Objekt : Jaeckel, Paul: ¬Die Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869

I.  Grundstücke.
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§  22.
[1.  Verfahren  bis  zur  Vertheilung  der  Kaufgelder.
punkt  zu  den  sogenannten  leges  imperfectae  gehören,  d.  h.  zu  denjenigen
Vorschriften,  deren  Verletzung  weder  mit  der  Nichtigkeit  des  Verfahrens,  noch
überhaupt  mit  materiellen  Wirkungen  bedroht  ist.  Daß  man  in  der  That
weder  einer  zu  strengen,  noch  einer  zu  laxen  Handhabung  der  Kautionsvorschriften ¬
  Einfluß  auf  den  Zuschlagsbescheid  einräumen  wollte,  sagen  die  Motive ¬
  mit  klaren  Worten:  „Ist  der  Richter  in  Bezug  auf  die  Kautionsbestellung
zu  streng  gewesen,  und  hat  er  darum  einen  zuzulassenden  Bieter  zurückgewiesen,
so  giebt  diese  lediglich  im  Interesse  der  Betheiligten  vorgenomme  Handlung
um  der  bloßen  Möglichkeit  willen,  daß  ihnen  ein  zahlbarer  Bieter  entgangen
sei,  keinen  ausreichenden  Grund  für  die  Versagung  des  Zuschlags  und  die
Herstellung  der  damit  verbundenen  Nachtheile  ab.  Ist  dagegen  der  Meistbietende ¬
  ohne  Kaution  oder  ohne  ausreichende  Kaution  zugelassen  worden,  so
steht  einerseits  nicht  fest,  daß  er  seinen  Verbindlichkeiten  nicht  nachkommen
werde,  andererseits  gewährt  den  Interessenten  die  Eintragung  der  Kaufgelder
und  die  Resubhastation,  welche  kaum  länger  dauert,  als  eine  fortgesetzte
Subhastation,  ausreichenden  Schutz."  (Motive  S.  89.)  Die  Kommission  des
Abgeordnetenhauses  hat  sich  hiermit  einverstanden  erklärt.  (Kommiss.-Ber.
S.  31.)  Unrichtig  ist  hiernach  die  Ansicht  Willmanns,  daß  die  Zulassung
einer  nicht  gesetzmäßigen  und  bzw.  die  Nichtzulassung  einer  gesetzmäßigen
Kaution  unter  §  39  Nr.  3  falle.  (Behrends  Zeitschr.  Bd.  3  S.  301.)  Sie
beruht  überdies  auf  einer  Verwechselung  von  Kaufs-  und  Bietungsbedingungen.
(Johow  Bd.  2  S.  36.)  Wachler  (Note  32  zu  §  22)  vertritt  zwar  auf  Grund
der  Motive  die  richtige  Meinung,  will  aber  trotzdem  dem  Bieter,  der  bei  ausreichender ¬
  Kaution  zurückgewiesen  worden  ist,  die  Beschwerde  gegen  den  Zuschlag ¬
  zubilligen,  „wenn  er  dieselbe  auf  §  39  Nr.  3  gründen  und  gemäß
§  47—56  zu  motiviren  im  Stande  wäre."  (Vergl.  auch  noch  Johow  Bd.  2
S.  49  Stieve  in  Behrends  Zeitschr.  Bd.  3  S.  319  und  Dernburg  preuß.
Privatrecht  S.  775  Note  12.
2)  Auch  der  Vorkaufsberechtigte  nicht,  wenn  er  sein  Vorkaufsrecht  gegen
den  Meistbietenden  nach  §  616  Tit.  20  Thl.  I  A.L.R.  ausüben  will.  (Erk.
des  App.=Ger.  Hamm  vom  13.  Juli  1870  bei  Johow  Bd.  1  S.  17  und
vom  6.  November  1872,  ebenda  Bd.  3  S.  32,  Dernburg  Privatrecht  S.  77
Note  7.
3)  Aus  dieser  Wortfassung  folgert  Willmanns  (Behrends  Zeitschr.  Bd.  3
S.  301),  daß  jeder  Interessent  schon  bei  Beginn  des  Versteigerungsgeschäfts
generell  für  alle  abzugebenden  Gebote  die  Kautionsbestellung  verlangen  könne;
Wachler  dagegen  (Note  29  zu  §  22)  will  den  Kautionsantrag  nur  gegen  ein
bestimmtes  Gebot  bzw.  gegen  einen  bestimmten  Bieter  zulassen.  Schon  früher
waren  hierüber  die  Ansichten  getheilt.  Für  erstere  das  Erk.  vom  29.  November ¬
  1867  (Strieth.  Bd.  69  S.  171),  für  letztere  das  Erk.  vom  18.  Dezember
1867  (ebenda  S.  259).  Die  Materialien  ergeben  nur  einen  unsicheren  Anhalt, ¬
  dieser  aber  spricht  gegen  Willmanns  (vergl.  unten  Note  zu  §  24).
4)  Die  Motive  ergeben  nichts  darüber,  welche  Interessenten  man  gemeint
hat;  sie  bemerken  nur  (S.  69),  daß  man  es  in  Betreff  der  Frage,  wann
Kaution  zu  bestellen  sei,  bei  dem  bestehenden  Rechte  belassen  habe.  Da  sich
aber  im  früheren  Recht  (§  11  der  Verordn.  vom  4.  März  1834),  ein  derartig
beschränkender  Zusatz  nicht  findet,  so  bleibt  man  auf  den  Wortlaut  des  Ge¬
            
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