Zweites Buch. Ordentlicher Prozeß.
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lassen, ohne ihnen Stillschweigen aufzuerlegen. Dauert die Abhörung ¬
eines Zeugen mehrere Tage, so wird er erst nach gänzlich
beendigtem Zeugenverhöre vereidet; wenn er vorher verstirbt, so
hat seine unbeeidigte Aussage volle Beweiskraft, wenn er jedes
Mal, bei Eröffnung des Verhörs, an den von ihm zu leistenden
Eid erinnert und das Protokoll vorschriftsmäßig vorgelesen und
vollzogen worden ist 3). Verstehen die Gerichts=Personen die
Sprache des Zeugen nicht, so muß der Dollmetscher ein Nebenprotokoll ¬
in der Ursprache des Zeugen niederschreiben, welches
nicht vollzogen, sondern nur als eine Beilage dem Hauptprotokolle ¬
beigefügt wird; die Parteien und deren Anwalte können
darauf verzichten*).
§. 239.
b) Konfrontation der Zeugen.
Die Zeugen, wenn ihrer mehrere sind, welche über denselben
Gegenstand verhört werden, können unter sich und auch mit den
Parteien konfrontirt werden. 1. Unter sich werden sie konfrontirt
ohne Antrag einer Partei, wenn sie sich in wesentlichen Umständen ¬
widersprechen, und zwar sogleich, als sich der Widerspruch
äußert, wenn auch der später verhörte Zeuge noch unvereidigt
wäre; ist jedoch der früher Abgehörte schon vereidigt entlassen,
so wird auch der später Verhörte vereidet und entlassen, und sodann ¬
ein besonderer Konfrontations=Termin angesetzt. Um dieses
zu vermeiden, sollen auch die schon vernommenen Zeugen nicht
vor Beendigung des ganzen Zeugenverhörs entlassen werden**)
II. Mit der Partei selbst soll der Richter „dergleichen Zeugen,
also die mit einander im Widerspruch stehenden Zeugen, gegen
einander zu stellen befugt sein, wenn in besonderen Fällen die
Ausmittelung der Wahrheit
es nothwendig macht"*); doch fällt
diese mit der Untersuchungsmaxime zusammenhängende Bestimmung ¬
für den heutigen
gewöhnlichen und abgekürzten Prozeß
folgeweise weg.
§. 240.
c) Wiederholung der Zeugenverhörc.
Die Wiederholung des Zeugenverhörs kann in drei Fällen
vorkommen und von Amts wegen verfügt werden: 1. wenn das
8) Ebenda, §. 209.
9) Ebenda, §§. 213, 214; Anh. §. 87. Der Zeuge muß auch verzichten,
wenn das Protokoll gegen ihn, bei künftigen Anschuldigungen, beweisen soll.
10) A. G. O. a. a. O. §. 207.
11) Ebenda, §. 208. Kann in Ehescheidungsprozessen vorkommen.