Inhaltsverzeichnis : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

IV.  Buch.  Familienrecht.  Kap.  1.
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das  Gesamtgut,  sondern  auch  das  Vorbehaltsgut  des  Mannes.  Dagegen ¬
  haftet  die  Frau  persönlich  grundsätzlich  nicht.
Prinzipiell  erklärt,  was  bei  erster  Lektüre  auffällt,  §  1459  auch
die  Schulden  der  Frau  für  Gesamtgutverbindlichkeiten.  Aber  freilich
greifen  die  Ausnahmen,  auf  die  der  Paragraph  hinweist,  sehr  weit.
Es  ist  ja  eine  häufige  Erscheinung  im  B.G.B.,  daß  zunächst  eine
Regel  aufgestellt  wird,  über  die  man  fast  erschreckt,  aber  hinterher  so  viel
Ausnahmen  kommen,  daß  dadurch  der  Regel  die  Spitze  abgebrochen  wird.
Nach  §  1459  Abs.  2  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner. ¬
  Indessen  wird  der  Mann  frei  durch  Beendigung  der
Gütergemeinschaft,  wenn  dann  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  im  Verhältnis ¬
  der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau  zufallen.  Wenn  etwa
dem  Manne  die  durch  die  Frau  begründeten  Gesamtgutsverbindlichkeiten
zu  stark  werden,  kann  er  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  klagen.
Als  solche  wirklich  das  Gesamtgut  haftbar  machenden  Verbindlichkeiten ¬
  der  Frau  kommen  in  Betracht  vor  allem  ihre  vorehelichen
für  das  B.G.B.
Schulden.  Das  französische  Sprichwort  gilt  auch
„Qui  épouse  femme,  épouse  ses  dettes!"  Eine
junge  Dame  aus
Pommern,  die  selbständig  und  sehr  vermögend  war,
reiste  nach  ihrer
Verlobung  nach  Berlin,  um  sich  hier  ihre  Ausstattung
zu  besorgen.  Sie
übertrug  das  einem  Kommissionär  und  stellte  ihm  dafür  20000  M.
zur  Verfügung.  Der  Kommissionär  erklärte,  er  könne  nicht  übersehen,
wie  viel  er  immer  nötig  haben  werde.  Es  sei  einfacher,  wenn  die
Dame  ihm  Wechsel  mit  ihrem  Akzept  übergebe  und  ihm  überlasse,  die
erforderlich  werdenden  Auslagen  in  bestimmten  Summen  einzutragen.
Darauf  ging  die  Dame  auch  ein  und  die  Ausstattung  wurde  vortrefflich ¬
  besorgt.  Als  die  jungen  Gatten  von  der  Hochzeitsreise
zurückkamen,  wurden  ihnen  Wechsel  über  einen  viel  höheren  Betrag  als
20000  M.  präsentiert.  Diese  Schuld  vinkulierte  natürlich  nicht  bloß
die  Frau,  sondern  auch  den  Mann.  Denn  in  Pommern  galt  Gütergemeinschaft, ¬
  es  konnte  demnach  der  Mann  für  diese  Schulden  in  Anspruch ¬
  genommen  werden,  wie  auch  jetzt  nach  B.G.B.  Freilich  gibt
das  Pr.  A.L.  hier  ein  Hilfsmittel.  Es  kann  der  andere  Gatte  auf  Absonderung ¬
  klagen;  §  392  II,i  des  Pr.A.L.  Dies  Recht  übte  in  dem
gegebenen  Falle  der  Ehemann  aus  Pommern  aus.  Das  ist  indessen
im  B.G.B.  nicht  beibehalten.  Die  Motive  sagen  ausdrücklich,')  das  sei
*)  Bd.  IV  S.  365.
            
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