fullscreen : Weindler, Matthias: Ueber Vermuthungen vorzüglich mit Hinsicht auf bürgerliche Rechtslehre

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kennende  Vernunft  am  wenigsten  zu  halten  vermag, =
  peinlich  schwankt  sie  jetzt  zu  diesem,  jetzt
zu  jenem  hin,  und  so  wie  sie  die  Gründe,  oder
Gegengründe  gesöndert  ins  Auge  faßt,  möchte
sie  der  Existenz,  oder  der  Nicht=Existenz  sich  in
die  Arme  werfen.  Diese  zweifelhafte  Kenntniß
kann  gleichfalls  nicht  Vermuthung  heissen,  wer
zweifelt,  der  vermuthet  nicht.
§.  11.
Fortsetzung.
Eben  so  wenig  kann  ich  Herrn  Professor
Feuerbach  beystimmen,  wenn  er  sagt:  a)
der
Zustand  des  Gemüthes  bey  Zweifelhaftigkeit  be=|
gründe  Vermuthung;  bestimmt  er  doch  selbst  auf
der  nämlichen  Seite  Zweifelhaftigkeit  dadurch,  daß
die  Gründe  für  die  Thatsachen  jenen  gegen  dieselbe
gleich  seyen,  Gründe  heben  sich  gegen  gleiche
Gegengründe  wie  eine  positive  gegen  eine
gleiche  negative  Größe  auf,  wo  soll  nunmehr
ein  Vermuthungsgeund  liegen?  —  ich  kann  keinen =
  absehen,  weder  in  der  Tendenz  zur  Existenz =
  einer  Thatsache  noch  in  jener  zur  NichtExistenz. =
  —  Annehmen,  daß  aus  Zweifelhaftigkeit =
  dann  Vermuthung  hervortrete,  wenn  man
die  Gründe  oder  die  Gegengründe  einseitig  seinem
Bewußtseyn  vorhält,  heißr  willkürlich  aus
dem  Zustand  der  Zweifelhaftigkeit  herausgehen,
und
2)  Lehrbuch  des  gem.  9.  N.  §.  373.
            
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