Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (3)

170  Bes.  Theil.  Abschn.  II.  Cap.  8.  Regierungsvormundschaft.
gierungsunfähigkeit  eines  Bundesglieds  die  innere  oder  äußere
Sicherheit  Deutschlands  gefährdet  werden  sollte,  würde  der  Bund
sein  Vermittlungs-  und  resp.  Interventionsrecht  ausüben  und
dieß  zur  Anordnung  einer  Regentschaft  führen  können  26
Wenn  sich  bei  dem  vermuthlichen  Thronfolger  schon  bei
Lebzeiten  des  Souverains  ein  Hinderniß  findet,  welches  eine
Regentschaft  nöthig  machen  kann,  so  ist  es  gewiß  das  Einfachste, ¬
  wenn  der  Letztere  durch  ein  mit  Einwilligung  der
Landstände  erlassenes  Staatsgesetz  über  den  künftigen  Eintritt
der  Regierungsverwesung  entscheidet.  Das  Recht  hierzu  wird
ihm  in  einigen  Verfassungsurkunden  ausdrücklich  beigelegt??
Aber  auch  wo  dieß  nicht  geschehen  ist,  muß  man  es  ihm  meiner ¬
  Meinung  nach  zugestehen.  Denn  wenn  gleich  der  Regierungsfolger ¬
  grundgesetzlich  einen  Anspruch  auf  die  Führung
der  Regierung  hat,  so  sind  doch  dieselben,  welche  Grundgesetze
errichten  und  abändern  können,  d.  h.  der  Souverain  in  Gemeinschaft ¬
  mit  den  Landständen,  ohne  Zweifel  auch  berechtigt,
aus  dringenden  Gründen  Ausnahmen  von  der  grundgesetzlichen ¬
  Regel  zu  machen.  Sonst  würde  ihnen  ja  auch  in  den
diese  Anordnungen  beantworten  aber
gilt  für  einen  solchen  Fall  in  vollem
mehr  oder  minder  nicht  eine  ganze
Maße  das,  was  Mohl  S.  290  sagt:
Reihe  von  Fragen,  die  bei  dem  Ein„Das ¬
  Gewissen  der  Entscheidenden
wird  sie  in  zweifelhaften  Fällen  ertritt ¬
  eines  solchen  Falls  vorkommen
können,  und  auf  welche  aufmerksam
innern,  daß  hier  das  Wohl  eines
macht  Mohl  Württemb.  Staatsr.
ganzen  Volkes  und  das  Recht  eines
Th.  1.  S.  293  u.  f.  No.  8.  Hierzu
Einzigen  einander  entgegentreten."
hatten  sie  aber  wohl  guten  Grund
26)  Vergl.  Zachariä  Staatsr.
da  in  einem  solchen  Falle  die  Ver(A. ¬
  2.)  Th.  1.  S.  372  f.
hältnisse  so  verschieden  sein  können,
27)  So  in  der  K.  Sächs.  V.  U.
daß  eben  so  wenig  wie  nach  Mohl's
§.  10.,  der  Württemb.  V.  U.  §.  13.
eigenem  Zugeständniß  jene  Fragen
dem  Staatsgrundges.  f.  die  Herzogsich ¬
  aus  allgemeinen  Grundsätzen  bethümer ¬
  Coburg  u.  Gotha  §.  15.  und
antworten  lassen,  es  eben  so  unmögin -
  der  Kurhess.  V.  U.  v.  1831.  §.  7.;
lich  oder  doch  unrathsam  sein  würde,
in  der  Kurhess.  V.  U.  v.  1852,  welschon -
  im  voraus  in  der  Verfassung
che  jeden  Einfluß  der  Landstände  auf
Grundsätze  zur  Beurtheilung  der  eindie ¬
  Regentschaft  beseitigt,  ist  dieß
zelnen  Fälle  aufzustellen.  Vielmehr
weggelassen.
            
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