Full text : Tome second (2)

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369
Von
der  actione  in  factum  de  recepto  k).
§.  757.
Ein  prätorischer  Vertrag,  nicht  aber,  wie  einige =
  1)  dafür  halten,  ein  Quasicontract  ist  auch  die
receptio  in  navem,  cauponam  vel  stabulum.  Wer
nämlich  damit,  daß  er  anderer  Leute  Sachen  in  sein
Schiff,  Wirthshaus  oder  Stall  aufnimmt,  ein  öffentliches =
  Gewerbe  treibt,  macht  sich  verbindlich,  daß  solche
bey  ihm  weder  abhanden  kommen,  noch  beschädigt  werden =
  sollen  m).  Und  zwar  kömmt  in  Ansehung  eines
Wirths  nichts  darauf  an,  er  mag  die  Sachen  in  seinem =
  Hause,  oder  außer  demselben,  aufgenommen  haben =
  n);  genug,  daß  er  sie  in  seine  Sorgfalt  aufgenommen =
  hat.  Z.  B.  ein  Gastwirth  kan  nicht  alle
Karren  und  Wagen  der  bey  ihm  eingekehrten  Fuhrleute
in  seinem  Hofe  stellen,  und  sagt  daher  zu  den  Fuhrleuten, =
  daß  sie  solche  nur  auf  dem  Platze  vor  dem  Gasthofe =
  stehen  lassen  möchten.  Hier  muß  für  deren  Bewa =
 -
  C.  Ch.  A.  Ulich  (resp.  G.  Kratzsch)  comment.  de
indole  actionis  de  recepto  ejusdemque  vlu  hodierne
forensi  Vitemb.  1787.
1)  Z.  B.  Heineccius  in  elem.  jur.  civil.  lec.  ord  Instit.
§.  1084.  und  Richter  diss.  de  actione  in  factum  ex
quasi  contractu  re  eptionis.
m)  Denn  es  ist  auf  beyden  Seiten  eine  wahre  Einwilligung
vorhanden,  ob  sie  gleich  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten,
sondern  durch  Handlungen,  durch  die  Aufnahme,  zu
erkennen  gegeben  wird.  Boelimer  de  action.  Sect.  II.
Cap.  7.  §.  29.
n)  L.  3.  pr.  D.  Nautae,  caupones,  stabularii,
Aa
III.  Band.
            
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