fullscreen : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

122  Forth.  d.  Postill.  Arme  Reisende.  Geldanl.  zu  Proe.  |  |
durch  oft  entsteht,  daß  Communen  zu  processualischen
Weitläuftigkeiten  verleitet  werden,  ist  verboten,  ohne  Vorbewußt ¬
  und  Genehmigung  der  Obrigkeit  Geldanlagen
zu  Processen  zu  machen,  und  sollen  diejenigen,  die  dergleichen =
  eigenmächtiger  Weise  sich  unterfangen,  oder  die
Sammlung  verrichten,  zum  erstenmal  mit  achttägigem
Gefängniß  und  im  Wiederholungsfall  mit  vierwöchentlicher =
  Karrenstrafe  belegt  werden.
9)  Wenn  einem  Postillion  unter  Weges  ein  Pferd
verunglückt  und  er  sich  bey  dem  Bauermeister  oder  Voigt
des  nächsten  Orts  sich  meldet;  so  soll  ihm  so  fork  und
ohne  den  mindesten  Aufenthalt  ein  anderes  Pferd  bis
zur  nächsten  Station  geschaffet,  dagegen  aber  selbiges
dem  Eigenthümer  mit  einer  billigen  Bezahlung  frey  zurückgeliefert ¬
  werden.
10)  Nicht  weniger  müssen  arme  Reisende,  wenn  sie  unter =
  Weges  krank  werden,  durch  eine  Gemeinefuhr  bis
an  den  nächsten  Ort,  der  auf  dem  Wege  zu  ihrer  Heimath =
  liegt,  gebracht  werden;  jedoch  versteht  sich  von
selbst,  daß  keine  ansteckende  Krankheiten  dadurch  von
einem  Ort  zum  andern  gebracht  werden  müssen.
11)  Da  nach  dem  Zeugniß  erfahrner  Aerzte  die  in  den
nassen  Jahren  1770  und  1771  hin  und  wieder  entstandenen =
  schrecklichen  Krankheiten,  wodurch  viele  Menschen
Leben  und  Gesundheit  verlohren  haben,  durch  den  Genuß =
  des  unreifen  und  hernach  im  Backofen  getrockneten
Korns  verursachet  worden;  so  ist  zum  Wohl  der  Unterthanen =
  verordnet,  daß  niemand  das  Abmähen  und  Trocknen =
  des  unreifen  Rockens  zum  Brodtbacken  unternehmen,
widrigenfalls  aber  der  Rocken  confisciret  und  der  Uebertreter =
  ausserdem  gestraft  werden  soll.  |  |
            
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