904 Schriften üb. d. Eatwurfd. Strafgesetzbuchsf. d. Preuss. Staaten.
96. getroffenen Bestimmungen, durch welche in gewissen Fällen
Nachtrags erkenntnisse eingefiihrt werden, und es ist dem Rec. ins-
besondre lieh gewesen, zu ersehen, dass derVcrf. mit dem Rec. über
die crimina!- und staatsrechtlichen, so wie rein practischen Bedenken,
welche gegen diese Nach tragserkenntnisse sich ergeben, rollig
übereinstimmt. Den Bestimmungen des Entwurfs über die Verjäh-
rung kann Rcc. nicht beitreten, selbst abgesehen von ihrer Lücken-
haftigkeit und den Mängeln ihrer Fassung Die Erfahrung hat auch
in Sachsen bewiesen, wie nothwendig bestimmte Vorschriften über die
Unterbrechung der Verjährung erscheinen. Rec. kann hier nicht
weiter auf die übrigen Bedenken eingehen, welche gegen die Vor-
schriften des Entwurfs sprechen. Insbesondre sind Bestimmungen
über den Anfang der Verjährung und deren Unterbrechung bei den
nur auf Anzeige zu untersuchenden Verbrechen — bei denen insbe-
sondre der Fall, wo versebiedne Berechtigte concnrriren und zu
verschiedner Zeit Kenntniss von der Verletzung erhalten, zu bemer-
ken ist, — zu wünschen. Wenn hiernächst auch die mit Todes-
strafe bedrohten Verbrechen der Verjährung entzogen werden sollen
(bezieht sich übrigens diese Bestimmung nur auf das vollendete
oder auf das versuchte Verbrechen?), so scheint es doch passend,
nach Ablauf der 20jährigen Frist der Todesstrafe eine schwere oder
die schwerste Freiheitsstrafe zu substituiren, so wie überhaupt bei
schweren Verbrechen der Staatsgewalt — nach dem Vorgänge des
Franz. Rechts — das Befugniss einzuräumen, dem Thäter, den die
Verjährung vor der Strafe schützt, den Aufenthalt an dem Orte der
That zu versagen und ihn an einen andern Ort zu verweisen. —
Eben so reichen die 8. 180. if. mitgetheilten Gründe der Staats-
rathscommission nicht hin, die Bestimmung des zweiten Salzes in
§. 102. (Verzeihung) zu rechtfertigen. Es liegt auf der Band, dass
wenn A. am 1. Januar 1844. von einem ihm Unbekannten, der rasch
enteilt,- eine Ohrfeige erhält, er sehr wohl weiss, dass dieses Verge-
hen nur auf seinen Antrag zur Untersuchung und der Thäter zur
Strafe gezogen wird; hier ist aber eine Anzeige, da er den Thäter
nicht kennt, ganz fruchtlos. Ara 2. April 1844 gelingt es ihm, den
Unbekannten wieder zu entdecken und seinen Namen zu erfahren.
Hier soll die Verjährung abgelaufen sein? Die Verzeihung, die aus
dem Ablaufe der dreimonatlichen Frist zu folgern ist, erscheint als
ein Verzicht auf das Klagrecht. Dass ein Verzicht hier nicht eher,
als bis actio nata vorhanden, supponirt werden kann, liegt klar vor.
Auch der Ausweg, den einige G.B., wie das Württemb, (Art. 130. a.)