Volltext : Kohler, Josef: Kunstwerkrecht (Gesetz vom 9. Januar 1907)

Einleitung,  Moderne  Rechte.
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hält  §  3  die  Vervielfältigung  auf  mechanischem  Wege  dem
Berechtigten  vor;  erlaubt  die  Nachbildung  auf  Industrieprodukten, ¬
  §  9b,  und  gestattet  unter  Umständen,  aber  nur
unter  Umständen,  die  Wiedergabe  der  Flächenkunstwerke  in
Plastik  und  umgekehrt,  §  9c  und  d.  Das  Rückständige  des
neuen  österreichischen  Urheberrechtsgesetzes  vom  26.  Dezember ¬
  1895  zeigt  sich  auch  in  der  Behandlung  der  Kunstwerke -
  22):
Bauwerke  sind  ausgenommen,  a.  4,  Photographien  werden
nur  gegen  photographische  Vervielfältigung  geschützt,  a.  40.
Der  Schutz  dauert  im  übrigen  bis  30  Jahre  nach  dem
Tode;  verkürzt  ist  er  bei  Photographien,  a.  43,  48.
Das  ungarische  Gesetz  vom  26.  April  1884  steht  ungefähr ¬
  auf  dem  Stande  der  früheren  deutschen  Gesetzgebung:
Ausschluß  des  Bauwerkschutzes  a.  66,  sehr  verminderter  Photographieschutz ¬
  a.  69,  70,  71;  im  übrigen  ist  die  Schutzdauer
50  Jahre  nach  dem  Tode,  a.  11.
XIII.  Finnland,  15.  März  1880,  gibt  ein  Recht  während
Lebzeiten  und  50  Jahre  nach  dem  Tode,  a.  15,  bei  Photographien ¬
  während  5  Jahren.
Doch  ist  das  Kunstwerkrecht  beschränkt:
1.  durch  die  Erlaubnis  der  Wiedergabe  in  wissenschaftlichen ¬
  Arbeiten,
2.  durch  die  Gestattung  der  Wiedergabe  im  Kunstgewerbe, ¬

3.  durch  Gestattung  der  Nachbildung  für  die  Schule,
4.  durch  Gestattung  der  Nachbildung  aller  Werke,  die
dem  Staate  oder  einer  öffentlichen  Sammlung  gehören,  a.  18.
Rußland,  Zivilgesetzbuch  a.  1185  und  Anhang  zu  a.  420,
spricht  auch  von  Bauwerken  und  gibt  einen  Schutz  bis  zu
22)  Auch  Osterrieth,  Gew.  Rechtssch.  XII,  S.  77  sagt,  daß  das
österreich.  Gesetz  einen  gewissen,  namentlich  der  deutschen  Gesetzgebung ¬
  durchaus  fremden  Doktrinarismus  aufweise,  anderseits  in  vielen
Punkten  stark  rückstündig  sei.
            
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