Object : Onciul, Aurel von: ¬Der Versicherungsvertrag nach österreichischem Rechte

§§.  36,  37.
225
Während  und  nach  dem  Auspacken  vorgefallene,  dann  solche  Schäden,
welche
durch  kriegerische  Gewalt,  Aufruhr,  Eisenbahnunfälle  oder  durch
entstanden  sind,  werden  nicht  vergütet.
Feuer
Alle  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  zum  Schadenersatz  oder
über
dessen  Höhe  werden  durch  ein  Schiedsgericht  entschieden.
Der  Versicherer  ernennt  einen,  und  der  Versicherte  den  zweiten
Schiedsrichter  aus  der  Zahl  der  im  Wohnorte  des  Versicherten  befindlichen ¬
  Sachverständigen,  den  Obmann  wählen  die  beiden  Schiedsrichter,
und  sollten  sich  diese  hierüber  nicht  einigen,  so  entscheidet  das  Los.
Die  Schiedsrichter  haben  nach  freiem  Ermessen  zu  verfahren  und
zu  entscheiden,  ohne  an  die  Vorschriften  der  Gerichtsordnung  gebunden
zu  sein.  Durch  die  Benennung  der  Schiedsrichter  erklären  beide  Streittheile, ¬
  es  bei  deren  Ausspruche  bewenden  zu  lassen  und  sich  jeder  Beschwerdeführung ¬
  zu  begeben.  Die  Kosten  des  Schiedsgerichtes  trägt,
wenn  durch  dessen  Ausspruch  ein  Schadenersatz  überhaupt  nicht  oder  nur
in  einem  Betrage  zuerkannt  wird,  welcher  den  von  dem  Versicherer
liquidirten  nicht  übersteigt,  der  Versicherte;  in  allen  anderen  Fällen  hat
die  Kosten  der  Versicherer  zu  tragen.
Wenn  binnen  acht  Tagen  nach  erhaltener  Aufforderung  eines  Streittheiles ¬
  der  andere  Streittheil  unterläßt,  einen  Schiedsrichter  zu  benennen,
so  hat  es  von  dem  Schiedsgerichte  abzukommen,  und  ist  die  Streitsache
vor  dem  ordentlichen  Gerichte  auszutragen.*)
H.  Capitalien-  und  Einkommenversicherung.
§.  37.  Wesen  und  Bedingnisse  der  Capitalien-  und  Einkommenversicherung. ¬

In  diese  Gruppe  wird  eine  Reihe  verschiedenartiger  Versicherungen
zusammengefaßt,  wie  die  Wehrdienst-  und  Militärversicherung,  die
Cautionsversicherung,  die  Cursverlustversicherung,  die  Hypothekarversicherung, ¬
  die  Nietenversicherung  u.  s.  w.,  welche  lediglich  das  Merkmal
gemein  haben,  daß  der  Gegenstand  der  Versicherung  eine  Geldsumme
bildet.  Das  Interesse  besteht  in  dem  Nachtheile,  welcher  Jemandem  aus
dem  Verluste  einer  Geldforderung  oder  der  Nothwendigkeit  zum  Aufwande ¬
  einer  Geldsumme  erwächst,  und  die  Gefahr  liegt  in  der  Möglichkeit ¬
  eines  derartigen,  durch  irgend  ein  bestimmtes  Ereignis  herbeigeführten ¬
  Nachtheils.
Die  Leistung  des  Versicherers  umfaßt  die  Zahlung  eines  Capitals
oder  einer  wiederkehrenden  Rente,  und  die  Gegenleistung  des  Versicherten
besteht  zumeist  in  der  Entrichtung  wiederkehrender  Zahlungen.
*)  Versicherungsbedingnisse  der  Ersten  Wiener  Spiegelglasver  sicherungsgesellschaft. ¬

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v.  Onciul,  Versicherungsvertrag.
            
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