I. Grundstücke.
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§ 22.
[1. Verfahren bis zur Vertheilung der Kaufgelder.
punkt zu den sogenannten leges imperfectae gehören, d. h. zu denjenigen
Vorschriften, deren Verletzung weder mit der Nichtigkeit des Verfahrens, noch
überhaupt mit materiellen Wirkungen bedroht ist. Daß man in der That
weder einer zu strengen, noch einer zu laxen Handhabung der Kautionsvorschriften ¬
Einfluß auf den Zuschlagsbescheid einräumen wollte, sagen die Motive ¬
mit klaren Worten: „Ist der Richter in Bezug auf die Kautionsbestellung
zu streng gewesen, und hat er darum einen zuzulassenden Bieter zurückgewiesen,
so giebt diese lediglich im Interesse der Betheiligten vorgenomme Handlung
um der bloßen Möglichkeit willen, daß ihnen ein zahlbarer Bieter entgangen
sei, keinen ausreichenden Grund für die Versagung des Zuschlags und die
Herstellung der damit verbundenen Nachtheile ab. Ist dagegen der Meistbietende ¬
ohne Kaution oder ohne ausreichende Kaution zugelassen worden, so
steht einerseits nicht fest, daß er seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen
werde, andererseits gewährt den Interessenten die Eintragung der Kaufgelder
und die Resubhastation, welche kaum länger dauert, als eine fortgesetzte
Subhastation, ausreichenden Schutz." (Motive S. 89.) Die Kommission des
Abgeordnetenhauses hat sich hiermit einverstanden erklärt. (Kommiss.-Ber.
S. 31.) Unrichtig ist hiernach die Ansicht Willmanns, daß die Zulassung
einer nicht gesetzmäßigen und bzw. die Nichtzulassung einer gesetzmäßigen
Kaution unter § 39 Nr. 3 falle. (Behrends Zeitschr. Bd. 3 S. 301.) Sie
beruht überdies auf einer Verwechselung von Kaufs- und Bietungsbedingungen.
(Johow Bd. 2 S. 36.) Wachler (Note 32 zu § 22) vertritt zwar auf Grund
der Motive die richtige Meinung, will aber trotzdem dem Bieter, der bei ausreichender ¬
Kaution zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde gegen den Zuschlag ¬
zubilligen, „wenn er dieselbe auf § 39 Nr. 3 gründen und gemäß
§ 47—56 zu motiviren im Stande wäre." (Vergl. auch noch Johow Bd. 2
S. 49 Stieve in Behrends Zeitschr. Bd. 3 S. 319 und Dernburg preuß.
Privatrecht S. 775 Note 12.
2) Auch der Vorkaufsberechtigte nicht, wenn er sein Vorkaufsrecht gegen
den Meistbietenden nach § 616 Tit. 20 Thl. I A.L.R. ausüben will. (Erk.
des App.=Ger. Hamm vom 13. Juli 1870 bei Johow Bd. 1 S. 17 und
vom 6. November 1872, ebenda Bd. 3 S. 32, Dernburg Privatrecht S. 77
Note 7.
3) Aus dieser Wortfassung folgert Willmanns (Behrends Zeitschr. Bd. 3
S. 301), daß jeder Interessent schon bei Beginn des Versteigerungsgeschäfts
generell für alle abzugebenden Gebote die Kautionsbestellung verlangen könne;
Wachler dagegen (Note 29 zu § 22) will den Kautionsantrag nur gegen ein
bestimmtes Gebot bzw. gegen einen bestimmten Bieter zulassen. Schon früher
waren hierüber die Ansichten getheilt. Für erstere das Erk. vom 29. November ¬
1867 (Strieth. Bd. 69 S. 171), für letztere das Erk. vom 18. Dezember
1867 (ebenda S. 259). Die Materialien ergeben nur einen unsicheren Anhalt, ¬
dieser aber spricht gegen Willmanns (vergl. unten Note zu § 24).
4) Die Motive ergeben nichts darüber, welche Interessenten man gemeint
hat; sie bemerken nur (S. 69), daß man es in Betreff der Frage, wann
Kaution zu bestellen sei, bei dem bestehenden Rechte belassen habe. Da sich
aber im früheren Recht (§ 11 der Verordn. vom 4. März 1834), ein derartig
beschränkender Zusatz nicht findet, so bleibt man auf den Wortlaut des Ge¬