Volltext : Handbuch des allgemeinen Privatrechtes für das Kaiserthum Oesterreich (2)

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X.  u.  XI.  Hauptstük.  §.  647—651.
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Zivilrichter  zu  entscheiden,  wenn  sie  auf  einem  privatrechtlichen  Titel
beruhen,  oder  wenn  es  auf  gerichtsordnungsmäßige  Beweisführung  ankömmt.
1065.  Gesez  v.  28.  Juni  1850.  380.
einer  Stiftung,
§.  30.  Wenn  kraft  einer  lezten  Willenserklärung
Kirche,  Schule,  geistlichen  Gemeinde,  öffentlichen  Anstalt  oder  den  Armen
eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtniß  zufällt,  so  sind  die  zur  Beförderung
frommer  oder  gemeinnüziger  Zweke  dienlichen  Erbseinsezungen  oder  Stifungen ¬
  unter  Anschluß  einer  beglaubigten  Abschrift  der  die  Verfügung
enthaltenden  Stelle  der  leztwilligen  Anordnung  sogleich  nach  Kundmachung
derselben,  Vermächtnisse  aber  nur  von  halb  zu  halb  Jahr  in  verläßlich
geführten  Verzeichnißen  dem  Bezirkshauptmanne,  in  dessen  Sprengel  die
Abhandlungsinstanz  ihren  Siz  hat,  und  in  jenen  Städten,  die  unmittelbar
der  Kreisregierung  oder  dem  Statthalter  unterstehen,  der  einen  oder  dem
andern  anzuzeigen,  ausgenommen  die  Beschaffenheit  der  Umstände  würde
die  sogleiche  Anzeige  eines  solchen  Vermächtnisses  räthlich  machen.*)
1066.  Provis.  Instrukzion  für  Ungarn  u.  s.  w.,  für  Siebenbürgen.  383.
§.  82.  Die  den  Staatskassen  oder  öffentlichen  Anstalten,  einer
Gemeinde,  Kirche,  Schule,  den  Armen  oder  einer  frommen  Stiftung  durch
das  Gesez  oder  einen  lezten  Willen  zugefallenen  Erbschaften  und  bedeutenden ¬
  Vermächtnisse  sind  von  dem  Gerichte  sogleich  dem  Statthalter
bekannt  zu  machen.  Eben  dahin  ist  am  Ende  jeden  halben  Jahres  ein
Verzeichniß  sämmtlicher  geringerer  Vermächtnisse  der  angeführten  Art  zu
übersenden.
s.  auch  417.  431.  432.
Eilftes  Hauptstük.
Von  Vermächtnissen.
Ülber  die  Vermächtnisse  überhaupt,  und  insbesondere  über  den  Unterschied  zwischen
dem  Gattungsvermächtnisse  und  dem  Vermächtnisse  einer  bestimmten  Sache,  nach  dem
a.  b.  G.  B.  Von  J.  A.  Menzel.  Zeitschr.  f.  öst.  Rechtsgel.  1841.  l.  37.
§.  647.
Von  wem,
Zur  Giltigkeit  eines  Vermächtnisses  (§.  535)  ist
wie  und  wem
nothwendig,  daß  es  von  einem  fähigen  Erblasser,  einer
legiret;
Person,  die  zu  erben  fähig  ist,  durch  eine  giltige  lezte
Willenserklärung  hinterlassen  werde.
s.  §§.  564  u.  ff.,  774  a.  b.  G.  B.
*)  Aehnliches  verordnete  das  Hofdek.  v.  29.  Aug.  1836  an  alle  Appel.  Ger.  (J.  G.  S.
neue  F.  Nr.  154),  zuf.  a.  h.  Entschl.  v.  19.  Jän.  1836.
            
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