Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Erste  Abtheilung.  4.  Titel.
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der  beiderseitigen  Interessenten  sich  zu  versichern.
Dieß  schließt  jedoch  nicht  aus,  was  in  den  Obliegenheiten ¬
  des  richterlichen  Amtes  gegen  Rechtsunerfahrne
liegt,  nämlich  dem  Einen  oder  dem  Andern  der  Betheiligten ¬
  zur  Vermeidung  von  Irrthum  und  Unwissenheit ¬
  rücksichtlich  der  Eigenschaften  und  Folgen
eines  Rechtsgeschäfts  mit  geeigneter  Belehrung  an
die  Hand  zu  gehen.  Hierbei  wird  der  Richter  die
Grenzlinie  zwischen  dem  Erlaubten  und  Verbotenen,
zwischen  unbefangener  Belehrung  und  gefaͤhrlichem
Rathgeben  zum  Nachtheile  der  andern  Partei  unter
andern  daran  erkennen,  wiefern  er  bei  der,  dem  andern ¬
  Theile  nach  den  Umständen  ebenfalls  zu  ertheilenden ¬
  Belehrung  weder  mit  sich  selbst  und  mit  der
nothwendigen  Offenheit  seines  Benehmens,  noch  mit
der  allen  Betheiligten  gleich  schuldigen  wohlwollenden ¬
  Fürsorge  irgend  in  Widerspruch  kommt.
§.  34.
Auch  das  Interesse  Dritter  ist  pflichtmäßig  wahrzunehmen, ¬
  und  es  sind  nicht  nur  die  Parteien  auf
die  Folgen  einer  Vernachlässigung  dieser  Rücksicht,
selbst  in  Beziehung  auf  ihre  eigenen  rechtlichen  Zwecke,
aufmerksam  zu  machen,  sondern  es  ist  jenen  Dritten
nach  Gelegenheit  auch  von  Amtswegen  von  dem  Geschäfte ¬
  Nachricht  zu  geben,  damit  sie  ihre  Rechte
gehörig  wahren  können.
            
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