§. 125.
§. 126.
§. 127.
Neunter Titel. Reichsgericht.
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Neunter Titel.
Reichsgericht)).
§. 125.
Der Sitz des Reichsgerichts wird durch Gesetz bestimmt?).
§. 126.
Das Reichsgericht wird mit einem Präsidenten und der erforderlichen ¬
Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt3).
§. 127.
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf
Vorschlag des Bundesraths von dem Kaiser ernannt 3).
Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden,
wer die Fähigkeit zum Richteramte in einem Bundesstaate erlangt
und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat 3).
1. Ueber die Bedeutung des Reichsgerichtes sieh Einleitung Seite 15 Ziff. 5.
2. Dieses Gesetz ist am 11. April 1877 im Reichsgesetzblatte für 1877 S. 415
erschienen und hat folgenden Inhalt:
§. 1.
Auf denjenigen Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen
Sitz
hat, findet §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
keine Anwendung.
§. 2.
Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig.
Urkundlich rc.
3. Aus den allgemeinen Bestimmungen über das Richteramt, insbesondere
§§. 6—8 des Gerichtsverfassungsgesetzes, folgt von selbst, daß die richterlichen Mitglieder ¬
des Reichsgerichts (Präsidenten, Senatspräsidenten und Räthe) auf Lebensdauer ¬
und nur durch Richterspruch absetzbar zu ernennen sind, und ein festes Gehalt
beziehen. Hülfsrichter sind beim Reichsgerichte überhaupt unzulässig. Ueber Hülfssenate, ¬
soweit solche zulässig sind, und deren Bildung und Besetzung sieh die §§. 14
und 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze. Wie viele Senatspräsidenten ¬
und Räthe zu ernennen sind, ergibt sich aus der Geschäftsaufgabe des
Reichsgerichtes, jedenfalls sind soviele Senatspräsidenten weniger einem zu ernennen,
als die Geschäftsaufgabe des Reichsgerichtes Senate erfordert, weil auch beim Reichsgerichte ¬
gemäß §. 133 bzw. §. 61 der ständige Vorsitz in den Senaten nur durch
ständige Senatspräsidenten geführt werden kann. Daß der Ernennung der Reichsgerichtsmitglieder ¬
durch den Kaiser der Vorschlag des Bundesrathes vorhergeht, ist
keine Abweichung von der Aufhebung der Präsentation, es geht diese Bestimmung
vielmehr aus dem Mitregierungsrechte der Bundesstaaten durch den Bundesrath
hervor. Vergl. §. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 betreffend die Errichtung
eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. In den Verhandlungen der Justizkommission ¬
des Reichstages ist die Bestimmung dahin aufgefaßt worden, daß der
Kaiser und der Bundesrath übereinstimmen müssen, daher der Kaiser keinen ernennen
könne, den der Bundesrath nicht vorgeschlagen habe, aber den Vorgeschlagenen nicht