Metadaten : Koch, Christian Friedrich: ¬Der preußische Civil-Prozeß

Zweites  Buch.  Ordentlicher  Prozeß.
466
lassen,  ohne  ihnen  Stillschweigen  aufzuerlegen.  Dauert  die  Abhörung ¬
  eines  Zeugen  mehrere  Tage,  so  wird  er  erst  nach  gänzlich
beendigtem  Zeugenverhöre  vereidet;  wenn  er  vorher  verstirbt,  so
hat  seine  unbeeidigte  Aussage  volle  Beweiskraft,  wenn  er  jedes
Mal,  bei  Eröffnung  des  Verhörs,  an  den  von  ihm  zu  leistenden
Eid  erinnert  und  das  Protokoll  vorschriftsmäßig  vorgelesen  und
vollzogen  worden  ist  3).  Verstehen  die  Gerichts=Personen  die
Sprache  des  Zeugen  nicht,  so  muß  der  Dollmetscher  ein  Nebenprotokoll ¬
  in  der  Ursprache  des  Zeugen  niederschreiben,  welches
nicht  vollzogen,  sondern  nur  als  eine  Beilage  dem  Hauptprotokolle ¬
  beigefügt  wird;  die  Parteien  und  deren  Anwalte  können
darauf  verzichten*).
§.  239.
b)  Konfrontation  der  Zeugen.
Die  Zeugen,  wenn  ihrer  mehrere  sind,  welche  über  denselben
Gegenstand  verhört  werden,  können  unter  sich  und  auch  mit  den
Parteien  konfrontirt  werden.  1.  Unter  sich  werden  sie  konfrontirt
ohne  Antrag  einer  Partei,  wenn  sie  sich  in  wesentlichen  Umständen ¬
  widersprechen,  und  zwar  sogleich,  als  sich  der  Widerspruch
äußert,  wenn  auch  der  später  verhörte  Zeuge  noch  unvereidigt
wäre;  ist  jedoch  der  früher  Abgehörte  schon  vereidigt  entlassen,
so  wird  auch  der  später  Verhörte  vereidet  und  entlassen,  und  sodann ¬
  ein  besonderer  Konfrontations=Termin  angesetzt.  Um  dieses
zu  vermeiden,  sollen  auch  die  schon  vernommenen  Zeugen  nicht
vor  Beendigung  des  ganzen  Zeugenverhörs  entlassen  werden**)
II.  Mit  der  Partei  selbst  soll  der  Richter  „dergleichen  Zeugen,
also  die  mit  einander  im  Widerspruch  stehenden  Zeugen,  gegen
einander  zu  stellen  befugt  sein,  wenn  in  besonderen  Fällen  die
Ausmittelung  der  Wahrheit
es  nothwendig  macht"*);  doch  fällt
diese  mit  der  Untersuchungsmaxime  zusammenhängende  Bestimmung ¬
  für  den  heutigen
gewöhnlichen  und  abgekürzten  Prozeß
folgeweise  weg.
§.  240.
c)  Wiederholung  der  Zeugenverhörc.
Die  Wiederholung  des  Zeugenverhörs  kann  in  drei  Fällen
vorkommen  und  von  Amts  wegen  verfügt  werden:  1.  wenn  das
8)  Ebenda,  §.  209.
9)  Ebenda,  §§.  213,  214;  Anh.  §.  87.  Der  Zeuge  muß  auch  verzichten,
wenn  das  Protokoll  gegen  ihn,  bei  künftigen  Anschuldigungen,  beweisen  soll.
10)  A.  G.  O.  a.  a.  O.  §.  207.
11)  Ebenda,  §.  208.  Kann  in  Ehescheidungsprozessen  vorkommen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer