Volltext : Hauck, Thomas von: Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 nebst dem Ausführungsgesetze für das Königreich Bayern vom 23. Feburar 1879

§.  125.
§.  126.
§.  127.

Neunter  Titel.  Reichsgericht.
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Neunter  Titel.
Reichsgericht)).
§.  125.
Der  Sitz  des  Reichsgerichts  wird  durch  Gesetz  bestimmt?).
§.  126.
Das  Reichsgericht  wird  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen ¬
  Anzahl  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt3).
§.  127.
Der  Präsident,  die  Senatspräsidenten  und  Räthe  werden  auf
Vorschlag  des  Bundesraths  von  dem  Kaiser  ernannt  3).
Zum  Mitgliede  des  Reichsgerichts  kann  nur  ernannt  werden,
wer  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  in  einem  Bundesstaate  erlangt
und  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  3).
1.  Ueber  die  Bedeutung  des  Reichsgerichtes  sieh  Einleitung  Seite  15  Ziff.  5.
2.  Dieses  Gesetz  ist  am  11.  April  1877  im  Reichsgesetzblatte  für  1877  S.  415
erschienen  und  hat  folgenden  Inhalt:
§.  1.
Auf  denjenigen  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  das  Reichsgericht  seinen
Sitz
hat,  findet  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
keine  Anwendung.
§.  2.
Das  Reichsgericht  erhält  seinen  Sitz  in  Leipzig.
Urkundlich  rc.
3.  Aus  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Richteramt,  insbesondere
§§.  6—8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  folgt  von  selbst,  daß  die  richterlichen  Mitglieder ¬
  des  Reichsgerichts  (Präsidenten,  Senatspräsidenten  und  Räthe)  auf  Lebensdauer ¬
  und  nur  durch  Richterspruch  absetzbar  zu  ernennen  sind,  und  ein  festes  Gehalt
beziehen.  Hülfsrichter  sind  beim  Reichsgerichte  überhaupt  unzulässig.  Ueber  Hülfssenate, ¬
  soweit  solche  zulässig  sind,  und  deren  Bildung  und  Besetzung  sieh  die  §§.  14
und  15  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  Wie  viele  Senatspräsidenten ¬
  und  Räthe  zu  ernennen  sind,  ergibt  sich  aus  der  Geschäftsaufgabe  des
Reichsgerichtes,  jedenfalls  sind  soviele  Senatspräsidenten  weniger  einem  zu  ernennen,
als  die  Geschäftsaufgabe  des  Reichsgerichtes  Senate  erfordert,  weil  auch  beim  Reichsgerichte ¬
  gemäß  §.  133  bzw.  §.  61  der  ständige  Vorsitz  in  den  Senaten  nur  durch
ständige  Senatspräsidenten  geführt  werden  kann.  Daß  der  Ernennung  der  Reichsgerichtsmitglieder ¬
  durch  den  Kaiser  der  Vorschlag  des  Bundesrathes  vorhergeht,  ist
keine  Abweichung  von  der  Aufhebung  der  Präsentation,  es  geht  diese  Bestimmung
vielmehr  aus  dem  Mitregierungsrechte  der  Bundesstaaten  durch  den  Bundesrath
hervor.  Vergl.  §.  3  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  betreffend  die  Errichtung
eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen.  In  den  Verhandlungen  der  Justizkommission ¬
  des  Reichstages  ist  die  Bestimmung  dahin  aufgefaßt  worden,  daß  der
Kaiser  und  der  Bundesrath  übereinstimmen  müssen,  daher  der  Kaiser  keinen  ernennen
könne,  den  der  Bundesrath  nicht  vorgeschlagen  habe,  aber  den  Vorgeschlagenen  nicht
            
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