§§. 56—60. Organisation der Wassergenossenschaften. Statuten. 515
schaftsbediensteten enthält das Gesetz keine Normen. Besondere Vorrechte
nach Außen gewährt eine solche Beeidigung nicht. Insoweit zum Schutze
der Wasserberechtigungen ein besonderes Wachpersonale gemäß §. 69 bestellt
und beeidet wird, genießt dasselbe die im Reichsgesetze vom 16. Juni 1872
Nr 84 normirten Rechte.
Eine erschöpfende Darstellung der Genossenschaftsgeschäfte und der Vertheilung ¬
derselben unter die verschiedenen Genossenschaftsorgane, dann über
die Rechte und Pflichten der Mitglieder enthält das Gesetz nicht; selbst die
Statuten der einzelnen Genossenschaften vermögen eine solche Darstellung
nicht in vollkommen genügender Weise zu geben. Im Nachstehenden wird
versucht, einzelne Hauptpunkte hervorzuheben und auf dieselben die Aufmerksamkeit ¬
zu lenken.
Nach Verschiedenheit des Zweckes der Wassergenossenschaften sind die
Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die Aufgaben der
Genossenschaftsorgane u. s. w. verschieden und werden diese Verschiedenheiten ¬
in den Statuten zum Ausdruck kommen. So oft es sich nicht mehr
um Vollzugshandlungen, sondern um Feststellung des Genossenschaftswillens ¬
handelt, soll ein Beschluß der Genossenschaft gefaßt werden. Insoweit ¬
die Genossenschaft in der Vollversammlung oder in den von ihr
beschlossenen Statuten nicht eine andere Bestimmung getroffen hat, obliegt
die Vereinsleitung und die Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten
nach §. 57 dem Ausschuß, die Vertretung nach Außen aber gemäß §. 58
dem Obmann (Vorstand). Nach den allgemeinen Grundsätzen für Genossenschaften ¬
muß der Vorstand die Genossenschaft zusammen berufen, sobald das
Interesse der Genossenschaft es erfordert. In der Regel soll das Genossenschaftsstatut ¬
diese Fälle genauer festsetzen. Unterläßt es der Vorstand, die
Genossenschafts=Versammlung, oder falls es sich um Geschäfte des Ausschusses ¬
handelt, diesen letzteren einzuberufen, so können die Betheiligten die
Zusammenberufung durch die politische Behörde herbeiführen. In einem
solchen Falle ist es auch Aufgabe der politischen Behörde, falls der Vorstand
sich dessen weigert, für eine entsprechende Leitung der Versammlung vorzusorgen. ¬
Es gilt dies namentlich auch, wenn es sich um Verfolgung von Ansprüchen ¬
der Genossenschaft gegen den Vorstand u. dgl. handelt. Insolange
durch die Genossenschaftsstatuten die Bedingungen des Stimmrechtes und das
Stimmenverhältniß nicht anders geregelt sind, werden die Beschlüsse der Genossenschaft ¬
durch einfache Mehrheit der Erschienenen gefaßt und werden
die Stimmen nach §. 55 berechnet.
Bei Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten ist der Ausschuß an
die Statuten und falls ihm eine besondere Geschäftsinstruction vorgezeichnet
ist, auch an diese gebunden. Aufgabe des Genossenschaftsausschusses ist es,
durch seine Beschlüsse Art und Gang der Verwaltung zu bestimmen und,
insoweit die Verwaltung durch den Vorstand oder durch besondere Genossenschaftsorgane ¬
geführt wird, über den ganzen Gang der Verwaltung ebenso,
wie über die einzelnen Geschäfte die Controle auszuüben, sich von der Ausführung ¬
seiner Beschlüsse und der Verwendung der Einnahmen, der Besorgung ¬
der Ausgaben und von der gesammten Cassagebarung die Ueber33* ¬