170 Bes. Theil. Abschn. II. Cap. 8. Regierungsvormundschaft.
gierungsunfähigkeit eines Bundesglieds die innere oder äußere
Sicherheit Deutschlands gefährdet werden sollte, würde der Bund
sein Vermittlungs- und resp. Interventionsrecht ausüben und
dieß zur Anordnung einer Regentschaft führen können 26
Wenn sich bei dem vermuthlichen Thronfolger schon bei
Lebzeiten des Souverains ein Hinderniß findet, welches eine
Regentschaft nöthig machen kann, so ist es gewiß das Einfachste, ¬
wenn der Letztere durch ein mit Einwilligung der
Landstände erlassenes Staatsgesetz über den künftigen Eintritt
der Regierungsverwesung entscheidet. Das Recht hierzu wird
ihm in einigen Verfassungsurkunden ausdrücklich beigelegt??
Aber auch wo dieß nicht geschehen ist, muß man es ihm meiner ¬
Meinung nach zugestehen. Denn wenn gleich der Regierungsfolger ¬
grundgesetzlich einen Anspruch auf die Führung
der Regierung hat, so sind doch dieselben, welche Grundgesetze
errichten und abändern können, d. h. der Souverain in Gemeinschaft ¬
mit den Landständen, ohne Zweifel auch berechtigt,
aus dringenden Gründen Ausnahmen von der grundgesetzlichen ¬
Regel zu machen. Sonst würde ihnen ja auch in den
diese Anordnungen beantworten aber
gilt für einen solchen Fall in vollem
mehr oder minder nicht eine ganze
Maße das, was Mohl S. 290 sagt:
Reihe von Fragen, die bei dem Ein„Das ¬
Gewissen der Entscheidenden
wird sie in zweifelhaften Fällen ertritt ¬
eines solchen Falls vorkommen
können, und auf welche aufmerksam
innern, daß hier das Wohl eines
macht Mohl Württemb. Staatsr.
ganzen Volkes und das Recht eines
Th. 1. S. 293 u. f. No. 8. Hierzu
Einzigen einander entgegentreten."
hatten sie aber wohl guten Grund
26) Vergl. Zachariä Staatsr.
da in einem solchen Falle die Ver(A. ¬
2.) Th. 1. S. 372 f.
hältnisse so verschieden sein können,
27) So in der K. Sächs. V. U.
daß eben so wenig wie nach Mohl's
§. 10., der Württemb. V. U. §. 13.
eigenem Zugeständniß jene Fragen
dem Staatsgrundges. f. die Herzogsich ¬
aus allgemeinen Grundsätzen bethümer ¬
Coburg u. Gotha §. 15. und
antworten lassen, es eben so unmögin -
der Kurhess. V. U. v. 1831. §. 7.;
lich oder doch unrathsam sein würde,
in der Kurhess. V. U. v. 1852, welschon -
im voraus in der Verfassung
che jeden Einfluß der Landstände auf
Grundsätze zur Beurtheilung der eindie ¬
Regentschaft beseitigt, ist dieß
zelnen Fälle aufzustellen. Vielmehr
weggelassen.