IV. Buch. Familienrecht. Kap. 1.
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das Gesamtgut, sondern auch das Vorbehaltsgut des Mannes. Dagegen ¬
haftet die Frau persönlich grundsätzlich nicht.
Prinzipiell erklärt, was bei erster Lektüre auffällt, § 1459 auch
die Schulden der Frau für Gesamtgutverbindlichkeiten. Aber freilich
greifen die Ausnahmen, auf die der Paragraph hinweist, sehr weit.
Es ist ja eine häufige Erscheinung im B.G.B., daß zunächst eine
Regel aufgestellt wird, über die man fast erschreckt, aber hinterher so viel
Ausnahmen kommen, daß dadurch der Regel die Spitze abgebrochen wird.
Nach § 1459 Abs. 2 haftet der Mann auch persönlich als Gesamtschuldner. ¬
Indessen wird der Mann frei durch Beendigung der
Gütergemeinschaft, wenn dann die Gesamtgutsverbindlichkeiten im Verhältnis ¬
der Ehegatten zu einander der Frau zufallen. Wenn etwa
dem Manne die durch die Frau begründeten Gesamtgutsverbindlichkeiten
zu stark werden, kann er auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen.
Als solche wirklich das Gesamtgut haftbar machenden Verbindlichkeiten ¬
der Frau kommen in Betracht vor allem ihre vorehelichen
für das B.G.B.
Schulden. Das französische Sprichwort gilt auch
„Qui épouse femme, épouse ses dettes!" Eine
junge Dame aus
Pommern, die selbständig und sehr vermögend war,
reiste nach ihrer
Verlobung nach Berlin, um sich hier ihre Ausstattung
zu besorgen. Sie
übertrug das einem Kommissionär und stellte ihm dafür 20000 M.
zur Verfügung. Der Kommissionär erklärte, er könne nicht übersehen,
wie viel er immer nötig haben werde. Es sei einfacher, wenn die
Dame ihm Wechsel mit ihrem Akzept übergebe und ihm überlasse, die
erforderlich werdenden Auslagen in bestimmten Summen einzutragen.
Darauf ging die Dame auch ein und die Ausstattung wurde vortrefflich ¬
besorgt. Als die jungen Gatten von der Hochzeitsreise
zurückkamen, wurden ihnen Wechsel über einen viel höheren Betrag als
20000 M. präsentiert. Diese Schuld vinkulierte natürlich nicht bloß
die Frau, sondern auch den Mann. Denn in Pommern galt Gütergemeinschaft, ¬
es konnte demnach der Mann für diese Schulden in Anspruch ¬
genommen werden, wie auch jetzt nach B.G.B. Freilich gibt
das Pr. A.L. hier ein Hilfsmittel. Es kann der andere Gatte auf Absonderung ¬
klagen; § 392 II,i des Pr.A.L. Dies Recht übte in dem
gegebenen Falle der Ehemann aus Pommern aus. Das ist indessen
im B.G.B. nicht beibehalten. Die Motive sagen ausdrücklich,') das sei
*) Bd. IV S. 365.