Metadaten : Bar, Carl Ludwig von: Systematik des deutschen Civilprocess-Rechts auf Grundlage der deutschen Reichsjustizgesetze

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Dritter  Abschnitt.
Die  processualen  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel.
I.  Allgemeine  Grundsätze.
§  62.
II.  Die  einzelnen  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel.
A.  Die  Klage.
1.  Inhalt  der  Klage.
§  63.
230.  Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes. ¬

Derselbe  muss  enthalten:
die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts;
2)  Die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes  des  erhobenen ¬
  Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag;
3)  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozessgericht  zur  mündlichen  Verhandlung ¬
  des  Rechtsstreits.
In  der  Klageschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten
Geldsumme  bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die
Zuständigkeit  des  Gerichts  von  diesem  Werthe  abhängt.
Ausserdem  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden
Schriftsätze  auch  auf  die  Klageschrift  Anwendung.
§  64.  2.  Verbesserung  und  Äenderung  der  Klage.
240.  Als  eine  Äenderung  der  Klage  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne
Aenderung  des  Klagegrundes
1)  die  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
werden;
2)  der  Klageantrag  in  der  Hauptsache  oder  in  Bezug  auf  Nebenforderungen ¬
  erweitert  oder  beschränkt  wird;
statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später
eingetretenen  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse
gefordert  wird.
241.  Die  Einwilligung  des  Beklagten  in  die  Aenderung  der  Klage  ist
anzunehmen,  wenn  derselbe,  ohne  der  Äenderung  zu  widersprechen,  sich  in
einer  mündlichen  Verhandlung  auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat.
242.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  dass  eine  Äenderung  der  Klage
nicht  vorliege,  findet  nicht  statt.
§  65.
3.  Wirkungen  der  Klageerhebung.
235.  Durch  die  Erhebung  der  Klage  wird  die  Rechtshängigkeit  der
Streitsache  begründet.
254.  Die  Rechtshängigkeit  eines  erst  im  Laufe  des  Prozesses  erhobenen
Anspruchs,  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  der  Anspruch  in  der
mündlichen  Verhandlung  geltend  gemacht  wird.
E.  13,  Abs.  3.  Der  Artikel  80  der  Wechselordnung  wird  dahin  abgeändert, ¬
  dass  die  Verjährung  auch  nach  Massgabe  der  §§  190,  254,  461  Abs.  2.
471  der  Civilprozessordnung  unterbrochen  wird.
E.  13.  Abs.  2.  Nro.  4.  (Aufgehoben  werden:)  §  14  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  des  deutschen  Reichs  vom  28.  October  1871,  insoweit  diese  Vorschrift ¬
  der  Unterbrechung  der  Verjährung  an  die  Anmeldung  der  Klage  knüpft.
190.  Wird  auf  ein  Gesuch,  welches  die  Zustellung  eines  demselben
beigefügten  Schriftstücks  mittels  Ersuchens  auderer  Behörden  oder  Beamten
oder  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  betrifft,  die  Zustellung  demnächst
            
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