§§. 36, 37.
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Während und nach dem Auspacken vorgefallene, dann solche Schäden,
welche
durch kriegerische Gewalt, Aufruhr, Eisenbahnunfälle oder durch
entstanden sind, werden nicht vergütet.
Feuer
Alle Streitigkeiten über die Verpflichtung zum Schadenersatz oder
über
dessen Höhe werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
Der Versicherer ernennt einen, und der Versicherte den zweiten
Schiedsrichter aus der Zahl der im Wohnorte des Versicherten befindlichen ¬
Sachverständigen, den Obmann wählen die beiden Schiedsrichter,
und sollten sich diese hierüber nicht einigen, so entscheidet das Los.
Die Schiedsrichter haben nach freiem Ermessen zu verfahren und
zu entscheiden, ohne an die Vorschriften der Gerichtsordnung gebunden
zu sein. Durch die Benennung der Schiedsrichter erklären beide Streittheile, ¬
es bei deren Ausspruche bewenden zu lassen und sich jeder Beschwerdeführung ¬
zu begeben. Die Kosten des Schiedsgerichtes trägt,
wenn durch dessen Ausspruch ein Schadenersatz überhaupt nicht oder nur
in einem Betrage zuerkannt wird, welcher den von dem Versicherer
liquidirten nicht übersteigt, der Versicherte; in allen anderen Fällen hat
die Kosten der Versicherer zu tragen.
Wenn binnen acht Tagen nach erhaltener Aufforderung eines Streittheiles ¬
der andere Streittheil unterläßt, einen Schiedsrichter zu benennen,
so hat es von dem Schiedsgerichte abzukommen, und ist die Streitsache
vor dem ordentlichen Gerichte auszutragen.*)
H. Capitalien- und Einkommenversicherung.
§. 37. Wesen und Bedingnisse der Capitalien- und Einkommenversicherung. ¬
In diese Gruppe wird eine Reihe verschiedenartiger Versicherungen
zusammengefaßt, wie die Wehrdienst- und Militärversicherung, die
Cautionsversicherung, die Cursverlustversicherung, die Hypothekarversicherung, ¬
die Nietenversicherung u. s. w., welche lediglich das Merkmal
gemein haben, daß der Gegenstand der Versicherung eine Geldsumme
bildet. Das Interesse besteht in dem Nachtheile, welcher Jemandem aus
dem Verluste einer Geldforderung oder der Nothwendigkeit zum Aufwande ¬
einer Geldsumme erwächst, und die Gefahr liegt in der Möglichkeit ¬
eines derartigen, durch irgend ein bestimmtes Ereignis herbeigeführten ¬
Nachtheils.
Die Leistung des Versicherers umfaßt die Zahlung eines Capitals
oder einer wiederkehrenden Rente, und die Gegenleistung des Versicherten
besteht zumeist in der Entrichtung wiederkehrender Zahlungen.
*) Versicherungsbedingnisse der Ersten Wiener Spiegelglasver sicherungsgesellschaft. ¬
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v. Onciul, Versicherungsvertrag.