Object : D. A. R.: Glossen zu den gesetzlichen Vorschriften für das Oberappellationsgericht in Zerbst

67
theilt  worden  ist  und  erst  nachher  die  Falschheit  der  Beweise ¬
  und  des  Endes  entdeckt  würde.
2)  Wenn  in  dem  Verfahren  absolut  wesentliche  Bestandtheile
des  Prozesses  (substantialia  processus,)  verletzt  sind.
3)  Wenn  gegen  den  Inhalt  eines  Landesgesetzes  gesprochen
worden  ist.
Ueber  Nichtigkeiten  im  Allgemeinen,  über  Heilbarkeit =
  und  Unheilbarkeit,  über  Beschwerden  deshalb  als
Rechtsmittel  hat  man  schon  viel  gesetzlich  verordnet  und
geschrieben,  ohne  damit  ins  Reine  gekommen  zu  seyn.
Eine  Handlung,  welche  an  sich  nichtig  ist,  bleibt  immer
ungültig,  kann  rechtliche  Folgen  nicht  nach  sich  ziehen
und  muß  verbessert  werden;  allein  das  Schwierigste  ist
im  einzelnen  Falle  die  Ausmittelung  der  wirklichen  Nichtigkeit. =
  So  bald  die  Nichtigkeit  klar  ist  durch  Beweise
und  richterliche  Erkenntnisse;  so  ergeben  sich  die  Folgen
von  selbst.  Die  verwirrten  Gesetze  und  sogenannten  Ordnungen =
  geben  den  Partheyen  und  Sachwaltern  Anlaß
und  Spielraum,  in  vielen  Fällen  Nichtigkeiten  zu  behaupten =
  und  zu  deuteln,  weshalb  zu  den  ersten  Nothwendigkeiten =
  gehört,  die  Gesetze  und  die  Bestimmungen  der
Verhandlungen  zu  verbessern.  Die  Fälle  sind  selten.
wo  man  sich  auf  Nichtigkeiten  nicht  beziehen  könnte,
denn  die  Gesetze,  sie  mögen  aus  der  Fremde  geholt
oder  im  Lande  abgefaßt  seyn,  sind  so  beschaffen.
daß  man  den  Jnhalt  bey  der  Anwendung  auf  die
Thatsache  drehen  kann.
Restitution  ist  nicht  erwähnt.
E  2
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer