Volltext : Deutsches Privatrecht (2)

Erstes  Kapitel.  Die  Gegenstände  des  Sachenrechts.
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sie  für  sich  gepfändet  werden  35;  doch  ist  nach  gelteudem  Recht
Eine
die  Pfäudung  des  Grundstückszubehörs  ausgeschlossen  3e.
rechtsgeschäftliche  Verfügung  kann,  wie  über  die  Hauptsache  ohne
Das
Zubehör,  so  über  jede  Zubehörsache  einzeln  stattfinden  3'.
Recht  an  jeder  Zubehörsache  ist  für  sich  verfolgbar.  Wo  immer
aber  ein  an  der  Zubehörsache  begründetes  Rechtsverhältnis  dem
für  das  Sachganze  mafsgebenden  Rechtsverhältnisse  widerstreitet,
hat  es  den  Vorrang  3s
IV.  Beendigung.  Das  Pertinenzverhältnis  endet  durch
Aufhebung  des  Sachbandes.  Eine  vorübergehende  räumliche  Trennung ¬
  oder  wirtschaftliche  Gebrauchsentfremdung  löst  das  Sachband
nicht  3°.  Dagegen  wird  durch  dauernde  räumliche  Trennung  oder
für  einen  anderen  wirtschaftlichen
durch  dauernde  Bestimmung
Zweck  die  Zubehöreigenschaft  der  Hülfssache  zerstört4°.  Soll  dieser
Lösung  des  Sachbandes  möglich;  so  z.  B.  bei  Wertpapieren  im  Falle  der  Zurückbehaltung ¬
  der  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilscheine,  B.G.B.  §  1296;  un
richtig  nimmt  hier  das  R.Ger.  XXIII  Nr.  57  die  völlige  Lösung  des  Pertinenzverhältnisses ¬
  an.
36  Kohler  S.  79;  Seuff.  XLIV  Nr.  164.  Doch  gab  schon  das  bisherige
Recht  vielfach  den  Realgläubigern  ein  Widerspruchsrecht;  Preufs.  G.  v.  13.  Juli
1883  §  206,  Bad.  R.  nach  R.Ger.  XXVI  Nr.  71.
C.Pr.O.  §  865;  oben  §  101  Anm.  28—29.  Dazu  Verh.  des  XXI.  Deut.
Juristentages  1  276  ff.  (Hermes),  II  24  ff.,  III  186  ff.,  201  ff.  (Gierke).
8’  Dies  ändert  sich  für  das  Grundstückszubehör  mit  der  Beschlagnahme;
doch  bleibt  auch  dann  eine  Verfügung  über  das  Zubehör  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäfsigen  Wirtschaft  zulässig;  Zw.V.G.  §  23.
88  Darum  erstrecken  sich  die  liegenschaftsrechtliche  Übereignung  oder
Niefsbrauchbestellung,  das  Grundpfandrecht  und  das  Schiffspfandrecht  nicht
auf  die  im  Eigentum  eines  Dritten  befindlichen  Zubehörsachen;  B.G.B.  §  926,
1031,  1120,  1265.  Anders  die  Zwangsversteigerung,  wenn  der  Eigentümer  nicht
rechtzeitig  widersprochen  hat;  Zw.V.G.  §  55  Abs.  2;  vgl.  R.Ger.  XLIX  Nr.  58.
Ebenso  bleiben  besondere  dingliche  Rechte  an  Zubehörsachen  von  den  Rechtsschicksalen -
  der  Hauptsache  unberührt;  R.Ger.  XLVI  Nr.  45.
Über  den
Vorrang  des  besonderen  Besitzes  vgl.  Preufs.  L.R.  1,'7  §  54.
38  Preufs.  L.R.  I,  2  §  106—107;  B.G.B.  §  97  Abs.  2;  R.Ger.  XAVIII  Nr.  32;
Unger  I  454  u.  461;  Krainz  I  224;  Wäber  S.  183.  Darum  kann  das
Pertinenzverhältnis  auch  für  eine  verliehene,  vermietete  oder  verpfändete  Sache
fortbestehen.
10  B.G.B.  §  1121  Abs.  1,  §  1122  Abs.  2;  Sächs.  Gb.  §  67;  Kohler  S.  101;
Wäber  S.  184  ff.  Ist  die  Trennung  mit  Veräufserung  verbunden,  so  ist  sie
stets  eine  dauernde.  Dauernde  Trennung  ist  aber  auch  ohne  Veräufserung
(z.  B.  bei  Überführung  auf  ein  anderes  Grundstück  desselben  Eigentümers)
möglich.  Aufhebung  des  Pertinenzverhältnisses  ohne  räumliche  Trennung  kann
infolge  Veränderung  der  wirtschaftlichen  Bestimmung  der  Hauptsache  (z.  B.
Umwandlung  eines  Landgutes  in  eine  Fabrik)  oder  der  Hülfssache  (z.  B.  Erhebung ¬
  von  Arbeitspferden  zu  Luxuspferden)  vorkommen.
            
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