Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
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sie für sich gepfändet werden 35; doch ist nach gelteudem Recht
Eine
die Pfäudung des Grundstückszubehörs ausgeschlossen 3e.
rechtsgeschäftliche Verfügung kann, wie über die Hauptsache ohne
Das
Zubehör, so über jede Zubehörsache einzeln stattfinden 3'.
Recht an jeder Zubehörsache ist für sich verfolgbar. Wo immer
aber ein an der Zubehörsache begründetes Rechtsverhältnis dem
für das Sachganze mafsgebenden Rechtsverhältnisse widerstreitet,
hat es den Vorrang 3s
IV. Beendigung. Das Pertinenzverhältnis endet durch
Aufhebung des Sachbandes. Eine vorübergehende räumliche Trennung ¬
oder wirtschaftliche Gebrauchsentfremdung löst das Sachband
nicht 3°. Dagegen wird durch dauernde räumliche Trennung oder
für einen anderen wirtschaftlichen
durch dauernde Bestimmung
Zweck die Zubehöreigenschaft der Hülfssache zerstört4°. Soll dieser
Lösung des Sachbandes möglich; so z. B. bei Wertpapieren im Falle der Zurückbehaltung ¬
der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, B.G.B. § 1296; un
richtig nimmt hier das R.Ger. XXIII Nr. 57 die völlige Lösung des Pertinenzverhältnisses ¬
an.
36 Kohler S. 79; Seuff. XLIV Nr. 164. Doch gab schon das bisherige
Recht vielfach den Realgläubigern ein Widerspruchsrecht; Preufs. G. v. 13. Juli
1883 § 206, Bad. R. nach R.Ger. XXVI Nr. 71.
C.Pr.O. § 865; oben § 101 Anm. 28—29. Dazu Verh. des XXI. Deut.
Juristentages 1 276 ff. (Hermes), II 24 ff., III 186 ff., 201 ff. (Gierke).
8’ Dies ändert sich für das Grundstückszubehör mit der Beschlagnahme;
doch bleibt auch dann eine Verfügung über das Zubehör innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft zulässig; Zw.V.G. § 23.
88 Darum erstrecken sich die liegenschaftsrechtliche Übereignung oder
Niefsbrauchbestellung, das Grundpfandrecht und das Schiffspfandrecht nicht
auf die im Eigentum eines Dritten befindlichen Zubehörsachen; B.G.B. § 926,
1031, 1120, 1265. Anders die Zwangsversteigerung, wenn der Eigentümer nicht
rechtzeitig widersprochen hat; Zw.V.G. § 55 Abs. 2; vgl. R.Ger. XLIX Nr. 58.
Ebenso bleiben besondere dingliche Rechte an Zubehörsachen von den Rechtsschicksalen -
der Hauptsache unberührt; R.Ger. XLVI Nr. 45.
Über den
Vorrang des besonderen Besitzes vgl. Preufs. L.R. 1,'7 § 54.
38 Preufs. L.R. I, 2 § 106—107; B.G.B. § 97 Abs. 2; R.Ger. XAVIII Nr. 32;
Unger I 454 u. 461; Krainz I 224; Wäber S. 183. Darum kann das
Pertinenzverhältnis auch für eine verliehene, vermietete oder verpfändete Sache
fortbestehen.
10 B.G.B. § 1121 Abs. 1, § 1122 Abs. 2; Sächs. Gb. § 67; Kohler S. 101;
Wäber S. 184 ff. Ist die Trennung mit Veräufserung verbunden, so ist sie
stets eine dauernde. Dauernde Trennung ist aber auch ohne Veräufserung
(z. B. bei Überführung auf ein anderes Grundstück desselben Eigentümers)
möglich. Aufhebung des Pertinenzverhältnisses ohne räumliche Trennung kann
infolge Veränderung der wirtschaftlichen Bestimmung der Hauptsache (z. B.
Umwandlung eines Landgutes in eine Fabrik) oder der Hülfssache (z. B. Erhebung ¬
von Arbeitspferden zu Luxuspferden) vorkommen.