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X. u. XI. Hauptstük. §. 647—651.
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Zivilrichter zu entscheiden, wenn sie auf einem privatrechtlichen Titel
beruhen, oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankömmt.
1065. Gesez v. 28. Juni 1850. 380.
einer Stiftung,
§. 30. Wenn kraft einer lezten Willenserklärung
Kirche, Schule, geistlichen Gemeinde, öffentlichen Anstalt oder den Armen
eine Erbschaft oder ein Vermächtniß zufällt, so sind die zur Beförderung
frommer oder gemeinnüziger Zweke dienlichen Erbseinsezungen oder Stifungen ¬
unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der die Verfügung
enthaltenden Stelle der leztwilligen Anordnung sogleich nach Kundmachung
derselben, Vermächtnisse aber nur von halb zu halb Jahr in verläßlich
geführten Verzeichnißen dem Bezirkshauptmanne, in dessen Sprengel die
Abhandlungsinstanz ihren Siz hat, und in jenen Städten, die unmittelbar
der Kreisregierung oder dem Statthalter unterstehen, der einen oder dem
andern anzuzeigen, ausgenommen die Beschaffenheit der Umstände würde
die sogleiche Anzeige eines solchen Vermächtnisses räthlich machen.*)
1066. Provis. Instrukzion für Ungarn u. s. w., für Siebenbürgen. 383.
§. 82. Die den Staatskassen oder öffentlichen Anstalten, einer
Gemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer frommen Stiftung durch
das Gesez oder einen lezten Willen zugefallenen Erbschaften und bedeutenden ¬
Vermächtnisse sind von dem Gerichte sogleich dem Statthalter
bekannt zu machen. Eben dahin ist am Ende jeden halben Jahres ein
Verzeichniß sämmtlicher geringerer Vermächtnisse der angeführten Art zu
übersenden.
s. auch 417. 431. 432.
Eilftes Hauptstük.
Von Vermächtnissen.
Ülber die Vermächtnisse überhaupt, und insbesondere über den Unterschied zwischen
dem Gattungsvermächtnisse und dem Vermächtnisse einer bestimmten Sache, nach dem
a. b. G. B. Von J. A. Menzel. Zeitschr. f. öst. Rechtsgel. 1841. l. 37.
§. 647.
Von wem,
Zur Giltigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist
wie und wem
nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer
legiret;
Person, die zu erben fähig ist, durch eine giltige lezte
Willenserklärung hinterlassen werde.
s. §§. 564 u. ff., 774 a. b. G. B.
*) Aehnliches verordnete das Hofdek. v. 29. Aug. 1836 an alle Appel. Ger. (J. G. S.
neue F. Nr. 154), zuf. a. h. Entschl. v. 19. Jän. 1836.