276 Bischöfl. Freisingis. Wahlkapitulat.
Die Wahlkapitulation selbst nun, nebst diesen
Aktenstüken, verdient es in allem Betracht als ein
neuer interessanter Beitrag der kirchlichen Verfassung -
und des Territorialstaatsrechts der geistlichen -
Gebiete Teutschlands, und insbesondere des
Hochstifts Freisingen, der Staatskanzlei eingerükt
zu werden. Da es aber der Raum nicht gestattet, -
auch die Anmerkungen des Herausgebers
die ohnehin nicht gleichen Werth haben, beizufügen, -
so muß ich mich begnügen, meine Leser auf
die an eführte Schrift aufmerksam gemacht zu
haben.
Nur den Schluß derselben, in welchem der
Verfasser zugleich alle die Gegenstände aufgezählt
hat, welche er den Domkapitularen in Ansehung
der Freisingischen Wahlkapitulation zur Last legt,
will ich hier noch beifügen.
Unsere Beleuchtung, sagt er, nähert sich nun
zu ihrem Ende, und wir hoffen, daß jeder Leser
mit leichter Mühe die Nichtigkeit der meisten
Punkte dieser Kapitulation einsehen werde. Die
Regel (wie Hr. Posse in der Schrift: Ueber
Grundherrschaft und Wahlkapitulationen -
der deutschen Domkapitel S. 96.
bemerkt) einer rechtsbeständigen Wahlkapitulation -
ist diese: Sie darf nichts enthalten,
was den geistlichen und weltlichen Gesezen -
und der Landesverfassung entgegen -
ist: und Buder in der schon belobten Disserta= -
-
für