Metadaten : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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Jene  Rechtslehrer,  welche  annehmen,  die  Gütergemeinschaft  bewirke
keine  Gesellschaft,  gelangen  zu  dem  Satze,  daß  sie  eine  von  einem  Versei, ¬
  da  eine  Sache  auch  ohne
trage  nicht  abhängige  communio  incidens
Genossenschaftsvertrag  in  Gemeinschaft  geführt  werden  kann,  und  hier  die
Gemeinschaft  in  der  Sache  und  dem  Geschäfte  selbst  liegt.  1.  2  D.  (10.3)
1.  31.  32  D.  (17.  2).
Allein  wenn  man  auch  die  vertragsmäßige  Grundlage  der  Ehe  in
civilrechtlicher  Hinsicht  nur  allein  auf  die  persönlichen  Beziehungen  der
Gatten  richten  wollte,  nimmer  wird  man  annehmen  können,  daß  die  mit
der  Ehe  bestehende  Gütergemeinschaft  etwas  blos  Zufälliges  sei,  wie  es
die  angegebenen  Gesetze  für  die  communio  incidens  verlangen.  Nach
den  Gesetzen  ist  es  aber  nebstdem  gleichgültig,  ob  eine  Gemeinschaft  durch
Verabredung  oder  ohne  solche  entstanden  ist,  denn  im  letzteren  Falle  erscheint ¬
  die  Gemeinschaft  als  in  der  Sache  oder  in  dem  Rechtsgeschäfte
selbst  liegend.  1.  2  D.  (10.  3)  l.  32  D.  (17.  2).
§  68.a
II.  Definition  der  Errungenschaftsgemeinschaft.
Wenn  nun  das  Wesen  der  Errungenschaftsgemeinschaft  nach
M.  L.  R.  definirt  werden  soll,  so  ist  vor  Allem  nicht  aus  dem  Auge
zu  lassen,  daß  der  Fond  dieses  Verhältnisses  aus  dem  Erwerb  und  der
Abnutzung  besteht,  oder  aus  dem  Ergebniß  der  beiden  Faktoren:  „Arheitskräfte ¬
  und  Vermögen  der  beiden  Gatten.  Diese  sind  die
Einlagen  in  die  Gesellschaftskasse,  aus  welcher  dereinst  nach  Zurückziehung
der  Einlagen  das  Ergebniß,  sei  es  ein  günstiges  (Errungenschaft)  oder
ein  ungünstiges  (Einbuße)  vertheilt  werden  soll.
Diese  Gemeinschaft  ist,  wie  schon  erörtert,  eine  wirkliche  Gesellschaft
der  Gatten,  auf  welche  die  gemeinrechtlichen  Sätze  der  Societät  Anwendung ¬
  finden.  „Ein  O.  A.  G.  E.  vom  28.  April  1863  Nr.  7138/83
sagt  darüber:  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  ist  geradeso  wie  die  allgemeine ¬
  Gütergemeinschaft  nach  den  gemeinen  Gesellschaftsrechten  und  Regeln
zu  beurtheilen.  Diese  Gesellschaft  ist  zwar  zunächst  durch  die  Ehe  berkt, ¬
  und  vor  allem  nur  eine  persönliche,  aber  sie  durchdringt  kraft  des
Gesetzes  alle  persönlichen  Verhältnisse,  also  auch  die  vermögensrechtlichen.
Es  läßt  sich  daher  eine  Ehe  ohne  Rückwirkung  auf  die  mit  den  verbundenen ¬
  Personen  zusammenhängenden  Vermögensrechte  gar  nicht  denten,
außer  wo  beide  Gatten  gar  kein  Vermögen  haben  und  erwerbsunfähig
sind.  So  war  es  im  römischen  Rechte,  so  ist  es  im  deutschen  Rechte
im  römischen  Rechte,  indem  die  Frau  ursprünglich  persönlich  ganz  in
die  Gewalt  (manus)  des  Mannes  kam,  und  diesem  daher  auch  ihr  ganzes
Vermögen  gehörte  —  im  deutschen  Rechte,  nach  welchen  die  Frau  durch
die  Ehe  in  den  Schutz  (Vogtei,  Mundium)  des  Mannes,  wenn  gleich
als  selbstberechtigte  Persönlichkeit,  gelangt,  und  sich  mit  dem  Schutz  der
Person  auch  der  Schutz  über  deren  Vermögen  (Gewere),  die  Guterverwaltung ¬
  des  Mannes  verbindet.
Die  Vermögensverwaltung  des  Mannes  vertritt  die  Rechte  der
Frau  nur  nach  außen,  und  stellt  dadurch  eine  Einheit  der  beiderseitigen
Vermögen  dar.  Nach  innen,  d.  h.  im  Verhältniß  der  beiden  Gatten,
bleiben  der  Frau  ihre  Rechte  an  ihrem  Vermögen  gewährt.
Gleich  wie  sich  nun  überhaupt  Rechte  an  Gegenständen  des  Vermögens ¬
  in  zwei  Richtungen  geltend  machen,  in  dem  Eigenthum  —  dem
            
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