Objekt : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

22. 3. August 1901

22.1. Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückhaltungsrecht

66. Jahrgang.

M 17.

3. August 1901.

Br. I. A. SeirfferL's
Atätter für Wechlsanwendung.
Herausgegeben von
vr. Julius von Staudinger.

Inhalt: I. Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. II. „Juristische
Grundstücke". III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Reichsgericht in Straf-
sachen. IV. Literatur.

I. Weröot der Aufrechnung vei Lohnforderungen und
Aurückvehattuugsrecht.
Von Dr. Schmelzte in München*).
In der Frage des Aufrechnungsverbots und des Zurückbehaltungs-
rechts gegenüber Lohnforderungen war die Praxis der Gewerbegerichte
bisher eine verschiedene und auch auf dem Verbandstage Deutscher Gewerbe-
gerichte, der im verflossenen Jahre zu Mainz stattfand, konnte eine Einigung
zwischen den verschiedenen Ansichten nicht erzielt werden.
Im Folgenden soll nun die Frage einer Erörterung unterstellt werden,
inwieweit gegenüber Lohnforderungen Aufrechnung und Zurückbehaltungs-
recht zulässig ist.
Der ß 394 Satz 1 des BGB. besagt in seiner geltenden Fassung:
„Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Auf-
rechnung gegen die Forderung nicht statt."
Dieser Satz, auf die Lohnforderungen angewendet, ergiebt: soweit die
Lohnforderungen der Pfändung nicht unterworfen sind, findet die Auf-
rechnung gegen die Lohnforderungen nicht statt. Dies gilt an sich ganz
allgemein. Es würden also unter diesen Satz an sich sowohl die Lohn-
forderungen aus dem gewerblichen Arbeitsvertrage, wie jene aus dem
Gesindevertrage fallen. Allein bezüglich Letzterer ist auf Grund des Art. 9b
EG. z. BGB. durch die Landesgesetzgebung vielfach bestimmt worden, daß
gegen die Lohnforderungen der Dienstboten aufgerechnet werden darf (vgl.
Bayr. Ausf.-Ges. zum BGB. Art. 21). Nur wo dieses nicht der Fall
*) Nachdem wir in Nr. 5 und 6 dieses Jahrgangs unserer Zeitschrift schon einer
anderen Ansicht eine Stelle eingeräumt haben, erscheint es billig, dem Anrufen des
Herrn Verfassers zu entsprechen und auch seine Meinungsäußerung zur Bekanntgabe
KU bringen. Die Red.
LXVI,

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