Objekt : Meischeider, Emil: ¬Die letztwilligen Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Die  Testamentsvollstrecker.
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§  121.  XI.  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß.
Den  Testamentsvollstrecker,  dem  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht, ¬
  erklärt  das  bürgerliche  Gesetzbuch  auch  für  berechtigt,  Verbindlichkeiten ¬
  für  den  Nachlaß  einzugehen,  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungmäßigen ¬
  Verwaltung  erforderlich  ist.  Das  Gesetzbuch  erklärt  ferner  den
Testamentsvollstrecker  für  befugt,  die  Verbindlichkeit  zu  einer  Verfügung
über  einen  Nachlaßgegenstand  einzugehen,  wenn  er  zu  der  Verfügung
selbst  berechtigt  ist.
1  Im  Anschlusse  an  diese  beiden  Sätze  erklärt  das
Gesetzbuch  den  Erben  für  verpflichtet,  zur  Eingehung  solcher  Verbindlichkeiten ¬
  seine  Einwilligung  zu  erteilen,  unbeschadet  seines  Rechtes,  die
Beschränkung  seiner  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltend  zu
machen.2  Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht  beschränkt ¬
  sein  soll.  Doch  ist  auch  in  einem  solchen  Falle  der  Testamentsvollstrecker ¬
  zu  einem  Schenkungversprechen  nur  berechtigt,  soweit  es
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entspricht.3  Hat  der  Erblasser  einem  Testamentsvollstrecker
die  Verwaltung  des  Nachlasses  übertragen,  ohne  ihm  andere  Aufgaben  als
die  Verwaltung  zuzuweisen,  oder  hat  er  angeordnet,  daß  der  Testamentsvollstrecker ¬
  die  Verwaltung  nach  der  Erledigung  der  ihm  sonst  zugewiesenen ¬
  Aufgaben  fortzuführen  hat,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  der  Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten
für  den  Nachlaß  —
abgesehen  von  Schenkungversprechen  —  nicht
beschränkt  sein  soll.
Die  ersteren  beiden  Sätze  gehörten  in  anderer  Fassung  schon  dem
ersten  Entwurfe  an.5
Die  Ermächtigung  des  Testamentsvollstreckers
zur  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  sollte  also  in  derselben ¬
  Weise  kausal  bedingt  und  beschränkt  sein,  wie  die  Ermächtigung
des  Vollstreckers  zur  Verfügung  über  Nachlaßgegenstände.  Die  Kommission
für  die  zweite  Lesung  des  Entwurfes  hielt  es  indes  aus  denselben
Gründen,  die  für  die  Annahme  eines  kausal  nicht  bedingten  Verfügungrechtes ¬
  des  Testamentsvollstreckers  über  die  Nachlaßgegenstände  ausschlaggebend ¬
  gewesen  waren,  für  geboten,  auch  an  die  Stelle  der  kausal
bedingten  Befugnis  des  Vollstreckers  zur  Eingehung  von  Verbindlichkeiten ¬
  für  den  Nachlaß  eine  unbeschränkte  Ermächtigung  Verbindlich¬1
  B.G.B.  §  2206  Abs.  1.
2  B.G.B.  §  2206  Abs.  2.
3  B.G.B.  §  2207,  §  2205  Satz  3.
*  B.G.B.  §  2209  Satz  2,  §  2207.
3  Erster  Entwurf  §  1902  Satz  1.
            
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