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Jene Rechtslehrer, welche annehmen, die Gütergemeinschaft bewirke
keine Gesellschaft, gelangen zu dem Satze, daß sie eine von einem Versei, ¬
da eine Sache auch ohne
trage nicht abhängige communio incidens
Genossenschaftsvertrag in Gemeinschaft geführt werden kann, und hier die
Gemeinschaft in der Sache und dem Geschäfte selbst liegt. 1. 2 D. (10.3)
1. 31. 32 D. (17. 2).
Allein wenn man auch die vertragsmäßige Grundlage der Ehe in
civilrechtlicher Hinsicht nur allein auf die persönlichen Beziehungen der
Gatten richten wollte, nimmer wird man annehmen können, daß die mit
der Ehe bestehende Gütergemeinschaft etwas blos Zufälliges sei, wie es
die angegebenen Gesetze für die communio incidens verlangen. Nach
den Gesetzen ist es aber nebstdem gleichgültig, ob eine Gemeinschaft durch
Verabredung oder ohne solche entstanden ist, denn im letzteren Falle erscheint ¬
die Gemeinschaft als in der Sache oder in dem Rechtsgeschäfte
selbst liegend. 1. 2 D. (10. 3) l. 32 D. (17. 2).
§ 68.a
II. Definition der Errungenschaftsgemeinschaft.
Wenn nun das Wesen der Errungenschaftsgemeinschaft nach
M. L. R. definirt werden soll, so ist vor Allem nicht aus dem Auge
zu lassen, daß der Fond dieses Verhältnisses aus dem Erwerb und der
Abnutzung besteht, oder aus dem Ergebniß der beiden Faktoren: „Arheitskräfte ¬
und Vermögen der beiden Gatten. Diese sind die
Einlagen in die Gesellschaftskasse, aus welcher dereinst nach Zurückziehung
der Einlagen das Ergebniß, sei es ein günstiges (Errungenschaft) oder
ein ungünstiges (Einbuße) vertheilt werden soll.
Diese Gemeinschaft ist, wie schon erörtert, eine wirkliche Gesellschaft
der Gatten, auf welche die gemeinrechtlichen Sätze der Societät Anwendung ¬
finden. „Ein O. A. G. E. vom 28. April 1863 Nr. 7138/83
sagt darüber: Die Errungenschaftsgemeinschaft ist geradeso wie die allgemeine ¬
Gütergemeinschaft nach den gemeinen Gesellschaftsrechten und Regeln
zu beurtheilen. Diese Gesellschaft ist zwar zunächst durch die Ehe berkt, ¬
und vor allem nur eine persönliche, aber sie durchdringt kraft des
Gesetzes alle persönlichen Verhältnisse, also auch die vermögensrechtlichen.
Es läßt sich daher eine Ehe ohne Rückwirkung auf die mit den verbundenen ¬
Personen zusammenhängenden Vermögensrechte gar nicht denten,
außer wo beide Gatten gar kein Vermögen haben und erwerbsunfähig
sind. So war es im römischen Rechte, so ist es im deutschen Rechte
im römischen Rechte, indem die Frau ursprünglich persönlich ganz in
die Gewalt (manus) des Mannes kam, und diesem daher auch ihr ganzes
Vermögen gehörte — im deutschen Rechte, nach welchen die Frau durch
die Ehe in den Schutz (Vogtei, Mundium) des Mannes, wenn gleich
als selbstberechtigte Persönlichkeit, gelangt, und sich mit dem Schutz der
Person auch der Schutz über deren Vermögen (Gewere), die Guterverwaltung ¬
des Mannes verbindet.
Die Vermögensverwaltung des Mannes vertritt die Rechte der
Frau nur nach außen, und stellt dadurch eine Einheit der beiderseitigen
Vermögen dar. Nach innen, d. h. im Verhältniß der beiden Gatten,
bleiben der Frau ihre Rechte an ihrem Vermögen gewährt.
Gleich wie sich nun überhaupt Rechte an Gegenständen des Vermögens ¬
in zwei Richtungen geltend machen, in dem Eigenthum — dem