Volltext : Boehm, Jacob: ¬Das Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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A.  Eine  Reihe  höchst  persönlicher  Angelegenheiten  des  Mündels
können  nur  durch  diesen  selbst,  sei  es  mit  oder  ohne  Einwilligung  bezüglich ¬
  Genehmigung  des  Vormunds  vorgenommen  werden.  So  kann
die  elterliche  Einwilligung  zur  Eheschließung  eines  Kindes  bei  beschränkter ¬
  Geschäftsfähigkeit  des  Elterntheils  ertheilt  werden,  ohne  daß
die  Zustimmung  des  Vormundes  erforderlich  ist  (§  1307).  Ein  Ehegatte, ¬
  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  kann  die  Ehe  anfechten, ¬
  ohne  daß  hierzu  die  Zustimmung  des  Vormunds  nöthig  ist
(§  1336).  Für  einen  Geschäftsunfähigen  kann  gemäß  §  1437  der  Vormund ¬
  einen  Ehevertrag,  durch  welchen  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
eingeführt  oder  aufgehoben  wird,  nicht  abschließen,  während  der  in  der
Geschäftsfähigkeit  Beschränkte  den  Vertrag  mit  Zustimmung  des  Vormunds ¬
  selbst  abschließen  muß.  Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann
kann  zwar  der  Vormund  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
die  Ehelichkeit  eines  Kindes  anfechten.  Ist  der  Mann  aber  in  der  Geschäftsfähigkeit ¬
  nur  beschränkt,  so  kann  er  ohne  Zustimmung  des  Vormundes ¬
  die  Ehelichkeit  des  Kindes  anfechten  oder  anerkennen  (§§  1595
1598).  In  Ehesachen  speciell  soll  nach  §  573a  der  C.P.O.  ein  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkter  Ehegatte  selbstständig  prozeßfähig  sein,
abgesehen  von  dem  Falle  des  §  1331,  nach  welchem  nur  der  Vormund ¬
  zur  Anfechtung  der  Ehe  befugt  ist,  wenn  die  Eheschließung  oder
die  Bestätigung  der  Ehe  bei  beschränkter  Geschäftsfähigkeit  des  Ehegatten ¬
  ohne  Einwillignng  des  Vormundes  erfolgt  war.  Es  handelt
sich  hier  durchweg  um  Fälle  des  Familienrechts,  bei  welchen  jeder
fremde  Einfluß  ausgeschlossen  sein  soll.
B.  Ebenso  liegt  es  im  Gebiete  des  Erbrechts.  Ein  Minderjähriger, ¬
  der  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hat,  kann  ohne  Zustimmung
des  Vormundes  ein  Testament  errichten.  Jüngere  Mündel,  sowie
Gesetz  steht  auf  einem  andern  Standpunkt.  Die  Beschränkungen  der  Vertretungs
befugniß  sind  hier  einzeln  angegeben.  Diese  Beschränkungen  dürfen  durch  ausdehnende ¬
  Auslegung  des  Gesetzes  nicht  erweitert  werden.  Hat  deshalb  z.  B.  der
Vormund  aus  dem  Vermögen  des  Mündels  zur  Erfüllung  einer  durch  Spiel  oder
Wette  eingegangenen  Verbindlichkeit  dem  Dritten  etwas  geleistet,  so  kann  es  der
Mündel  nicht  zurückfordern  (§  762).  Soweit  Differenzgeschäfte  verbindlich  und
klagbar  sind,  kann  auch  der  Vormund  für  den  Mündel  solche  eingehen.  Eine
andere  Frage  ist,  ob  hierin  eine  Pflichtwidrigkeit  des  Vormundes  liegt,  welche
Schadensersatzpflicht  und  das  Eingreifen  der  Aufsichtsbehörde  veranlaßt.  Der  Vormund ¬
  eines  Minderjährigen  kann  aber  nicht  Vereinbarungen  gemäß  §  74  H.G.B.
(sog.  Konkurrenzklausel)  treffen;  eine  solche  Vereinbarung  ist  nichtig.
            
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