Volltext : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 4 (1712))

und  Schwartzburg=Arnstädtis.  Sache.  |  74
wiederwärtigen  in  Ewigkeit  bewegen  zu  lassen
nicht  weniger  K.  Josephus  den  Nexum,  damit  dem
Hause  Sachsen=Schwartzburg  verhafftet,  und  |  |
der,  deducirter  massen,  merè  subdititius  sey,  vor
bekandt  angenommen.  Es  sey  über  dieses  zu
mehrerer  Bekraͤfftigung  dessen  allen  aus  dem  Ersten -
  Haupt=Punct  zu  wiederhohlen,  wie  die  Grafen -
  zu  Schwartzburg  die  Landesfürstliche  Hoheit
derer  Chur=  und  Fürsten  zu  Sachsen  in  Kriegsund -
  Friedens=Zeiten,  mit  Worten  und  in  der  That
inn=  und  ausserhalb  Gerichts,  erkannt  und  eingeraͤumet, -
  folglich  auch  ex  propria  confessione  &
agnitione  partis,  die  Species  probationis  fortissima -
  sey,  das  umstößliche  Fundamentum  des
disseitigen  asserti  in  continenti  zu  verificiren.
Und  komme  es  also  noch  darauf  an,  daß  ex  soperfluo -
  gewiessen  werde,  wie  das  Chur=  und
Fürstliche  Haus  Sachsen  seines  Orts
gleichfalls  nicht  unterlassen  /  die  ihme  zuständige -
  Landesfürstliche  hohe  Obrig=  |  |
keit  und  Territorial  Gerechtigkeit  offentlich -
  zu  asseriren  /  und  bey  aller  Occasion
verbis  &  factis  mit  Nachdruck  zu  behaupten. -

Zu  Behauptung  sothanen  Satzes  wird  angeführet: -

1.)  Daß,  wenn  man  die  von  denen  Grafen  zu
Schwartzburg,  bey  Aufnahme  einiger  Capitalien,
gesuchte  und  ausgebrachte  Chur=  und  Fürstliche
Sächsische  Consense,  und  Confirmationes  anderer -

Cee  3
Max-Planck-Institut  fü
            
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