Full text : Teutsche Staatskanzley (Th. 39 (1800))

276  Bischöfl.  Freisingis.  Wahlkapitulat.
Die  Wahlkapitulation  selbst  nun,  nebst  diesen
Aktenstüken,  verdient  es  in  allem  Betracht  als  ein
neuer  interessanter  Beitrag  der  kirchlichen  Verfassung -
  und  des  Territorialstaatsrechts  der  geistlichen -
  Gebiete  Teutschlands,  und  insbesondere  des
Hochstifts  Freisingen,  der  Staatskanzlei  eingerükt
zu  werden.  Da  es  aber  der  Raum  nicht  gestattet, -
  auch  die  Anmerkungen  des  Herausgebers
die  ohnehin  nicht  gleichen  Werth  haben,  beizufügen, -
  so  muß  ich  mich  begnügen,  meine  Leser  auf
die  an  eführte  Schrift  aufmerksam  gemacht  zu
haben.
Nur  den  Schluß  derselben,  in  welchem  der
Verfasser  zugleich  alle  die  Gegenstände  aufgezählt
hat,  welche  er  den  Domkapitularen  in  Ansehung
der  Freisingischen  Wahlkapitulation  zur  Last  legt,
will  ich  hier  noch  beifügen.
Unsere  Beleuchtung,  sagt  er,  nähert  sich  nun
zu  ihrem  Ende,  und  wir  hoffen,  daß  jeder  Leser
mit  leichter  Mühe  die  Nichtigkeit  der  meisten
Punkte  dieser  Kapitulation  einsehen  werde.  Die
Regel  (wie  Hr.  Posse  in  der  Schrift:  Ueber
Grundherrschaft  und  Wahlkapitulationen -
  der  deutschen  Domkapitel  S.  96.
bemerkt)  einer  rechtsbeständigen  Wahlkapitulation -
  ist  diese:  Sie  darf  nichts  enthalten,
was  den  geistlichen  und  weltlichen  Gesezen -
  und  der  Landesverfassung  entgegen -
  ist:  und  Buder  in  der  schon  belobten  Disserta= -
 -
  für
            
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