Objekt : Jakubezky, Karl: Bemerkungen zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich

Erstes  Buch.
Erster  Abschnitt.
§  1.  Wegen  der  Staatsverträge  der  Einzelstaaten  (Mot.  S.  3)  hat
er  Entwurf  des  EG.  keinen  Vorbehalt  (vgl.  Art.  32,  Mot.  S.  148).
§  2.  Das  Preuß.  Landes=Oekonomie=Kollegium  erachtet  es  für  notwendig, ¬
  daß  mindestens  „die  Kraft  des  ergänzenden  Gewohnheitsrechtes
gewahrt"  werde.  Bei  der  Auslegung  von  Verträgen  und  sonstigen  Willenserklärungen ¬
  läßt  der  Entwurf  der  Berücksichtigung  der  thatsächlichen  Uebung
(Verkehrsgewohnheit)  freien  Raum  (Mot.  S.  9).  Lücken,  welche  sich  in
seinen  Vorschriften  finden,  müssen  jedenfalls  in  der  ersten  Zeit  nach  seinem
Inkrafttreten,  solange  ein  Gewohnheitsrecht  sich  nicht  gebildet  hat,  von  der
Rechtsprechung  ausgefüllt  werden,  und  diese  Aufgabe  wird  ihr  auch  bei  Zuver ¬
 ¬
  ergänzenden  Gewohnheitsrechtes  zum  größten  Teile  dauernd
bleiben,  weil  die  meisten  Lücken  ihrer  Natur  nach  sich  für  gewohnheitsrechtliche ¬
  Bildungen  nicht  eignen.  Aber  auch  wo  die  Rechtsprechung  durch
Gewohnheitsrecht  abgelöst  werden  könnte,  wird  von  der  Zulassung  des
letzteren  wenig  Gewinn  zu  erwarten  sein,  wenn  die  erstere  prüfen  muß,  ob
das  Gewohnheitsrecht  lediglich  eine  Lücke  der  gesetzlichen  Vorschriften  ausfüllt ¬
  oder  sich  mit  diesen  in  irgend  einer  Beziehung  in  Widerspruch  setzt.
Es  dürfte  daher  den  Vorzug  verdienen,  die  Aufgabe  der  Rechtsprechung  nicht
durch  solches  Gewohnheitsrecht  beschränken  zu  lassen  und  bei  Fragen,  die
man  nicht  dem  Schwanken  der  Ansichten  der  Gerichte  preisgeben  zu  können
glaubt,  mit  der  Gesetzgebung  einzugreifen.
Das  Generalkomite  des  Landwirthschaftlichen  Vereines  in  Bayern  hat
sich  mit  dem  Entwurfe  einverstanden  erklärt.
Die  Ausschließung  des  Gewohnheitsrechtes  ist  eigentlich  ein  Gesetzgebungsprogramm; ¬
  der  Gesetzgeber  erklärt  seine  Absicht,  die  von  den  wechselnden
Bedürfnissen  des  Lebens  und  Verkehres  geforderten  Aenderungen  der  Rechtsvorschriften ¬
  rechtzeitig  selbst  vorzunehmen,  und  weist  die  Gerichte  an,  die  in
der  Uebung  hervortretende  thatsächliche  Verwirklichung  einer  neuen  Rechtsvorschrift ¬
  als  ein  voreiliges  Vorgehen  anzusehen.  Dieser  Weisung  werden
die  Gerichte  aber  nur  Folge  leisten,  wenn  der  Gesetzgeber  die  übernommene
Aufgabe  erfüllt.  Bleibt  er  Bedürfnissen  gegenüber,  welche  nach  der  allgemeinen
Ueberzeugung  ganz  unzweifelhaft  geworden  sind,  unthätig,  so  wird  diese  auch
bei  den  Gerichten  durchdringen,  das  sich  nicht  mehr  entwickelnde  Gesetz  wird
von  dem  lebendigen  Rechte  überwuchert.
            
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