III. Ueber die Cession der rei vindicatio.
47
ich ausführte, dass die Römer zu diesem Mittel gegriffen haben.
indem sie durch ein Ausnahmeprincip die vindicatio vom Eigenthum
trennten, so habe ich sowohl das Institut an seinen practischen
Ausgangspunkt angeknüpft, als auch den aushilfsweisen Charakter
des Instituts dargelegt, und von Widersprüchen oder doctrinärer Behandlung ¬
ist meinerseits keine Rede.
Allerdings kann die Vindication auch an einen solchen cedirt
werden, der nicht Eigenthümer werden soll, sondern etwa als Pächter
zum Gewahrsam der Sache berufen ist. Hier beruht aber das Bedürfniss ¬
der Cession wieder auf der Unvollkommenheit, dass der
Pächter im römischen Rechtssystem kein dingliches Recht hat: da
muss man, um ihn zur Sache zu bringen, mit der Vindicationsübertragung ¬
nachhelfen. Mit dem Momente, wo der Pächter ein dingliches
Recht bekommt, kann er selbst von sich aus gegen den dritten Besitzer ¬
vorgehen und braucht keine cedirte Vindication; ebensowenig
als der Usufructuar sie bedarf, sofern die Schaffung des Usufructes
ohne Tradition möglich ist, wo dann der Usufructuar direct gegen
den Besitzer vorgehen kann.
Grossen Tadel habe ich erfahren, weil ich von der Ansicht
ausging, dass die Cessio vindicationis nicht gegen den Rechtsnachfolger ¬
des Cedenten gehe. Auch hier hat man mir unpractische
Theorie vorgeworfen, die zu unrichtigen Folgerungen führe. Nun.
ich kenne diese Folgen sehr wohl, weiss aber auch, dass sie die
unmittelbaren Folgen des Traditionssystems sind, das ich mehr als
einmal legislativ bekämpft habe.
Will man damit brechen und will man Demjenigen, dem ein
des. Besitzes entbehrender Veräusserer das Eigenthum überlässt.
sofort Eigenthum geben, so führt das zu sehr guten Resultaten.
die dem französischen Rechte wohl bekannt sind; dann muss man
aber das System auch völlig durchführen, denn es ist kein Grund
vorhanden, es auf den Fall des cessio vindicationis zu beschränken:
dann ist überhaupt zu sagen, dass durch blossen Vertrag Eigenthum ¬
übertragen wird, mag sich das Eigenthum in der Hand des
Eigenthümers oder in dritter Hand „oder in der Wüste Kalahari
befinden.*)
Dann wird der Erwerber auch gegen den Pfandgläubiger und
gegen den Pfändungspfandgläubiger durchdringen, der nachträglich
Beschlag auf die Sache gelegt hat, und ebenso gegenüber dem Beschlagsrecht ¬
der Concursgläubigerschaft.
*) Vgl. meinen Aufsatz in der Zukunft I S. 54.