Restitution — Revision.
121
sicht über die Verletzung, wenn diese erst durch das letzt-
richterliche Definitiverkenntniß erlangt wurde. XXII, 81.
Von dem Verhältnisse der Restitution gegen Urtheile und
der Jnzidentrestitution unter sich und zur Appellation nach
bayerischem Rechte. XXVII, 49, 65, 209, 231, 241,
257 (Berichtigung hiezu S. 256). Restitution gegen
einen Eid, der für geleistet erklärt wurde. XXII, 353.
Jnzidentrestitution in der Berufungsinstanz. XXII, 79,
414. XXIV, 408. Restitution gegen versäumte Noth-
fristcn. XXVIII, 334. Schwierigkeiten zu erlangender
Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen. XXIII,
117. (Nachtrag zu einer Note hiezu S. 240.) Beschwer-
den bezüglich der in H. Instanz gestellten^und verschie-
denen Jnzidentrestitutionsgesuche sind vom Vorhandensein
der Revisionssummc abhängig. XXV, 368.
Retorsion, s. Fremdenrecht.
Retrakt, Retraktsklage, s. Näherrecht.
Reugeld: dessen Natur und Wirkung. XXVI, 16. Dessen
Klagbarkeit aus einem von unsiegelmäßigen Kontra-
henten in der Oberpfalz außergerichtlich abgeschlossenen
Jmmobilienkaufe. XXV, 65, 272. In einem Ver-
trage über Immobilien bedungenes Reugeld. Vorder-
österreichisches Recht. XXIX, 106. Ein Privatverkauf
von liegenden Gütern ist auch bezüglich des darin be-
dungenen Reukaufes nicht klagbar. XXVIII, 193.
Seit der Einführung des Notariatsgesehes kann auch
nach bayerischem Rechte das in einem Jmrnobiliarver-.
trage bedungene Reugeld nicht gefordert werden, wenn
über diesen Vertrag eine notarielle Urkunde nicht errichtet
ist. XXVIII, 264. XXIX, 120. Ein Pönfall in
dem Privatverkaufe eines Grundstückes nochmals unter
der Herrschaft des bayer. Landrechtes gegenüber dem Art. 14
des Notariatsgesetzes. Die Einkleidung als Schadenser-
satz ungenügend, um der Hinfälligkeit zu entgehen. XXIX,
265. Reugeld für den Fall des Zurücktrittes vom Pri-
vatverkaufe über ein liegendes Gut in einer notariell auf-
genommenen Kaufspunktation ausbedungen und dennoch
unwirksam. XXX, 169. Ein Reugeld, welches für den
Fall des Rücktrittes von einem ohne notarielle Beurkund-
ung über die Veräußerung von Immobilien abgeschlossenen
Vertrage stipulirt und gezahlt wurde, kann zurückgefordert
werden. Gemeines und bayerisches Recht. XXIX, 71.
Revision: Prüfung deren Zulässigkeit vor Eingehung auf
die Frage, ob eine Justizsache vorliege. XXI, 190. Prüf-
ung der Förmlichkeiten der Vorinstanz. XXII, 111.
XXVIII, 336. Offizielle Prüfung der Gerichtszustän-
digkeit in der Revisionsinstanz. XXII, 438. XXVI,
Restitution — Revision.
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sicht über die Verletzung, wenn diese erst durch das letzt-
richterliche Definitiverkenntniß erlangt wurde. XXII, 81.
Von dem Verhältnisse der Restitution gegen Urtheile und
der Jnzidentrestitution unter sich und zur Appellation nach
bayerischem Rechte. XXVII, 49, 65, 209, 231, 241,
257 (Berichtigung hiezu S. 256). Restitution gegen
einen Eid, der für geleistet erklärt wurde. XXII, 353.
Jnzidentrestitution in der Berufungsinstanz. XXII, 79,
414. XXIV, 408. Restitution gegen versäumte Noth-
fristcn. XXVIII, 334. Schwierigkeiten zu erlangender
Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen. XXIII,
117. (Nachtrag zu einer Note hiezu S. 240.) Beschwer-
den bezüglich der in H. Instanz gestellten^und verschie-
denen Jnzidentrestitutionsgesuche sind vom Vorhandensein
der Revisionssummc abhängig. XXV, 368.
Retorsion, s. Fremdenrecht.
Retrakt, Retraktsklage, s. Näherrecht.
Reugeld: dessen Natur und Wirkung. XXVI, 16. Dessen
Klagbarkeit aus einem von unsiegelmäßigen Kontra-
henten in der Oberpfalz außergerichtlich abgeschlossenen
Jmmobilienkaufe. XXV, 65, 272. In einem Ver-
trage über Immobilien bedungenes Reugeld. Vorder-
österreichisches Recht. XXIX, 106. Ein Privatverkauf
von liegenden Gütern ist auch bezüglich des darin be-
dungenen Reukaufes nicht klagbar. XXVIII, 193.
Seit der Einführung des Notariatsgesehes kann auch
nach bayerischem Rechte das in einem Jmrnobiliarver-.
trage bedungene Reugeld nicht gefordert werden, wenn
über diesen Vertrag eine notarielle Urkunde nicht errichtet
ist. XXVIII, 264. XXIX, 120. Ein Pönfall in
dem Privatverkaufe eines Grundstückes nochmals unter
der Herrschaft des bayer. Landrechtes gegenüber dem Art. 14
des Notariatsgesetzes. Die Einkleidung als Schadenser-
satz ungenügend, um der Hinfälligkeit zu entgehen. XXIX,
265. Reugeld für den Fall des Zurücktrittes vom Pri-
vatverkaufe über ein liegendes Gut in einer notariell auf-
genommenen Kaufspunktation ausbedungen und dennoch
unwirksam. XXX, 169. Ein Reugeld, welches für den
Fall des Rücktrittes von einem ohne notarielle Beurkund-
ung über die Veräußerung von Immobilien abgeschlossenen
Vertrage stipulirt und gezahlt wurde, kann zurückgefordert
werden. Gemeines und bayerisches Recht. XXIX, 71.
Revision: Prüfung deren Zulässigkeit vor Eingehung auf
die Frage, ob eine Justizsache vorliege. XXI, 190. Prüf-
ung der Förmlichkeiten der Vorinstanz. XXII, 111.
XXVIII, 336. Offizielle Prüfung der Gerichtszustän-
digkeit in der Revisionsinstanz. XXII, 438. XXVI,