Einleitung, Moderne Rechte.
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hält § 3 die Vervielfältigung auf mechanischem Wege dem
Berechtigten vor; erlaubt die Nachbildung auf Industrieprodukten, ¬
§ 9b, und gestattet unter Umständen, aber nur
unter Umständen, die Wiedergabe der Flächenkunstwerke in
Plastik und umgekehrt, § 9c und d. Das Rückständige des
neuen österreichischen Urheberrechtsgesetzes vom 26. Dezember ¬
1895 zeigt sich auch in der Behandlung der Kunstwerke -
22):
Bauwerke sind ausgenommen, a. 4, Photographien werden
nur gegen photographische Vervielfältigung geschützt, a. 40.
Der Schutz dauert im übrigen bis 30 Jahre nach dem
Tode; verkürzt ist er bei Photographien, a. 43, 48.
Das ungarische Gesetz vom 26. April 1884 steht ungefähr ¬
auf dem Stande der früheren deutschen Gesetzgebung:
Ausschluß des Bauwerkschutzes a. 66, sehr verminderter Photographieschutz ¬
a. 69, 70, 71; im übrigen ist die Schutzdauer
50 Jahre nach dem Tode, a. 11.
XIII. Finnland, 15. März 1880, gibt ein Recht während
Lebzeiten und 50 Jahre nach dem Tode, a. 15, bei Photographien ¬
während 5 Jahren.
Doch ist das Kunstwerkrecht beschränkt:
1. durch die Erlaubnis der Wiedergabe in wissenschaftlichen ¬
Arbeiten,
2. durch die Gestattung der Wiedergabe im Kunstgewerbe, ¬
3. durch Gestattung der Nachbildung für die Schule,
4. durch Gestattung der Nachbildung aller Werke, die
dem Staate oder einer öffentlichen Sammlung gehören, a. 18.
Rußland, Zivilgesetzbuch a. 1185 und Anhang zu a. 420,
spricht auch von Bauwerken und gibt einen Schutz bis zu
22) Auch Osterrieth, Gew. Rechtssch. XII, S. 77 sagt, daß das
österreich. Gesetz einen gewissen, namentlich der deutschen Gesetzgebung ¬
durchaus fremden Doktrinarismus aufweise, anderseits in vielen
Punkten stark rückstündig sei.