Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Th. 19 (1791))

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A
Zweyter  Abschnitt.
Kurze  Untersuchung  der  Frage  von
Bestellung  der  Landesregierung,  wenn
ein'  teutscher  Reichsstand  durch
Gemuthskrankheit  dazu
unfähig  wird.
§.  1.
ser  bedaurungswürdige  Gemüthszustand
eines  der  besten  Könige,  welcher  kürzlich
in  der  Ausübung  der  executiven  Staatsgewalt
eines  mächtigen  Königreichs  einen  Stillstand  verursacht -
  hat,  ist  aus  den  oͤffentlichen  Nachrichten
allgemein  bekannt.  Das  Volk,  das  derselbe  als
König  beherrscht,  ist  bereits  im  Begriff,  sich
selbst  Hülfe  zu  verschaffen,  und  die  Verwaltung
der  königlichen  Rechte  während  des  Königs  Krankheit -
  einem  Regenten  unter  gewissen  Einschränkungen -
  zu  übertragen.  Es  bedient  sich  also  desjenigen -
  Mittels,  das  bey  dieser  Art  von  Zwischenschenreich, -
  wo  das  gesezmäßige  Oberhaupt  des
Staats
Teutsche  Staatsk.  19ter  Theil.  B
Max-Planck-Institut  für
            
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