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Von
der actione in factum de recepto k).
§. 757.
Ein prätorischer Vertrag, nicht aber, wie einige =
1) dafür halten, ein Quasicontract ist auch die
receptio in navem, cauponam vel stabulum. Wer
nämlich damit, daß er anderer Leute Sachen in sein
Schiff, Wirthshaus oder Stall aufnimmt, ein öffentliches =
Gewerbe treibt, macht sich verbindlich, daß solche
bey ihm weder abhanden kommen, noch beschädigt werden =
sollen m). Und zwar kömmt in Ansehung eines
Wirths nichts darauf an, er mag die Sachen in seinem =
Hause, oder außer demselben, aufgenommen haben =
n); genug, daß er sie in seine Sorgfalt aufgenommen =
hat. Z. B. ein Gastwirth kan nicht alle
Karren und Wagen der bey ihm eingekehrten Fuhrleute
in seinem Hofe stellen, und sagt daher zu den Fuhrleuten, =
daß sie solche nur auf dem Platze vor dem Gasthofe =
stehen lassen möchten. Hier muß für deren Bewa =
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C. Ch. A. Ulich (resp. G. Kratzsch) comment. de
indole actionis de recepto ejusdemque vlu hodierne
forensi Vitemb. 1787.
1) Z. B. Heineccius in elem. jur. civil. lec. ord Instit.
§. 1084. und Richter diss. de actione in factum ex
quasi contractu re eptionis.
m) Denn es ist auf beyden Seiten eine wahre Einwilligung
vorhanden, ob sie gleich nicht mit ausdrücklichen Worten,
sondern durch Handlungen, durch die Aufnahme, zu
erkennen gegeben wird. Boelimer de action. Sect. II.
Cap. 7. §. 29.
n) L. 3. pr. D. Nautae, caupones, stabularii,
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III. Band.