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Kollegialgerichte die Justiz verwaltet werde. Die
Nachtheile, welche die zu ausgedehnten Gerichtsbezirke ¬
für die Bürger haben, welche als Rechtsuchende ¬
viele Stunden weit gehen müssen, um das Gericht ¬
und Anwälde zu suchen, die Rücksicht, daß es
gewisse einfache Fälle giebt, in welchen die Geringfügigkeit ¬
des Gegenstandes in keinem Verhältnisse
mit den Kosten und der verwickelten Form des collegialischen ¬
Verfahrens, und der Umstand, daß in
manchen Streitsachen nur durch eine rasche Rechtshülfe ¬
für den Rechtsuchenden etwas gewonnen wird,
fordern die Organisation von Gerichten, bei welchen
ohne collegialische Organisation nur Einzelnrichter
die Justiz ausüben
Es kömmt nur darauf an
zu verhüten, daß nicht durch eine zu große Ausdehnung ¬
der Competenz dieser Einzelngerichte, die man
Aemter oder Landgerichte nennen mag, und die am
meisten mit französischen Friedensgerichten Aehnlichkeit
haben, der Sache nach die Zweckmässigkeit der Organisation ¬
der Kollegialgerichte vereitelt werde. Unter
den neuen deutschen Gesetzgebungen, welche eine auf
die erwähnten Forderungen gebaute Organisation
ins Leben einzuführen suchten, sind die braunschweigische ¬
23) und der neue baierische Entwurf 24)
hervorzuheben. Nach der Ersten bilden die Bezirksgerichte ¬
die regelmässige erste Instanz, (die um so
22) S. meine Bemerkungen im Archiv für Civilpraxis VIII.
S. 418-24. Puchta Entwurf einer Ordnung des Verfahrens =
in Gegenst. der freiwilligen Gerichtsb. S. 258.
23)
Schon Vero. v. 16. Januar 1814, 3. Febr. 1814 und insbesondere ¬
Vero. v. 26. März 1823.
24)
Entwurf der Civilprozeßo. für Baiern. München 1825.
Meine Rezension darüber in dem Archiv für Civilpraxis
VIII. Nro. 17.