Metadaten : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Das oesterreichische Wasserrecht

§§.  56—60.  Organisation  der  Wassergenossenschaften.  Statuten.  515
schaftsbediensteten  enthält  das  Gesetz  keine  Normen.  Besondere  Vorrechte
nach  Außen  gewährt  eine  solche  Beeidigung  nicht.  Insoweit  zum  Schutze
der  Wasserberechtigungen  ein  besonderes  Wachpersonale  gemäß  §.  69  bestellt
und  beeidet  wird,  genießt  dasselbe  die  im  Reichsgesetze  vom  16.  Juni  1872
Nr  84  normirten  Rechte.
Eine  erschöpfende  Darstellung  der  Genossenschaftsgeschäfte  und  der  Vertheilung ¬
  derselben  unter  die  verschiedenen  Genossenschaftsorgane,  dann  über
die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  enthält  das  Gesetz  nicht;  selbst  die
Statuten  der  einzelnen  Genossenschaften  vermögen  eine  solche  Darstellung
nicht  in  vollkommen  genügender  Weise  zu  geben.  Im  Nachstehenden  wird
versucht,  einzelne  Hauptpunkte  hervorzuheben  und  auf  dieselben  die  Aufmerksamkeit ¬
  zu  lenken.
Nach  Verschiedenheit  des  Zweckes  der  Wassergenossenschaften  sind  die
Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  die  Organisation,  die  Aufgaben  der
Genossenschaftsorgane  u.  s.  w.  verschieden  und  werden  diese  Verschiedenheiten ¬
  in  den  Statuten  zum  Ausdruck  kommen.  So  oft  es  sich  nicht  mehr
um  Vollzugshandlungen,  sondern  um  Feststellung  des  Genossenschaftswillens ¬
  handelt,  soll  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  gefaßt  werden.  Insoweit ¬
  die  Genossenschaft  in  der  Vollversammlung  oder  in  den  von  ihr
beschlossenen  Statuten  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat,  obliegt
die  Vereinsleitung  und  die  Besorgung  der  Genossenschaftsangelegenheiten
nach  §.  57  dem  Ausschuß,  die  Vertretung  nach  Außen  aber  gemäß  §.  58
dem  Obmann  (Vorstand).  Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  für  Genossenschaften ¬
  muß  der  Vorstand  die  Genossenschaft  zusammen  berufen,  sobald  das
Interesse  der  Genossenschaft  es  erfordert.  In  der  Regel  soll  das  Genossenschaftsstatut ¬
  diese  Fälle  genauer  festsetzen.  Unterläßt  es  der  Vorstand,  die
Genossenschafts=Versammlung,  oder  falls  es  sich  um  Geschäfte  des  Ausschusses ¬
  handelt,  diesen  letzteren  einzuberufen,  so  können  die  Betheiligten  die
Zusammenberufung  durch  die  politische  Behörde  herbeiführen.  In  einem
solchen  Falle  ist  es  auch  Aufgabe  der  politischen  Behörde,  falls  der  Vorstand
sich  dessen  weigert,  für  eine  entsprechende  Leitung  der  Versammlung  vorzusorgen. ¬
  Es  gilt  dies  namentlich  auch,  wenn  es  sich  um  Verfolgung  von  Ansprüchen ¬
  der  Genossenschaft  gegen  den  Vorstand  u.  dgl.  handelt.  Insolange
durch  die  Genossenschaftsstatuten  die  Bedingungen  des  Stimmrechtes  und  das
Stimmenverhältniß  nicht  anders  geregelt  sind,  werden  die  Beschlüsse  der  Genossenschaft ¬
  durch  einfache  Mehrheit  der  Erschienenen  gefaßt  und  werden
die  Stimmen  nach  §.  55  berechnet.
Bei  Besorgung  der  Genossenschaftsangelegenheiten  ist  der  Ausschuß  an
die  Statuten  und  falls  ihm  eine  besondere  Geschäftsinstruction  vorgezeichnet
ist,  auch  an  diese  gebunden.  Aufgabe  des  Genossenschaftsausschusses  ist  es,
durch  seine  Beschlüsse  Art  und  Gang  der  Verwaltung  zu  bestimmen  und,
insoweit  die  Verwaltung  durch  den  Vorstand  oder  durch  besondere  Genossenschaftsorgane ¬
  geführt  wird,  über  den  ganzen  Gang  der  Verwaltung  ebenso,
wie  über  die  einzelnen  Geschäfte  die  Controle  auszuüben,  sich  von  der  Ausführung ¬
  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  der  Einnahmen,  der  Besorgung ¬
  der  Ausgaben  und  von  der  gesammten  Cassagebarung  die  Ueber33* ¬

            
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