Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 20 (1845))

Juristische  Zeitung
für  das  Königreich  Hannover.
1845.
XX.  Jahrgang.  III.  Heft.
Nr.  4.
Elbingerodische  Berg=Ordnung  vom  26sten  Julius
1694.
Fortsetzung.
8.  Wann  der  Bergmann  sein  Bergrecht  und  Lehn
mit  Stell  und  Schauer  bekräftiget  hat,  derergestalt,  daß
Schauer  und  Stelle  stehen,  so  muß  der  Hirte  davor  wehren, -
  wie  vor  Rocken,  Weitzen  oder  anderer  Frucht,  entstünde -
  aber  seinetwegen  Schade,  dem  soll  und  muß  det
Hirte  gelten,  imgleichen  da  auch  der  Bergmann  dem  andern -
  von  seinem  Berge,  ohne  Vergünstigung  etwas,  es  sey
klein  oder  groß,  hinweg  trüge,  der  soll,  wenn  er  deßen
überwiesen  wird,  willkührlich  bestraft  werden,  jedoch  also,
daß  ers  ertragen  kan.
9.  Wenn  einer  eine  alte  Zeche  in  Zinß  und  Lehn
hat,  ein  ander  aber  nächst  der  alten  Zechen  auch  einschlägt,
und  einen  Berg  aufnimmt,  so  soll  der  alten  Zechen  ihre
Maaße  zuerst  gegeben  werden,  der  andere  aber,  nach  seines
Berges  Beschaffenheit,  eigenen  Willkühr  nach,  seine  Maaßen -
  auch  zu  kommen.
10.  Nachdem  die  Bergleute  sowohl  als  andere  ihre
Nachbaren  in  schweren  Diensten  sitzen,  so  ist  von  Alters
hero  also  gehalten  worden,  daß  man  keinen  ausländischen
für  einen  einheimischen  an  die  Arbeit  geleget  hat,  derohalben -
  so  soll  hinfüro  kein  Bergmann  einen  Fremden  ohne
Erlaubniß  des  Bergvogts  oder  der  Geschwornen  mit  der
Jahrg.  XX.  Heft.  III.
Max-Planck-Institut  für
            
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