fullscreen : Bähr, Otto: ¬Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund

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auf  die  condictio  acceptilationis  ob  causam  non  secutam  ganz
gleiche  Anwendung,  wie  auf  die  cond.  obligationis.
Mit  Aufhebung ¬
  des  Formularprocesses  beseitigten  sich  aber  auch  die  processualischen ¬
  Gründe,  welche  die  Anfechtung  der  Acceptilation  auf  eine
selbständige  Klage  beschränkten.  Wenn  der  Kläger  seine  Klage  auf
die  ursprüngliche  Stipulation  gestützt  hatte,  Verklagter  die  Acceptilation ¬
  entgegenhielt,  und  Kläger  hiergegen  geltend  machte,  daß  die
letztere  ob  causam  non  secutam  geschehen  sei,  warum  sollte  nun
der  Richter,  der  an  keine  Formel  mehr  gebunden  war,  hiermit  den
Kläger  in  diesem  Processe  enthören  und  auf  eine  besondere  Condiction ¬
  verweisen,  welcher  doch  materiell  derselbe  Rechtsstoff  zu  Grunde
lag?
So  wie  daher  in  dem  neuen  Verfahren  die  Acceptilation
selbst  zu  einer  Einrede  im  heutigen  Sinne  sich  gestaltete,  so  mußte
deren  Anfechtung  nunmehr  auch  im  Wege  der  Replik  —  einer  replica
n.  n.  p.
zugelassen  werden.  War  man  aber  so  weit  gelangt,
dann  war  der  Uebergang  von  Acceptilationsscheinen  zu  einfachen
Quittungen  noch  leichter,  als  der  von  Stipulationsurkunden  zu  einfachen
Schuldscheinen.  Denn  die  Acceptilation  trug  ja  schon  ihrer  Form
nach  (acceptum  fero)  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  also  die
causa,  in  sich;  so  daß  es  nur  einer  Herabstimmung  der  mit  ihr
verbundenen  Solennitäten  bedurfte,  um  sie  in  die  einfache  Quittung
übergehen  zu  lassen.  Die  Uebertragung  der  Exception  auf  Quittungen ¬
  geschah  hiernach  ohne  Zweifel  in  dem  auf  Diocletian  folgengleichzeitig ¬
  und  in  gleicher  Weise,  wie  auf  einfache
den  Zeitalter  *9)
Schuldscheine,  nicht  durch  positive  Gesetze,  sondern  durch  die  Macht
der  Idee,  in  welcher  die  Bedeutung  der  verba  solennia  abstarb.
Daß  Justinian  zuerst  die  Exception  für  Quittungen  eingeführt  habe,
ist  undenkbar;  denn  wo  man  erst  schafft,  pflegt  man  nicht,  wie  in
c.  14  h.  t.  geschieht,  von  »amputare  et  brevi  tempore  concluderec
zu  reden.
47)  Vergl.  c.  4  de  cond.  ex  lege  4.  9.
48)  §.  35  J.  de  act.  4,  6.  Si  quis  aliud  pro  alio  intenderit,  nihil
eum  periclitari  placet,  sed  in  eodem  judicio,  cognita  veritate,  errorem
suum  corrigere  ei  permittitur.
49)  Bis  auf  Diocletian  finden  wir  in  den  Constitutionen,  welche  die  Anfechtung ¬
  ertheilter  Quittungen  aus  dem  Gesichtspunkt  anticipirter  Ausstellung
ausdrücklich  besprechen  (c.  6,  13,  21,  23  de  solut.  8,  43.),  keine  Spur  von
einer  dieser  Anfechtung  gesetzten  Zeitbeschränkung,  worin  das  Charakteristische  des
auf  Quittungen  angewandten  Exceptionenrechtes  liegen  würde.  —  Für  die  Folgezeit ¬
  fehlt  es  an  Nachrichten.
23  *
            
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