Volltext : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

—  912  —
Land=Brauch  wegen  der  Ganerbschaft.
Auf  Begehren  Johannes  Schwarz  zu  Achenbach  ihm  den
Gerichtsbrauch  zu  eröffnen  wie  es  mit  der  Ganerbschaft  gehalten, ¬
  wann  2  Geschwister  in  einem  Dorf  wohnten,  desgleichen
ob  Vormünder  ihrem  pflegbefohlenen  Ganerbschaft  demjenigen
so  eben  so  nah  der  Besitzer  zu  überlassen  schuldig  seie,  oder
nicht.  So  berichten  darauf  die  Schöpfen,  daß  2  Geschwister,
eins  der  Ganerbschaft  so  nah  als  das  andere,  übrigens  aber
niemand  eine  Ganerbschaft  ziehen  könne,  er  sei  dann  ZehendMann ¬
  nach  dem  Grundsbrauch  vom  20ten  November  1742.
Publ.  den  19ten  März  1749.
Land=Brauch  wenn  Bäume  auf  dem  Hof  stehen.
Auf  Begehren  Balsers  Scherers  von  Niederdieden  ihm  die
Gerichts  Observanz  zu  ertheilen,  wie  es  gehalten  werden  müßte,
wann  Bäume  auf  dem  Hofe  stehen,  und  die  Erben  von  Haus
und  Hof  abgeleget  bekommen,  ob  der  Besitzer  schuldig  den  abgelegten ¬
  Erben  an  denen  Bäumen  einigen  Antheil  zu  geben?
So  berichten  darauf  die  Schöpfen,  daß  man  es  in  casu  praesenti ¬
  bei  denen  Quittungen  zu  lassen,  und  darinnen  nichts
vorbehalten  den  abgelegten  Erben  auch  daran  nichts  gebühre.
Publ.  den  20ten  Januar  1750.
Land=Brauch  wegen  der  Ganerbschaft.
Auf  Begehren  Johannes  Schmitts  zu  Breidenbach  ihm  den
Grundsbrauch  zu  eröffnen,  wie  es  gehalten  werden  müßte,
wenn  Personen  gleiche  Nähe  zur  Ganerbschaft  wären,  und  ob
der  Grundsbrauch  nicht  einem  Unterthanen  sowohl  als  dem
andern  ertheilet  wäre.  So  berichtet  darauf  der  Schöpfen  Stuhl,
daß,  wenn  Personen  zu  ganerbschaftl.  güterliche  Nähe,  solche
auch  zu  gleichen  Theilen  getheilet  würden,  und  dann  tali  casu
ein  Unterthan  dieses  Gebrauchs  so  nahe  seie  als  der  andere.
Publ.  den  9ten  September  1750.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer