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Dritter Abschnitt.
Die processualen Angriffs- und Vertheidigungsmittel.
I. Allgemeine Grundsätze.
§ 62.
II. Die einzelnen Angriffs- und Vertheidigungsmittel.
A. Die Klage.
1. Inhalt der Klage.
§ 63.
230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. ¬
Derselbe muss enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2) Die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen ¬
Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag;
3) die Ladung des Beklagten vor das Prozessgericht zur mündlichen Verhandlung ¬
des Rechtsstreits.
In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten
Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die
Zuständigkeit des Gerichts von diesem Werthe abhängt.
Ausserdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden
Schriftsätze auch auf die Klageschrift Anwendung.
§ 64. 2. Verbesserung und Äenderung der Klage.
240. Als eine Äenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne
Aenderung des Klagegrundes
1) die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt
werden;
2) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ¬
erweitert oder beschränkt wird;
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später
eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse
gefordert wird.
241. Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist
anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Äenderung zu widersprechen, sich in
einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
242. Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Äenderung der Klage
nicht vorliege, findet nicht statt.
§ 65.
3. Wirkungen der Klageerhebung.
235. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitsache begründet.
254. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen
Anspruchs, tritt mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.
E. 13, Abs. 3. Der Artikel 80 der Wechselordnung wird dahin abgeändert, ¬
dass die Verjährung auch nach Massgabe der §§ 190, 254, 461 Abs. 2.
471 der Civilprozessordnung unterbrochen wird.
E. 13. Abs. 2. Nro. 4. (Aufgehoben werden:) § 14 des Gesetzes über das
Postwesen des deutschen Reichs vom 28. October 1871, insoweit diese Vorschrift ¬
der Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der Klage knüpft.
190. Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben
beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens auderer Behörden oder Beamten
oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst