Object : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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gen")  Diese  Gründe  scheinen  jedoch  ohne  hinlängliches ¬
  Gewicht.  Der  Gesindevertrag  macht  das  Gesinde =
  der  Ordnung  des  Hauses  unterthan.  Bringt
nun  Sitte  und  Ordnung  dieses  Hauses  mit  sich,  daß
die  Dienstboten  Livree  tragen,  oder  auch,  wenn  etwa
diese  Sitte  sollte  eingeführt  werden,  so  kann  der
Dienstbote  sich  dieser  Sitte  nach  der  allgemeinen  Natur =
  des  Gesindevertrags  nicht  entziehen.  Ist  es  denn
beschimpfend,  Livree  zu  tragend?  So  müßte  ja  auch
der  Stand  eines  Bedienten  ein  schimpflicher  seyn.
Denn  nur  dieser  Stand,  nichts  anders,  wird  dadurch
bezeichnet.  Oder  werden  dadurch  gemeinere  und  schwerere =
  Pflichten  auferlegt,  als  der  Stand  sie  heischt?
Wenn  also  der  Bediente  überhaupt  keine  Ursache  hat,
seinen  Stand  zu  verleugnen,  so  ist  nicht  einzusehen,
weßhalb  er  sich  nicht  ein  äußeres  Abzeichen  desselben
gefallen  lassen  darf.  Nur  dann  wird  der  Dienstbote
sich  weigern  können,  Livree  zu  tragen,  wenn  dieselbe
öffentlichen  Anstoß  erregen  und  ihn  Beschimpfungen
aussetzen  würde,  oder  durch  das  Gesetz  verboten
wäre.  Dieses  ist  im  Allgemeinen  in  Holstein  nicht,
er  muß  sich  daher  auch  in  diesen  Gebrauch  des  Landes =
  fügen.
4.  Wenn  Livree  versprochen  ist,  so  muß  sie  durch
eine  neue  ersetzt  werden,  wenn  die  alte  abgetragen ¬
  ist.
§.  82.
Geschenke.  1.  Im  Allgemeinen.
Geschenke  sind  haͤufig  ein  Theil  des  Lohns  und
gehoͤren  zu  den  Emolumenten  des  Gesindes.  Oft
werden  sie  bei  Eingehung  des  Contracts  versprochen,
4)  Kunad  cap.  6.  8.  15.
            
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