Werk des berühmten eng-
*) Vergl. die Abhandlung „über Grenzen, Zuständigkeit und
Einrichtung der Oeffentlichkeits- oderBerwaltungs-
gerichts b a rke it" in der deutschen Gemeinde-Ztg. von vr. H. Stolp
Jahrg. XI, (1872) Nr. 25—30 incl. (S. 97 ff.). Die Bezeichnung
schon deutet darauf hin, daß der Vers, die Competenz der Verwaltungs-
gerichte für alle Streitigkeiten vindicirt, welche dem Gebiete des öffentl.
Rechtes angehören; der oben angezeigte Entwurf legt das entscheidende
Moment in die Behörde, von welcher die angeblich verletzende Verfü-
gung ausgegangen ist, nicht in das in Frage stehende angeblich ver-
letzte Recht.

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