Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1875))

Müller, hiftor.-dogmat. Darstellung der Verhältnisse rc. 79
und ihm, dem Schenker selbst, nur noch zu Leibzucht zustand. Eine
dem Witthume entsprechende Zuwendung der Frau an den Mann,
in Gestalt einer ihm an ihrem Grundbesitze cingeräumtcn Leibzucht,
konnte ursprünglich nur bei unbeerbter Ehe wirksam werden, weil
die Kinder, wenn sie die Mutter überlebten, ein derartiges Geschäft.
(adfatimus) nicht gegen sich gelten zu lassen brauchten; das Ledürf-
niß führte aber dahin, auch hier den aätatimu8 zn gestatten, wo-
fern die Frau sich ganz der Analogie des Witthumsrechts unter-
warf, d. h.' beim Vorabsterben des Mannes auch die von ihr ad-
fatimirten Grundstücke den Kindern zu Eigenthum überließ und
sich selbst nur die Leibzucht vorbehielt. Das Verfangenschaftsrecht
war da, sobald es üblich wurde, daß der Mann regelmäßig sein
gesammtes Jmiilobiliarvermögen der Frau zu Witthum bestellte
und dafür an dem ihrigen die Lcibzucht empfing. Die Regel-
mäßigkeit derartiger Verträge führte dahin, daß man die durch sie
herbeigeführten Wirkungen als stillschweigend beabsichtigt auch da
eintreten ließ, wo kein entsprechender Vertrag vorlag, wenn nur
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war; ein spezieller
Witthumsvertrag stand einer solchen Präsumption natürlich ent-
gegen und hatte das ganze Mittelalter hindurch dem gesetzlichen
Witthumsrechte gegenüber ausschließende Wirkung.
Eine nicht unwesentliche Unterstützung .gewinnt diese Ansicht
von der Entwicklung des Verfangenschastsrechts durch die Gründ-
ungsgeschichte des Klosters St. Georgen im Schwarzwalde, welche
zum Jahre 1082, also zu einer Zeit, wo das Muntschatzrecht noch
in Hebung war und sich noch nicht zum Verfangenschaftsrechte um-
— gebildet hatte*), Folgendes berichtet;**)
Der Edle Hezilo hatte für das zn gründende Kloster sein Dorf
Walda im Eritgau, das heutige Königseckwald bei Hoßkirch, ge-
stiftet, es ergab sich aber, daß dasselbe, weil er es seiner verstor-
benen Gemahlin Bertha als Witthum bestellt hatte, nunmehr seinem
mit ihr erzeugten Sohne Hermann zu Eigen gehörte und der freien
Verfügung des Vaters entzogen war. Es wurde daher, offenbar

*) Vgl. Geschichte des ehelichen Güterrechts II. 2. S. 49.
**) Monc, Zeitschr. für Geschichte des Oberrheins 9, 196 c. 3—5.

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