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Land=Brauch wegen der Ganerbschaft.
Auf Begehren Johannes Schwarz zu Achenbach ihm den
Gerichtsbrauch zu eröffnen wie es mit der Ganerbschaft gehalten, ¬
wann 2 Geschwister in einem Dorf wohnten, desgleichen
ob Vormünder ihrem pflegbefohlenen Ganerbschaft demjenigen
so eben so nah der Besitzer zu überlassen schuldig seie, oder
nicht. So berichten darauf die Schöpfen, daß 2 Geschwister,
eins der Ganerbschaft so nah als das andere, übrigens aber
niemand eine Ganerbschaft ziehen könne, er sei dann ZehendMann ¬
nach dem Grundsbrauch vom 20ten November 1742.
Publ. den 19ten März 1749.
Land=Brauch wenn Bäume auf dem Hof stehen.
Auf Begehren Balsers Scherers von Niederdieden ihm die
Gerichts Observanz zu ertheilen, wie es gehalten werden müßte,
wann Bäume auf dem Hofe stehen, und die Erben von Haus
und Hof abgeleget bekommen, ob der Besitzer schuldig den abgelegten ¬
Erben an denen Bäumen einigen Antheil zu geben?
So berichten darauf die Schöpfen, daß man es in casu praesenti ¬
bei denen Quittungen zu lassen, und darinnen nichts
vorbehalten den abgelegten Erben auch daran nichts gebühre.
Publ. den 20ten Januar 1750.
Land=Brauch wegen der Ganerbschaft.
Auf Begehren Johannes Schmitts zu Breidenbach ihm den
Grundsbrauch zu eröffnen, wie es gehalten werden müßte,
wenn Personen gleiche Nähe zur Ganerbschaft wären, und ob
der Grundsbrauch nicht einem Unterthanen sowohl als dem
andern ertheilet wäre. So berichtet darauf der Schöpfen Stuhl,
daß, wenn Personen zu ganerbschaftl. güterliche Nähe, solche
auch zu gleichen Theilen getheilet würden, und dann tali casu
ein Unterthan dieses Gebrauchs so nahe seie als der andere.
Publ. den 9ten September 1750.