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A. Eine Reihe höchst persönlicher Angelegenheiten des Mündels
können nur durch diesen selbst, sei es mit oder ohne Einwilligung bezüglich ¬
Genehmigung des Vormunds vorgenommen werden. So kann
die elterliche Einwilligung zur Eheschließung eines Kindes bei beschränkter ¬
Geschäftsfähigkeit des Elterntheils ertheilt werden, ohne daß
die Zustimmung des Vormundes erforderlich ist (§ 1307). Ein Ehegatte, ¬
der in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Ehe anfechten, ¬
ohne daß hierzu die Zustimmung des Vormunds nöthig ist
(§ 1336). Für einen Geschäftsunfähigen kann gemäß § 1437 der Vormund ¬
einen Ehevertrag, durch welchen die allgemeine Gütergemeinschaft
eingeführt oder aufgehoben wird, nicht abschließen, während der in der
Geschäftsfähigkeit Beschränkte den Vertrag mit Zustimmung des Vormunds ¬
selbst abschließen muß. Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann zwar der Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
die Ehelichkeit eines Kindes anfechten. Ist der Mann aber in der Geschäftsfähigkeit ¬
nur beschränkt, so kann er ohne Zustimmung des Vormundes ¬
die Ehelichkeit des Kindes anfechten oder anerkennen (§§ 1595
1598). In Ehesachen speciell soll nach § 573a der C.P.O. ein in der
Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte selbstständig prozeßfähig sein,
abgesehen von dem Falle des § 1331, nach welchem nur der Vormund ¬
zur Anfechtung der Ehe befugt ist, wenn die Eheschließung oder
die Bestätigung der Ehe bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Ehegatten ¬
ohne Einwillignng des Vormundes erfolgt war. Es handelt
sich hier durchweg um Fälle des Familienrechts, bei welchen jeder
fremde Einfluß ausgeschlossen sein soll.
B. Ebenso liegt es im Gebiete des Erbrechts. Ein Minderjähriger, ¬
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ohne Zustimmung
des Vormundes ein Testament errichten. Jüngere Mündel, sowie
Gesetz steht auf einem andern Standpunkt. Die Beschränkungen der Vertretungs
befugniß sind hier einzeln angegeben. Diese Beschränkungen dürfen durch ausdehnende ¬
Auslegung des Gesetzes nicht erweitert werden. Hat deshalb z. B. der
Vormund aus dem Vermögen des Mündels zur Erfüllung einer durch Spiel oder
Wette eingegangenen Verbindlichkeit dem Dritten etwas geleistet, so kann es der
Mündel nicht zurückfordern (§ 762). Soweit Differenzgeschäfte verbindlich und
klagbar sind, kann auch der Vormund für den Mündel solche eingehen. Eine
andere Frage ist, ob hierin eine Pflichtwidrigkeit des Vormundes liegt, welche
Schadensersatzpflicht und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde veranlaßt. Der Vormund ¬
eines Minderjährigen kann aber nicht Vereinbarungen gemäß § 74 H.G.B.
(sog. Konkurrenzklausel) treffen; eine solche Vereinbarung ist nichtig.