Objekt : Obermeyer, Moritz: ¬Die Lehre von den Sachverständigen im Civilprocess

19
1.  20  C.  4,  21  »omnes  comparationes«  nur  nach  vorgängiger
Beeidigung  derer,  »qui  comparationem  faciunt«,  (also  Mehrere)
stattfinden  sollen.  Im  Uebrigen  ist  nicht  ersichtlich,  ob  die
Sachverständigen  vom  Richter  oder  von  den  Parteien  zugezogen
wurden;  eine  Bindung  des  Richters  an  die  Schriftvergleichung
ist  schon  durch  das  Misstrauen  der  Gesetze  gegen  dieselbe  ausgeschlossen ¬

);  in  N.  73  c.  3  wird  regelmässig  dem  Zeugen79) ¬

beweis  der  Vorzug  gegeben,  aber  diesbezüglich  keine  formelle
Beweisregel  aufgestellt.
C.  Refultate.
Wir  haben  gesehen,  dafs  nur  in  zwei  Fällen  des  Civilprocesses ¬
  die  Römer  den  Sachverständigenbeweis  vom  Zeugenbeweis ¬
  absonderten.  Im  Uebrigen  wurden  wol  etwa  vorkommende ¬
  Sachverständige  als  Zeugen  behandelt,  wofür  auch
spricht,  dass  in  Nov.  106
’)  die  Ausfage  der  im  Verwaltungsweg ¬
  vernommenen  »naucleri«  schlechtweg  als  »testimonium
bezeichnet  wird,  obwol  dieselben  auch  zu  beurteilen  hatten,
»quae  aliquando  antiqua  consuetudo  sit«,  somit  als  Zeugen
und  als  Sachverständige  (Gewohnheitsrechtskundige)  fungirten.
ist  die  Verweisung  auf  1.  14  C.  3,  1  vgl.  Goldschmidt,  Abh.  aus  dem
Civ.-Pr.  IX.  §  1  A.  2.  Die  Frage  ist  stets  streitig  gewesen  und  wird  sich
nie  mit  Gewissheit  lösen  lassen;  die  ältere  und  neuere  Literatur  findet  sich
unten  §  12  N.  62,  63;  dogm.  Darst.  §  8  N.  84,  85;  §  14  N.  75.
78)  s.  Langenb.  S.  652;  Renaud,  Lehrb.  S.  400  mit  N.  44;
Wetz.  S.  240;  Stripp.  S.  351.
Ueber  die  Ausbildung  eines  Parteienrechts  auf  den  Noteid  je  nach  dem
Grad  des  erbrachten  Beweises  in  Italien  s.  Wetz.  S.  277  ff.,  Langenb.
S.  833  fl.
79)  arg.  verb.  „verumtamen"  ff.;  Stripp.  S.  29;  vgl.  Bolgiano  in
d.  Ztsch.  f.  C.-R.  u.  Pr.  N.  F.  B.  7  S.  317  ff.,  Schmid,  Handb.  d.
g.  d.  C.-Pr.  S.  303  N.  40.
80)  Vgl.  Langenh.  S.  60a  und  S.  62.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer