Volltext : Kohler, Josef: Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß

III.  Ueber  die  Cession  der  rei  vindicatio.
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ich  ausführte,  dass  die  Römer  zu  diesem  Mittel  gegriffen  haben.
indem  sie  durch  ein  Ausnahmeprincip  die  vindicatio  vom  Eigenthum
trennten,  so  habe  ich  sowohl  das  Institut  an  seinen  practischen
Ausgangspunkt  angeknüpft,  als  auch  den  aushilfsweisen  Charakter
des  Instituts  dargelegt,  und  von  Widersprüchen  oder  doctrinärer  Behandlung ¬
  ist  meinerseits  keine  Rede.
Allerdings  kann  die  Vindication  auch  an  einen  solchen  cedirt
werden,  der  nicht  Eigenthümer  werden  soll,  sondern  etwa  als  Pächter
zum  Gewahrsam  der  Sache  berufen  ist.  Hier  beruht  aber  das  Bedürfniss ¬
  der  Cession  wieder  auf  der  Unvollkommenheit,  dass  der
Pächter  im  römischen  Rechtssystem  kein  dingliches  Recht  hat:  da
muss  man,  um  ihn  zur  Sache  zu  bringen,  mit  der  Vindicationsübertragung ¬
  nachhelfen.  Mit  dem  Momente,  wo  der  Pächter  ein  dingliches
Recht  bekommt,  kann  er  selbst  von  sich  aus  gegen  den  dritten  Besitzer ¬
  vorgehen  und  braucht  keine  cedirte  Vindication;  ebensowenig
als  der  Usufructuar  sie  bedarf,  sofern  die  Schaffung  des  Usufructes
ohne  Tradition  möglich  ist,  wo  dann  der  Usufructuar  direct  gegen
den  Besitzer  vorgehen  kann.
Grossen  Tadel  habe  ich  erfahren,  weil  ich  von  der  Ansicht
ausging,  dass  die  Cessio  vindicationis  nicht  gegen  den  Rechtsnachfolger ¬
  des  Cedenten  gehe.  Auch  hier  hat  man  mir  unpractische
Theorie  vorgeworfen,  die  zu  unrichtigen  Folgerungen  führe.  Nun.
ich  kenne  diese  Folgen  sehr  wohl,  weiss  aber  auch,  dass  sie  die
unmittelbaren  Folgen  des  Traditionssystems  sind,  das  ich  mehr  als
einmal  legislativ  bekämpft  habe.
Will  man  damit  brechen  und  will  man  Demjenigen,  dem  ein
des.  Besitzes  entbehrender  Veräusserer  das  Eigenthum  überlässt.
sofort  Eigenthum  geben,  so  führt  das  zu  sehr  guten  Resultaten.
die  dem  französischen  Rechte  wohl  bekannt  sind;  dann  muss  man
aber  das  System  auch  völlig  durchführen,  denn  es  ist  kein  Grund
vorhanden,  es  auf  den  Fall  des  cessio  vindicationis  zu  beschränken:
dann  ist  überhaupt  zu  sagen,  dass  durch  blossen  Vertrag  Eigenthum ¬
  übertragen  wird,  mag  sich  das  Eigenthum  in  der  Hand  des
Eigenthümers  oder  in  dritter  Hand  „oder  in  der  Wüste  Kalahari
befinden.*)
Dann  wird  der  Erwerber  auch  gegen  den  Pfandgläubiger  und
gegen  den  Pfändungspfandgläubiger  durchdringen,  der  nachträglich
Beschlag  auf  die  Sache  gelegt  hat,  und  ebenso  gegenüber  dem  Beschlagsrecht ¬
  der  Concursgläubigerschaft.
*)  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  der  Zukunft  I  S.  54.
            
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