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auf die condictio acceptilationis ob causam non secutam ganz
gleiche Anwendung, wie auf die cond. obligationis.
Mit Aufhebung ¬
des Formularprocesses beseitigten sich aber auch die processualischen ¬
Gründe, welche die Anfechtung der Acceptilation auf eine
selbständige Klage beschränkten. Wenn der Kläger seine Klage auf
die ursprüngliche Stipulation gestützt hatte, Verklagter die Acceptilation ¬
entgegenhielt, und Kläger hiergegen geltend machte, daß die
letztere ob causam non secutam geschehen sei, warum sollte nun
der Richter, der an keine Formel mehr gebunden war, hiermit den
Kläger in diesem Processe enthören und auf eine besondere Condiction ¬
verweisen, welcher doch materiell derselbe Rechtsstoff zu Grunde
lag?
So wie daher in dem neuen Verfahren die Acceptilation
selbst zu einer Einrede im heutigen Sinne sich gestaltete, so mußte
deren Anfechtung nunmehr auch im Wege der Replik — einer replica
n. n. p.
zugelassen werden. War man aber so weit gelangt,
dann war der Uebergang von Acceptilationsscheinen zu einfachen
Quittungen noch leichter, als der von Stipulationsurkunden zu einfachen
Schuldscheinen. Denn die Acceptilation trug ja schon ihrer Form
nach (acceptum fero) die Bescheinigung des Empfanges, also die
causa, in sich; so daß es nur einer Herabstimmung der mit ihr
verbundenen Solennitäten bedurfte, um sie in die einfache Quittung
übergehen zu lassen. Die Uebertragung der Exception auf Quittungen ¬
geschah hiernach ohne Zweifel in dem auf Diocletian folgengleichzeitig ¬
und in gleicher Weise, wie auf einfache
den Zeitalter *9)
Schuldscheine, nicht durch positive Gesetze, sondern durch die Macht
der Idee, in welcher die Bedeutung der verba solennia abstarb.
Daß Justinian zuerst die Exception für Quittungen eingeführt habe,
ist undenkbar; denn wo man erst schafft, pflegt man nicht, wie in
c. 14 h. t. geschieht, von »amputare et brevi tempore concluderec
zu reden.
47) Vergl. c. 4 de cond. ex lege 4. 9.
48) §. 35 J. de act. 4, 6. Si quis aliud pro alio intenderit, nihil
eum periclitari placet, sed in eodem judicio, cognita veritate, errorem
suum corrigere ei permittitur.
49) Bis auf Diocletian finden wir in den Constitutionen, welche die Anfechtung ¬
ertheilter Quittungen aus dem Gesichtspunkt anticipirter Ausstellung
ausdrücklich besprechen (c. 6, 13, 21, 23 de solut. 8, 43.), keine Spur von
einer dieser Anfechtung gesetzten Zeitbeschränkung, worin das Charakteristische des
auf Quittungen angewandten Exceptionenrechtes liegen würde. — Für die Folgezeit ¬
fehlt es an Nachrichten.
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